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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 18.07.2003
Aktenzeichen: V ZR 275/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 197 a.F.
a) Der Anspruch aus § 988 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB a.F.

b) Nach § 988 BGB herauszugebende Gebrauchsvorteile stellen auch dann keine wiederkehrenden Leistungen i.S.d. § 197 BGB a.F. dar, wenn sie nach dem objektiven Mietzins zu berechnen sind.

c) Der Begriff der wiederkehrenden Leistungen in § 258 ZPO einerseits und § 197 BGB a.F. andererseits ist wegen der unterschiedlichen Zielsetzungen beider Vorschriften nicht deckungsgleich.


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

V ZR 275/02

Verkündet am: 18. Juli 2003

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juli 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. Juni 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.

Die Berufung des Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 116.534,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für den Zeitraum vom 2. Juni 1998 bis zum 31. Dezember 1998, 5 % über dem Basiszinssatz nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 und in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 1. Januar 2002 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Beklagte nutzte vom 1 Januar 1991 bis zum 15. Dezember 1997 ein ehemals volkseigenes Grundstück. Das Grundstück stand bis zum 3. Oktober 1990 in der Rechtsträgerschaft des Ministeriums des Innern der DDR. Das Innenministerium des Landes S. hatte das Grundstück am 14. Dezember 1990 dem Rechtsvorgänger des Beklagten zur mietweisen Nutzung für das Verkehrs- und Einwohnermeldeamt angeboten. Der Landrat des Rechtsvorgängers des Beklagten hatte das Vertragsformular zwar unterzeichnet, aber auf eine Anlage verwiesen, in der eine Zahlung von Mietzins abgelehnt wurde, weil die Zweite Vorläufige Anordnung über das Melde-, Ausweis- und Paßwesen im Land S. die Auslegung zulasse, daß die Überlassung unentgeltlich erfolge. Das Grundstück wurde in Besitz genommen und für die Kfz-Zulassungsstelle genutzt. Mietzins wurde nicht gezahlt und nicht gefordert. Das Grundstück wurde zwischenzeitlich der Klägerin zugeordnet, die eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 116.534,46 € nebst Zinsen verlangt. Der Beklagte beruft sich unter anderem auf Verjährung.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie bis auf einen Teilbetrag von 12.950,74 € abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch aus § 988 BGB nur teilweise zu. Der Beklagte sei nicht zum Besitz des Grundstücks berechtigt. Ein Mietvertrag sei nicht zustande gekommen, weil der Beklagte und das Land S. über den wesentlichen Punkt der Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit nicht einig geworden seien. Für den Zeitraum vom 1. Januar 1991 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 sei der Anspruch verjährt, weil auf ihn die Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. von vier Jahren anzuwenden sei. Für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum Ablauf des 15. Dezember 1997 sei der Anspruch nur teilweise begründet. Die Klägerin sei dem Vortrag des Beklagten, die Kellerräume seien von der Polizei genutzt worden, nicht substantiiert entgegen getreten. Die Forderung sei deshalb um einen Teilbetrag von monatlich 527,04 DM (= 269,47 €) zu kürzen.

II.

Dies hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt.

1. Der Beklagte ist, wovon das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen ist, auf Grund von § 988 BGB verpflichtet, der Klägerin den Wert seiner Nutzung des Grundstücks der Klägerin zu ersetzen.

Das streitgegenständliche Grundstück stand seit dem 3. Oktober 1990 nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrages als Finanzvermögen im Eigentum der Klägerin. Der Beklagte war zur Nutzung dieses Grundstücks nicht berechtigt. Nach den - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts ist ein Miet- oder ein Leihvertrag zwischen dem Land S. und dem Beklagten nicht zustande gekommen. Das Land S. hätte dem Beklagten aber auch bei wirksamem Abschluß eines solchen Vertrags kein Recht zum Besitz gegenüber der Klägerin verschaffen können. Das Grundstück stand in der Rechtsträgerschaft des Ministeriums des Inneren der DDR. Dies begründete weder auf Grund von § 6 VZOG (jetzt: § 8 VZOG) noch aus einem anderen Gesichtspunkt die dafür erforderliche Verfügungsbefugnis des Landes S..

Da der Beklagte den Besitz unentgeltlich erlangt hat, schuldet er der Klägerin nach bereicherungsrechtlichen Regeln die Herausgabe der vor Rechtshängigkeit gezogenen Nutzungen. Dies umfaßt nach §§ 100, 818 Abs. 2 BGB den Wertersatz für die durch die Eigennutzung erlangten Gebrauchsvorteile.

2. Der Wert der Nutzung beträgt, worüber zwischen den Parteien Einigkeit besteht, 2.729,60 DM im Monat. Dies ergibt bei einer unstreitigen Nutzungsdauer von 83,5 Monaten einen Betrag von 227.921,60 DM (= 116.534,46 €). Dieser Betrag ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht um den als solchen unstreitigen Betrag von monatlich 527,04 DM für die anteilige Nutzung der Kellerräume zu kürzen. Der Beklagte hat zwar unter Beweisantritt behauptet, die Kelleräume des Anwesens seien von einer Polizeistation genutzt worden. Das wäre aber nach § 988 BGB nur erheblich, wenn der Beklagte in Ansehung der Kellerräume nicht als Besitzer anzusehen wäre. Das hat er entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Die Klägerin hat vorgetragen, daß der Beklagte das Grundstück insgesamt genutzt hat. Unstreitig ist zwischen den Parteien, daß der Beklagte das Objekt im Zuge der Trennung der polizeilichen von den ordnungsbehördlichen Aufgaben übernehmen sollte und nach dem beabsichtigten, aber nicht zustande gekommenen Vertrag auch einschließlich der Kellerräume übernehmen wollte. Dieser Sachverhalt schließt zwar Teilbesitz der Polizeiverwaltung an den Kellerräumen des Gebäudes nicht von vornherein aus. Voraussetzung hierfür ist aber nach §§ 865, 854 BGB, daß die Sachherrschaft über diese Räume allein von der Polizeiverwaltung und nicht von dem Beklagten ausgeübt wird. Dazu hat der Beklagte nichts vorgetragen.

3. Der Anspruch ist auch nicht verjährt.

a) Die Verjährungsfrist richtet sich nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nach dem seit dem 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsrecht. Danach beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist und die Klägerin von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erlangt. Wann das war, bedarf hier keiner Entscheidung. Bei vor dem 1. Januar 2002 entstandenen Ansprüchen beginnt die (neue) Verjährungsfrist nach Art. 233 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB nicht vor dem 1. Januar 2002, wenn sie zuvor einer längeren Verjährungsfrist unterlagen. So liegt es hier.

b) Der Anspruch aus § 988 BGB unterlag bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 der damals geltenden regelmäßigen Verjährung mit einer Frist von 30 Jahren nach § 195 BGB a.F. (BGH, Urt. v. 26. November 1953, IV ZR 139/53, LM Nr. 2 zu § 989 BGB; RGZ 117, 423, 425; OLG Karlsruhe, NJW 1990, 719; OLG Naumburg (2. Zivilsenat), VIZ 2001, 42, 43; Palandt/Bassenge, BGB, 61. Aufl., § 988 Rdn. 1; Staudinger/Peters, BGB [1995], § 195 Rdn. 48; für §§ 987, 989, 990 BGB auch Erman/W. Hefermehl, BGB, 10. Aufl., § 195 Rdn. 4; Soergel/Niedenführ, BGB, 13. Aufl., § 195 Rdn. 19). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (vgl. auch KG VZM 2002, 563) kam die vierjährige Verjährungsfrist aus § 197 BGB a.F. nicht zur Geltung. Zwar hat der Bundesgerichtshof diese Verjährungsfrist auf einen Bereicherungsanspruch angewandt, der sonst der früheren regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren gemäß § 195 BGB a.F. unterlag (BGHZ 68, 307, 310). Dies beruhte aber auf dem Umstand, daß der Bereicherungsanspruch mit dem Entschädigungsanspruch des Vermieters aus § 557 BGB a.F. (jetzt § 546a BGB) konkurrierte, für den die kurze Verjährung galt. In dieser Situation war es notwendig, den durch die kurze Verjährung erstrebten Rechtsfrieden nicht durch eine längere Verjährungsfrist für konkurrierende Ansprüche zu gefährden. Hier ist es aber zu einem Vertragsverhältnis gerade nicht gekommen. Der Anspruch aus § 988 BGB konkurriert deshalb auch nicht mit einem Anspruch, der einer kurzen Verjährung unterliegt, sondern steht alleine.

Die Rechtsprechung hat die kurze Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. darüber hinaus auch auf Ansprüche auf Rückabwicklung von Leistungen auf Grund von gescheiterten oder sonst rückabzuwickelnden Verträgen angewandt (BGHZ 48, 125, 127; 57, 191, 196; 72, 229, 233 f.; 86, 313, 318; Urt. v. 14. Mai 2002, X ZR 144/00, BGH-Report 2003, 84, 87). Dies betraf aber Ansprüche der Parteien aus dem gescheiterten oder rückabzuwickelnden Vertrag. Hier geht es demgegenüber um den Anspruch eines an dem nicht zustandegekommenen Vertrag nicht beteiligten Dritten.

Auch der mit § 197 BGB a.F. verfolgte Zweck, eine Ansammlung rückständiger wiederkehrender Leistungen und ein übermäßiges, möglicherweise existenzbedrohendes Anwachsen von Schulden zu verhindern, rechtfertigt keine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift. Denn anders als der Anspruch aus § 558 BGB (jetzt: § 546a BGB), der auf die Zahlung der vereinbarten Miete als Entschädigung für die Vorenthaltung des Besitzes gerichtet ist, geht der Anspruch aus § 988 BGB nicht auf fortlaufende Leistungen, sondern auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen. Er wird als solcher zwar nach fortlaufenden Leistungen, nämlich den tatsächlich gezahlten Mieten oder im Falle der Eigennutzung nach dem objektiven Mietzins, berechnet, ist dadurch aber seinem Inhalt nach noch nicht auf eine regelmäßig zu erbringende Leistung gerichtet. Darin unterscheidet er sich von dem Bereicherungsanspruch des Kreditnehmers auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Kreditkosten (vgl. hierzu BGHZ, 98, 174, 182 f.; 112, 352, 354) oder von dem Bereicherungsanspruch auf Herausgabe von Zinsnutzungen bzw. auf Rückzahlung überzahlter Zinsen (vgl. BGH, Urt. v. 15. Februar 2000, XI ZR 76/99, NJW 2000, 1637), bei dem die ungerechtfertigte Bereicherung jeweils durch die rechtsgrundlose Leistung von Ratenzahlungen gewissermaßen ratenweise eingetreten ist.

c) Der Anwendung des § 195 BGB a.F. steht schließlich nicht entgegen, daß der Bundesgerichtshof auf die Geltendmachung von Ansprüchen auf künftige Nutzungsentschädigung aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 987 ff., 812 ff. BGB) § 258 ZPO angewandt hat (Urt. v. 20. Juni 1996, III ZR 116/94, MDR 1996, 1232). § 258 ZPO einerseits und § 197 BGB a.F. andererseits verfolgen unterschiedliche Zwecke. Während § 258 ZPO vermeiden will, daß mehrere Rechtsstreitigkeiten mit identischem Sachverhalt geführt werden müssen, um eine Titulierung der künftig fällig werdenden Ansprüche zu erreichen (MünchKomm-ZPO/Lüke, 2. Aufl., § 258 Rdn.1; Musielak/Förste, ZPO, 3. Aufl., § 258 Rdn. 1), soll die kurze Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F., wie ausgeführt, verhindern, daß sich unübersehbare Zahlungsrückstände aufbauen. Diese unterschiedliche Zielsetzung führt u.a. dazu, daß nicht alle § 197 BGB a.F. unterfallenden Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen von § 258 ZPO erfaßt werden. Diese Vorschrift gilt nur für einseitige Ansprüche, nicht aber für Ansprüche aus einem Gegenseitigkeitsverhältnis (BGH, Urt. v. 10. Juli 1986, IX ZR 138/85, NJW 1986, 3142; MünchKomm-ZPO/Lüke, aaO § 258 Rdn. 9; Musielak/Förste, aaO § 258 Rdn. 2). Auf Miet- und Pachtzinsen findet § 258 ZPO deshalb keine Anwendung. Anders kann es bei Ansprüchen aus § 564a BGB liegen, wenn man sie als einseitige Ansprüche begreift (dafür: MünchKomm-ZPO/Lüke, wie vor; dagegen Musielak/Förste wie vor). Das bedeutet aber auch, daß nicht alle Ansprüche, deren künftig (sicher) fällig werdende Teile nach § 258 ZPO eingeklagt werden könnten, allein deshalb der kurzen Verjährung des § 197 BGB a.F. unterliegen. Entscheidend ist vielmehr, ob die Motive, die dieser Verjährungsfrist zugrunde liegen, auch für den betroffenen Anspruch gelten. Die Motive für die kurze Verjährung des § 197 BGB a.F. treffen beim Anspruch aus § 988 BGB aber gerade nicht zu.

4. Der Klägerin ist es nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht verwehrt, sich auf ihre - unverjährten - Ansprüche zu berufen. Die Klägerin ist zwar nach Feststellung ihres Eigentumsrechts im Jahre 1993 mehrere Jahre untätig geblieben. Dieses Zeitmoment allein vermag ihr aber das Recht, die gesetzlichen Ansprüche geltend zu machen, nicht zu nehmen. Hinzutreten müssen vielmehr besondere Umstände, die im Einzelfall die Geltendmachung eines Anspruchs als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. nur BGHZ 67, 56, 68; BGH, Urt. v. 17. März 1994, X ZR 16/93, NJW-RR 1995, 106, 109; Urt. v. 18. Januar 2001, VII ZR 416/99, MDR 2001, 746; Urt. v. 14. November 2002, VII ZR 23/02, MDR 2003, 207; Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 242 Rdn. 95). Solche Umstände hat der Beklagte nicht vorgetragen.

5. Der Zinsanspruch ergibt sich gemäß § 286 Abs. 2 BGB a.F. aus dem Zahlungsverzug des Beklagten. Er ist auch der Höhe nach begründet. Die Klägerin hat ihn im Klagantrag mit 5 % über dem Diskont- und Basiszinssatz beziffert und mit dem Hinweis auf die vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 34 BHO, die in der hier maßgeblichen Fassung des Erlasses des Bundesministeriums der Finanzen vom 21. Mai 1973 im MinFinBl. 1973 S. 190 veröffentlicht sind, schlüssig vorgetragen. Danach haben die Behörden der Bundesfinanzverwaltung ihre gesetzliche Pflicht zur Erhebung aller erzielbaren Einnahmen (§ 34 BHO) in der Weise umzusetzen, daß sie im Verzugsfalle den Zins fordern, der für Kredite des Bundes anfallen. Ein solcher Verzugszins kann auch abstrakt berechnet werden (BGH, Urt. v. 17. April 1977, II ZR 77/77, LM Nr. 7 zu § 288 BGB; Urt. v. 26. Oktober 1983, IVa ZR 21/82, NJW 1984, 371, 372). Dem ist der Beklagte nur mit dem Vorbringen, "die Zinsen werden sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestritten", entgegen getreten. Das ist nicht mehr als eine weitgehend inhaltsleere Floskel, der sich nicht entnehmen läßt, was neben den Zinsen noch angegriffen werden soll. Ein solches Vorbringen ist unerheblich (Senat, Urt. v. 27. Juli 2001, V ZR 221/00, Umdruck S. 6, insoweit in BGH-Report 2001, 955 nicht abgedruckt). Allerdings war die Urteilsformel neu zu fassen, weil die gesetzliche Diskont- und Basiszinssatzumstellung nicht genau beachtet wurde. Der Diskontsatz ist durch § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) schon mit Wirkung vom 1. Januar 1999 kraft Gesetzes durch den Basiszinssatz nach diesem Gesetz abgelöst worden und dieser wiederum nach Art. 229 § 7 Abs. 1 EGBGB mit Wirkung vom 1. Januar 2002 an kraft Gesetzes durch den Basiszinssatz nach § 247 BGB.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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