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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.07.2000
Aktenzeichen: V ZR 282/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91a
ZPO § 98
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZR 282/99

vom

13. Juli 2000

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Dr. Klein und Dr. Lemke

beschlossen:

Tenor:

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Streitwert für das Revisionsverfahren: 120.559,03 DM

Gründe:

Die Parteien haben in dem notariellen Vertrag vom 10. April 2000 (UR.-Nr. 1 /2 des Notars W. in L. ) eine Gesamtbereinigung ihres Treuhandverhältnisses vorgenommen, die auch die Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits umfaßt. Damit ist die Vereinbarung als außergerichtlicher Vergleich anzusehen, der zur Erledigung der Hauptsache führte. Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien ist jetzt - auf Antrag des Klägers - nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden (§ 91a ZPO).

Da der Vergleich keine den Rechtsstreit betreffende Kostenregelung enthält und auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß die Parteien eine vom gesetzlichen Grundsatz abweichende Pflicht zur Kostentragung vereinbaren wollten, ist hier § 98 ZPO sinngemäß zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschl. v. 27. November 1996, XII ZR 249/95, NJW-RR 1997, 510 m.w.N.). Dies führt nach Satz 2 der Vorschrift zur Kostenaufhebung.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren bestimmt sich nach dem Betrag der bis zur Erledigungserklärung entstandenen Kosten des Rechtsstreits (vgl. BGHZ 106, 359, 366).

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