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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.07.2005
Aktenzeichen: V ZR 274/04
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen:
Tenor:
Die Klägerin trägt die erst- und zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten, welche der Streithelfer der Klägerin trägt. Die in dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde entstandenen Kosten trägt der Streithelfer der Klägerin.
Der Streitwert für alle Instanzen beträgt bis zu Erledigungserklärung 112.484,21 €, für die Zeit danach 38.912,36 €.
Gründe:
Der Rechtsstreit ist durch übereinstimmende Erklärungen, die auch in dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde abgegeben werden können, in der Hauptsache erledigt; deshalb hat der Senat nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO über alle bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden, wobei der mutmaßliche Ausgang des Beschwerde- und gegebenenfalls des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen ist (BGH, Beschl. v. 13. Februar 2003, VII ZR 121/02, BauR 2003, 1075, 1076; Beschl. v. 30. September 2004, I ZR 30/04, WRP 2005, 126). Das führt dazu, daß der Klägerin die erst- und zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten und ihrem Streithelfer die in der ersten und zweiten Instanz durch die Nebenintervention entstandenen Kosten sowie die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde aufzuerlegen sind; denn die Nichtzulassungsbeschwerde hätte keinen Erfolg gehabt. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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