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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.03.2004
Aktenzeichen: V ZR 281/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 | |
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. März 2004
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. März 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. August 2003 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 28.472,24 €. Die Beklagte gesteht den Nutzungsvorteil mit 20 DM/qm zu. Das führt zu einem Anspruch der Klägerin von 31.279,34 DM. Insoweit verteidigt sich die Beklagte durch Primäraufrechnung. Allein die Differenz von 8.164,03 DM bis zum erkannten Betrag ist daher zu verdoppeln. Weil die Summe der Gegenforderungen jedoch nur 39.358,80 DM beträgt, ist allein dieser Betrag zu dem doppelten Betrag von 8.164,03 DM hinzuzuzählen. Das ergibt 55.686,86 DM/28.472,24 €.
Ende der Entscheidung
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