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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.12.2006
Aktenzeichen: V ZR 28/06 (1)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZR 28/06

vom 7. Dezember 2006

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 21. September 2006 wird zurückgewiesen. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt worden.

Eine Anhörungsrüge gegen die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht dazu eingelegt werden, eine Ergänzung der Entscheidungsbegründung herbeizuführen (BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006, IX ZB 223/04, FamRZ 2006, 408 m.w.N.).

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