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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.09.2003
Aktenzeichen: V ZR 27/03
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO


Vorschriften:

ZPO § 3
EGZPO § 26 Nr. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZR 27/03

vom 25. September 2003

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Dezember 2002 wird auf seine Kosten verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes für das beabsichtigte Revisionsverfahren 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

Entscheidend ist insoweit allein die Beeinträchtigung, die das Wohnungseigentum des Klägers durch die verhinderte Anpflanzung der vier Fichten erleidet. Hingegen sind die Kosten der Anpflanzung, nach denen die Vorinstanzen den Streitwert bemessen haben, für das Interesse des Klägers ohne Belang. Die danach maßgebende, nach § 3 ZPO zu bewertende Eigentumsbeeinträchtigung bleibt unterhalb der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO.



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