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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.02.2008
Aktenzeichen: V ZR 285/06
Rechtsgebiete: THG, BGB, UStG


Vorschriften:

THG § 1 Abs. 5
THG § 11 Abs. 2
THG § 23
BGB § 988
UStG § 4 Nr. 12
UStG § 9 Abs. 1
UStG § 15
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZR 285/06

vom 14. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Zuordnungsbescheid bindet zwar die Zivilgerichte mangels Beteiligung des Beklagten nicht, ist aber in der Sache richtig, weil § 1 Abs. 5 THG einen Rechtsübergang nach §§ 11 Abs. 2, 23 THG nicht hindert (Senat, Urt. v. 23. Februar 2001, V ZR 463/99, VIZ 2001, 384, 385). Ein Zuordnungsberechtigter kann nach § 988 BGB Herausgabe der Mieten für ein Grundstück verlangen, das ihm später selbst zugeordnet wird (Senat, Urt. v. 22. Juni 2007, V ZR 136/06, NJW 2008, 221, 222). Die Herausgabe der Mieten umfasst auch Herausgabe der Umsatzsteuer, weil die nach §§ 4 Nr. 12, 9 Abs. 1 UStG mögliche Option für die Umsatzsteuer nicht dazu dient, einen durchlaufenden Posten zu verwalten, sondern einen Vorsteuerabzug nach § 15 UStG zu ermöglichen (Senat, Urt. v. 10. Oktober 2003, V ZR 39/02, VIZ 2004, 69, 71; Urt. v. 30. September 2005, V ZR 185/04, ZOV 2005, 359, 360 beide zu § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 44.826,41 €.

Ende der Entscheidung

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