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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 04.02.2000
Aktenzeichen: V ZR 260/98
Rechtsgebiete: EGBGB 1985, BGB


Vorschriften:

EGBGB 1985 Art. 233 § 11 Abs. 4
BGB § 667
BGB § 281
EGBGB 1985 Art. 233 § 11 Abs. 4; BGB §§ 667, 281

a) Der Fiskus, der Anspruch auf unentgeltliche Auflassung eines ehemaligen Bodenreformgrundstücks hat, kann die Herausgabe von Nutzungen nur insoweit verlangen, als sie auf die Zeit ab Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 entfallen (im Anschluß an BGHZ 140, 223).

b) Der Eigentümer, der nach den Vorschriften über die Abwicklung der Bodenreform Nutzungsentgelt an den Fiskus herauszugeben hat, hat hierbei, anders als der Geldschuldner, für das eigene Zahlungsvermögen nicht einzustehen; gehört das Grundstück nicht zu den Hauswirtschaften oder Schlägen (Art. 233 § 12 Abs. 2 EGBGB), ist er frei, wenn er das Entgelt vor der Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16. Februar 1996 (BGHZ 132, 71) Mitte des Jahres 1996 in Unkenntnis des Auflassungsanspruchs des Fiskus anderweit verwendet hat.

c) An die Stelle des Anspruchs des Fiskus auf Herausgabe des aus einem ehemaligen Bodenreformgrundstück gezogenen Nutzungsentgelts kann der Anspruch auf Herausgabe des durch die Tilgung einer Verbindlichkeit oder durch die Ersparnis von Aufwendungen Erlangten treten, wenn das Entgelt hierfür Verwendung gefunden hat.

BGH, Urt. v. 4. Februar 2000 - V ZR 260/98 - Brandenburgisches OLG LG Frankfurt/Oder


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

V ZR 260/98

Verkündet am: 4. Februar 2000

Kanik, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2000 durch die Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang, Tropf, Schneider und Dr. Lemke

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. Juni 1998 im Kostenpunkt sowie im Umfang der Revisionsannahme aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 16. Juli 1997 abgeändert, soweit die Beklagte zur Zahlung von 32.865,43 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit 24. Januar 1997 verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Klage abgewiesen.

Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagte ist Erbeserbin des 1979 verstorbenen Landarbeiters A. T. . Dieser war bis Herbst 1990 im Grundbuch von F. als Eigentümer verschiedener, mit dem Bodenreformvermerk gekennzeichneter Grundstücke, darunter des Grundstücks Flur /Flurstück 59, eingetragen. Die Beklagte war seit 1968 als Mitglied einer LPG in der Landwirtschaft tätig, ab 1980 arbeitete sie als Reinigungskraft im Bereich des Ministeriums für Staatssicherheit, nach dessen Auflösung bei der Nationalen Volksarmee. Das Grundstück Flur /Flurstück 59 wurde in das Erholungsgebiet "H. -S. " einbezogen, in dem aufgrund von Entscheidungen der örtlichen Räte aus dem Jahre 1973 eine Bungalowsiedlung errichtet wurde. Im Jahre 1990 verpachtete die Stadt F. die mit Bungalows bebaute Fläche, darunter das Grundstück Flur /Flurstück 59, an ein Freizeitzentrum. Aufgrund einer Vereinbarung vom 4./12. November 1993 zahlte die Stadt der Beklagten für die Jahre 1991 bis 1993 eine Nutzungsentschädigung von 60.000 DM. Am 29. August 1995 teilte das klagende Land (Kläger) der Beklagten unter Hinweis auf das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S 1257) mit, daß es seinen Auflassungsanspruch ihr gegenüber geltend mache und forderte sie zur Rückzahlung des Betrags von 60.000 DM auf.

Das Landgericht hat der Klage auf unentgeltliche Übereignung der ehemaligen Bodenreformgrundstücke, darunter des Grundstücks Flur /Flurstück 59, und auf Zahlung von 60.000 DM nebst Zinsen seit Klagezustellung stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat den Zahlungsanspruch um 1.698,83 DM gekürzt und im übrigen die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Mit der Revision hat die Beklagte die Abweisung der Klage in vollem Umfang angestrebt. Der Senat hat das Rechtsmittel nur insoweit angenommen, als es sich gegen die Verurteilung zur Zahlung richtet. In diesem Umfang verfolgt die Beklagte den Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe nach Art. 233 § 11 EGBGB i.V.m. § 667 BGB alles herauszugeben, was sie seit Inkrafttreten des Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 erlangt habe, mithin den später empfangenen Betrag von 60.000 DM. Die Hilfsaufrechnung der Beklagten greife insoweit unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes durch, als ihr wegen der Geltendmachung der Ansprüche auf Nutzungsentschädigung für die Jahre 1991 bis 1993 sowie 1994 Anwaltskosten in Höhe von insgesamt netto 1.698,83 DM entstanden seien. Weiter vorgelegte Anwaltsrechnungen ließen eine Zuordnung zu Tätigkeiten, die die Verwaltung des Grundstücks Flur /Flurstück 59 zum Gegenstand haben, nicht erkennen. Für das Grundstück aufgewendete Versicherungsprämien und Steuern seien nicht hinreichend belegt. Für den angeblich von A. T. bei Übernahme der Bodenreformgrundstücke entrichteten Betrag von 1.569 RM nebst Zinsen schulde der Kläger keine Erstattung. Aufwendungen für private Urlaubsreisen könne die Beklagte nicht unter dem Gesichtspunkt der Entreicherung geltend machen.

Dies hält den Angriffen der Revision nicht stand.

II.

1. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, bereits aufgrund des Umstandes, daß die Beklagte die streitige Summe nach Begründung des gesetzlichen Auftragsverhältnisses zwischen den Parteien - mithin nach Inkrafttreten der durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz eingeführten Vorschriften über die Abwicklung der Bodenreform (Art. 233 §§ 11 bis 16 EGBGB) - erlangt hat, sei sie zu deren Herausgabe verpflichtet. § 667 BGB, auf den Art. 233 § 11 Abs. 4 Satz 2 EGBGB wegen der Pflichten des vorläufigen Eigentümers als Verwalter verweist, stellt für die Herausgabepflicht darauf ab, ob der Beauftragte etwas aus der Geschäftsbesorgung, folglich in innerem Zusammenhang mit dieser (Senat, Urt. v. 7. Oktober 1994, V ZR 102/93, NJW 1994, 3346), erlangt hat. Daß das Auftragsverhältnis zum Zeitpunkt des Empfangs (noch) besteht, ist weder Voraussetzung der Herausgabepflicht noch deren hinreichende Bedingung. Die Verwaltung des aus der Bodenreform stammenden Grundstücks im Sinne des Art. 233 § 11 Abs. 4 Satz 2 EGBGB beginnt mit der Begründung des schuldrechtlichen Anspruchs des nach Art. 233 § 12 EGBGB besser Berechtigten auf Übereignung am 22. Juli 1992. Nutzungen, die derjenige, dem Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB die Stellung des vorläufigen Eigentümers zuweist, vorher aus dem ehemaligen Bodenreformgrundstück gezogen hat, sind nicht durch eine gesetzliche Verwaltung nach Art. 233 § 11 Abs. 4 Satz 2 EGBGB erlangt und mithin nicht nach dieser Vorschrift i.V.m. § 667 BGB herauszugeben. Die von der Stadt F. gezahlte Nutzungsentschädigung gilt die Jahre 1991 bis 1993 in drei gleichen Teilbeträgen ab. Die auf die Zeit vom 1. Januar 1991 bis einschließlich 21. Juli 1992 entfallende Entschädigung, mithin ein Betrag von 31.166,60 DM, fällt nicht unter die Herausgabepflicht.

2. Eine Auslegung des Art. 233 § 11 Abs. 4 Satz 2 EGBGB dahin, daß der gesetzliche Verwaltungsauftrag auch die Zeit vor dem 22. Juli 1992 erfaßt, sich mithin rückwirkende Geltung beimißt, ist nicht möglich. Der Senat geht aufgrund zusätzlicher Erkenntnisse über die Rechtsnatur und die Vererblichkeit des Bodenreformeigentums (vgl. Grün, VIZ 1998, 547 ff) in seiner neueren Rechtsprechung davon aus, daß das Bodenreformeigentum Bestandteil des Nachlasses des Neubauern war und durch §§ 1 und 3 des Gesetzes über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990 (GBl. I S. 134), insbesondere die hierdurch erfolgte Aufhebung der Besitzwechselverordnung, aus den bis dahin bestehenden Bindungen gelöst wurde. Der Erbe des im Grundbuch noch eingetragenen Bodenreformeigentümers war, auch wenn er nach den bis dahin geltenden Besitzwechselvorschriften nicht zum Kreis der zuteilungsfähigen Personen zählte, rechtlich nicht mehr der Gefahr ausgesetzt, das im Erbgang erworbene Eigentum durch Übertragung auf einen anderen Erben oder durch Rückführung in den Bodenfonds zu verlieren. Erst durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz wurde der endgültige Bestand seines Eigentums in pauschaler Nachzeichnung des Besitzwechselrechts einem Vorbehalt unterzogen (Urteile v. 17. Dezember 1998, V ZR 200/97, WM 1999, 448, für BGHZ 140, 223 bestimmt; V ZR 341/97, WM 1999, 453). Der Zusammenhang der Zuteilung vorläufigen Eigentums nach Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB mit dem Auflassungsanspruch des besser Berechtigten (Art. 233 § 11 Abs. 3, EGBGB) ist danach nicht so zu verstehen, als sei dem Erben des Bodenreformeigentümers in den dort genannten Fällen kraft Gesetzes Eigentum zugewiesen worden, dessen Eigentum wurde vielmehr mit Wirkung vom 22. Juli 1997 einem Vorbehalt unterworfen. Vorher verwaltete der Erbe das ehemalige Bodenreformgrundstück kraft seines Eigentums (§ 24 ZGB, § 903 BGB), die Auftragsverwaltung für einen Dritten ist hiermit nicht vereinbar. Daß es dem Gesetzgeber, wovon der Senat in den beiden Entscheidungen ausgegangen ist, freigestellt war, das Eigentum nachträglich unter einen Vorbehalt zu stellen, der die früheren Bedingungen des Besitzwechselrechts nachzeichnet, ändert hieran nichts.

3. Der Anspruch auf Herausgabe erlangter Nutzungen von 28.833,40 DM (60.000 DM abzüglich 31.166,60 DM) ist durch die vom Berufungsgericht für durchgreifend erachtete Hilfsaufrechnung der Beklagten in Höhe eines Betrags von 1.698,83 DM erloschen (§ 389 BGB). Vom Bestehen der Gegenforderung ist nach § 559 i.V.m. § 322 Abs. 2 ZPO auszugehen. Die Feststellung des Bestehens der Gegenforderung der Beklagten und ihres Verbrauchs durch Aufrechnung ist von dem Kläger nicht angefochten worden. Die Klage ist daher in Höhe eines Teilbetrags von 32.865,43 DM nebst Zinsen abweisungsreif (§§ 565 Abs. 3 Nr. 1, 301 ZPO).

4. Wegen der Restforderung von 27.134,57 DM nebst Zinsen ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO). Hierbei wird das Berufungsgericht folgendes zu beachten haben:

a) Die Anwaltsvergütungen aus den Kostennoten vom 9. und 10. Dezember 1993 (3.036,50 DM und 569,25 DM) sowie vom 16. August 1994 (2.169,02 DM) und den am 12. Mai 1993 angeforderten Vorschuß von 2.300 DM hat das Berufungsgericht mit der rechtlichen Erwägung als erstattungsunfähig angesehen, sie zählten nicht zu den Aufwendungen für die Verwaltung des streitigen Grundstücks (Art. 233 § 11 Abs. 4 Satz 2 EGBGB i.V.m. § 670 BGB). Dies läßt indessen außer acht, daß die Beklagte vorgetragen hatte, die Anwaltsvergütungen seien aus der von der Stadt F. empfangenen Nutzungsentschädigung beglichen worden. Sollte sich im weiteren Verfahren, wofür die Beklagte die Beweislast trägt, herausstellen, daß die Tilgung der Gebührenforderungen mit den Mitteln erfolgt ist, die die Beklagte nach § 667 BGB an den Kläger herauszugeben hat (oben zu 3), so ist sie insoweit wegen nachträglichen, von ihr nicht zu vertretenden Unvermögens frei geworden (§§ 275, 276 BGB).

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht davon aus, daß die Verpflichtung des Beauftragten zur Herausgabe des aus der Geschäftsführung erlangten Geldes keine gewöhnliche Geldschuld ist (BGHZ 28, 123, 128). Anknüpfungspunkt der Herausgabepflicht gemäß § 667 BGB ist danach das Erlangen eines Gegenstandes, der nach Auftragsrecht dem Auftraggeber gebührt. Besteht er im Einzelfall in Geld, ändert dies nichts daran, daß der Beauftragte, anders als der gewöhnliche Geldschuldner, keinen Austauschwert aus seinem eigenen Vermögen auszuscheiden, mithin dieses nicht zur Abgeltung einer eingegangenen Verpflichtung zu mindern hat. Diese, zur Verneinung der Gefahrtragung nach § 270 Abs. 1 BGB herangezogenen Überlegungen legen es nahe, auch die Regel über das Unvermögen des Schuldners zur Erfüllung einer Gattungsschuld (§ 279 BGB) nicht auf die Verpflichtung des Beauftragten zur Herausgabe von Geld anzuwenden (so MünchKomm-BGB/Emmerich, 3. Aufl., § 279 Rdn. 7; Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 279 Rdn. 3; a.A. Staudinger/Karsten Schmidt, BGB, 13. Bearb., Vorbem. C 3 zu §§ 244 ff, der auf den Gegenstand der Herausgabepflicht - Geldsumme, nicht Geldstücke - abstellt). Die Revision nötigt indessen nicht dazu, die Frage abschließend zu entscheiden. Der Senat hat in den Urteilen vom 17. Dezember 1998 (V ZR 200/97 und V ZR 341/97, vorstehend zu 2) die Anwendung des § 279 BGB für gesetzlich begründete Geldschulden allgemein unter den Vorbehalt gestellt, daß eine unbedingte Verpflichtung zur Zahlung mit dem Zweck der Zahlungspflicht in Einklang steht. Denn Grundlage für die in § 279 BGB bestimmte Erweiterung der Erfüllungspflicht ist die mit der vertraglichen Begründung der Zahlungspflicht übernommene Garantie, für das eigene Zahlungsvermögen einzustehen. Hiervon ist bei Geldschulden, die kraft Gesetzes entstehen, nicht ohne weiteres auszugehen. Wird eine Geldschuld darüber hinaus gerade dadurch begründet, daß der Gesetzgeber die Beteiligten in ein Auftragsverhältnis einweist, so kommt den Gründen, die schon beim rechtsgeschäftlichen Auftrag für eine Sonderung der Vermögensmassen sprechen, gesteigerte Bedeutung zu. Mag bereits zweifelhaft sein, ob der rechtsgeschäftlich Beauftragte sich bei Vertragsschluß dem Auftraggeber gegenüber seiner Zahlungsfähigkeit "berühmt" oder nur ein sorgsames Vorgehen im Sinne des § 276 BGB verspricht (im letzteren Sinne Soergel/Beuthin, BGB, 12. Aufl., § 667 Rdn. 18), so scheidet beim gesetzlich angeordneten Auftragsverhältnis ein begründetes Vertrauen des Auftraggebers in die Zahlungsfähigkeit des Beauftragten als Grundlage einer unbeschränkten Einstandspflicht aus. Im Verhältnis des vorläufigen Eigentümers zum Fiskus, der sich nach Art. 233 § 11 Abs. 3, § 12 EGBGB auf eine bessere Berechtigung berufen kann, treten keine Gesichtspunkte hervor, die sonst für eine Haftung des Eigentümers für erlangtes Geld wie für eine Geldschuld sprechen könnten. Der Entschluß des Gesetzgebers, den Bodenfonds frei von den sozialen Bindungen des früheren Rechts wieder aufzufüllen, dient allein fiskalischen Interessen. Ein sachlicher Grund, dem vorläufigen Eigentümer hierfür eine Garantenpflicht aufzuerlegen, ist nicht erkennbar.

Wenn die Beklagte die zwischen dem 12. Mai 1993 und 10. August 1994 angeforderten Anwaltsvergütungen aus den Mitteln, die dem Kläger nach § 667 BGB gebühren, gezahlt hat, trifft sie an dem dadurch entstandenen Unvermögen zur Herausgabe kein Verschulden (§ 276 BGB). Dies gilt sowohl für den Fall, daß sie bei dem beauftragten Rechtsanwalt entsprechenden Rat eingeholt hat als auch dann, wenn dies unterblieben ist. Das zwischen den Parteien streitige Grundstück gehört weder zu den Hauswirtschaften noch zu den Schlägen, auf die der Fiskus nach dem Gesetzeswortlaut (Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 EGBGB) und dem unmittelbar einsichtigen Gesetzeszusammenhang ein Zugriffsrecht hat. Wie der Senat in der Entscheidung vom 17. Dezember 1998, V ZR 200/97 (oben zu 2) ausgeführt hat, war sich der Gesetzgeber über den endgültigen Erwerb des Eigentums in solchen Fällen nicht schlüssig. Erst das Urteil des Senats vom 16. Februar 1996 (BGHZ 132, 71) hat klargestellt, daß Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB einen Auffangtatbestand darstellt, der das Auflassungsrecht des Fiskus begründet. Die nicht zu vertretende Unkenntnis von dem Auflassungsanspruch des Klägers schließt die Unkenntnis der Pflicht zur Herausgabe der Nutzungsentschädigung in sich.

b) Die vorstehenden Überlegungen gelten auch für die Flug- und Busreisen, die die Beklagte nach ihrer Behauptung in den Jahren 1993 bis 1995 zu Erholungszwecken unternommen hat. Hierfür sind nach ihrem Vortrag insgesamt 21.900 DM aufgewendet worden, was zusammen mit den Anwaltskosten ausreichen würde, den Herausgabeanspruch des Klägers zu erschöpfen. Bei den Flugreisen aus dem Jahre 1996 zu insgesamt 9.300 DM hängt die Beurteilung von den näheren Umständen ab. Die Entscheidung des Senats vom 16. Februar 1996 ist Mitte 1996 in der Fachliteratur veröffentlicht worden (z.B. DtZ 1996, 176; NJW 1996, 2097 Ls; VIZ 1996, 345; WM 1996, 1194; ZOV 1996, 193). Ab diesem Zeitpunkt mußte ein Anwalt zutreffenden Rechtsrat erteilen.

c) Gegenstand des Herausgabeanspruchs ist allerdings der durch Verwendung der empfangenen Geldmittel erlangte Ersatz (§ 281 BGB). Hierzu kann, soweit bestehende Vergütungsforderungen des beauftragten Anwalts getilgt wurden, die Befreiung von der Verbindlichkeit zählen (vgl. RGZ 120, 347, 350; 171, 282). Als Ersatz kommen auch die Aufwendungen in Frage, die die Beklagte durch Einsatz der erlangten Mittel erspart hat. Hätte die Beklagte die Reiseverträge auch dann abgeschlossen, wenn ihr die Nutzungsentschädigung nicht zugeflossen wäre, zählt die Befreiung von den Forderungen der Reiseunternehmer zu dem, nach § 281 BGB herauszugebenden Ersatz.

Ende der Entscheidung

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