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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.03.2004
Aktenzeichen: V ZR 283/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 234
ZPO § 233
ZPO § 85 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZR 283/03

vom 25. März 2004

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. März 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschwerde vom 19. September 2003 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. September 2003 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag vom 1. Oktober 2003 auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Kläger haben gegen die Nichtzulassung der Revision in einem ihnen am 8. September 2003 zugestellten Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz durch ihre bisherigen, am Bundesgerichtshof nicht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten am 19. September 2003 Beschwerde eingelegt und diese anschließend begründet.

Mit einem am 13. Oktober 2003 eingegangenen Schriftsatz vom 1. Oktober 2003 haben die Kläger Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Auf den gerichtlichen Hinweis, daß der Antrag außerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht worden sei, haben die Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der "Einspruchsfrist" beantragt und dazu vorgetragen:

Der Prozeßkostenhilfeantrag sei am 2. Oktober 2003 von ihrem Prozeßbevollmächtigten gefertigt und in das Faxfach des Büros gelegt worden. Die Angestellte Frau I. , die infolge des überraschenden Ausscheidens der zweiten Bürokraft an diesem Tag überlastet gewesen sei, habe es in der Hektik versäumt, den Antrag per Fax zu verschicken. Das Original sei ausweislich des Postausgangsbuchs am 6. Oktober 2003 abgesandt worden, so daß bei normaler Postlaufzeit mit einem Eingang bei Gericht am 8. Oktober 2003 zu rechnen gewesen sei; das spätere Eintreffen sei unerklärlich.

II.

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde vom 19. September 2003 war als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt und damit nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingelegt worden ist (§ 133 GVG, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

2. Der Antrag der Kläger, ihnen für die (erneute) Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG Koblenz vom 4. September 2003 Prozeßkostenhilfe zu gewähren, war zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Eine neuerliche Nichtzulassungsbeschwerde wäre unzulässig, weil sie die bereits abgelaufene Einlegungs- und Begründungfrist (§ 544 Abs. 1 Satz 2 u. Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht wahrte und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Fristen (§ 233 ZPO) nicht vorliegen.

Eine Partei, der die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung wegen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich ist, kann Wiedereinsetzung gegen die Fristversäumung beanspruchen, sofern sie innerhalb der Frist ein vollständiges Gesuch um Prozeßkostenhilfe unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen bei Gericht einreicht oder innerhalb der Frist des § 234 ZPO darlegt, daß sie hierzu unverschuldet nicht in der Lage war (vgl. BGH, Beschluß v. 21. Februar 2002, IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; Senat, Beschluß v. 20. Dezember 1984, V ZB 7/84, VersR 1985, 287). Das ist hier nicht geschehen.

a) Der vollständige Antrag der Kläger auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe ist erst am 13. Oktober 2003 und damit nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde eingegangen. Der Antrag, ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der "Frist" für das Gesuch um Prozeßkostenhilfe zu gewähren, ist unzulässig, da keine der in § 233 ZPO genannten Fristen überschritten worden ist.

b) Die Kläger haben auch nicht dargelegt, daß sie ohne ihr Verschulden an der rechtzeitigen Einreichung eines solchen Gesuchs gehindert waren, so daß ein nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu stellender Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Fristen für die Einlegung und Begründungsfrist der Nichtzulassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg hätte. Ihre Angaben im Schriftsatz vom 24. Oktober 2003 räumen ein Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten an dem verspäteten Eingang des Prozeßkostenhilfeantrags, welches sie sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müssen, nicht aus.

aa) Auf die Vorgänge im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten am 2. Oktober 2003, die dazu geführt haben, daß der Prozeßkostenhilfeantrag nicht per Fax übermittelt wurde, kommt es nicht an, da nicht dargelegt worden ist, daß dieser Antrag vollständig war. Ein rechtzeitig gestellter Prozeßkostenhilfeantrag rechtfertigt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist nur dann, wenn die Partei vernünftigerweise nicht damit rechnen mußte, daß ihr Antrag zurückgewiesen werden könnte. Mit einer Bewilligung von Prozeßkostenhilfe kann die Partei rechnen, wenn sie ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 Abs. 2 und 4 ZPO unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Vordrucke unter Beifügung der notwendigen Belege in ausreichender Weise dargetan hat (BGH, Beschluß v. 24. November 1999, XII ZB 134/99, NJW-RR 2000, 879; Senat, Beschluß v. 20. Dezember 1984, V ZB 7/84, VersR 1985, 287).

Dem Vorbringen der Kläger läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß die Büroangestellte am 2. Oktober 2003 neben dem Schriftsatz vom Vortag auch die von den Klägern ausgefüllten Antragsvordrucke nebst Belegen per Fax übermitteln sollte. Die eidesstattliche Versicherung der Angestellten legt das Gegenteil nahe, denn danach war es unter anderem die Zusammenstellung der Prozeßkostenhilfeunterlagen, die sie die Versendung des Antrags vom 1. Oktober 2003 vergessen ließ. Wäre sie angewiesen gewesen, auch die Unterlagen zu faxen, hätte sich diese Tätigkeit als Vorbereitung, nicht dagegen als Hindernis für die Übersendung des Prozeßkostenhilfeantrags per Fax dargestellt.

bb) Der von den Klägern vorgetragene Sachverhalt läßt auch nicht erkennen, daß der vollständige Antrag so rechtzeitig zur Post gegeben worden ist, daß er unter Zugrundelegung normaler Postlaufzeiten innerhalb der Rechtsmittelfrist, also bis zum 8. Oktober 2003, bei Gericht eingehen mußte. Sie haben lediglich vorgetragen, daß der Antrag im Postausgangsbuch ihrer Prozeßbevollmächtigten mit Datum vom 6. Oktober 2003 verzeichnet ist, und einen entsprechenden Ausdruck vorgelegt. Daß der Eintrag in das Postausgangsbuch die Annahme rechtfertigt, der Antrag sei am 6. Oktober 2003 tatsächlich zur Post gelangt, kann jedoch nicht festgestellt werden, da jeglicher Vortrag der Kläger zur diesbezüglichen Organisation des Büros ihrer Prozeßbevollmächtigten fehlt. Insbesondere ist offen, ob und gegebenenfalls wie gewährleistet ist, daß ein im Postausgangsbuch unter einem bestimmten Datum verzeichnetes Schriftstück noch an diesem Tag zur Post gebracht wird und die Löschung der Frist im Kalender auf der Grundlage der Eintragung im Ausgangsbuch erfolgt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 20. November 1984, VI ZB 19/84, VersR 1985, 145, 146). Demgemäß kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Prozeßkostenhilfeantrag infolge eines anwaltlichen Organisationsverschuldens am 6. Oktober 2003 versehentlich nicht zur Post gelangt und erst zu einem späteren Zeitpunkt abgeschickt worden ist.



Ende der Entscheidung

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