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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 07.07.2000
Aktenzeichen: V ZR 287/99
Rechtsgebiete: DDR/ZGB
Vorschriften:
DDR/ZGB § 479 Abs. 1 Satz 1 | |
DDR/ZGB § 475 Nr. 2 Satz 1 | |
DDR/ZGB § 400 |
Der Herausgabeanspruch des eingetragenen Eigentümers gegen den unberechtigten Besitzer unterliegt auch nach dem Zivilgesetzbuch nicht der Verjährung.
DDR:ZGB § 475 Nr. 2 Satz 1, § 400
Die Verjährung des Anspruchs der Miterben wegen einer Störung des gemeinschaftlichen Eigentums beginnt nicht, bevor nicht jeder Miterbe Kenntnis vom Entstehen des Anspruchs hat.
BGH, Urt. v. 7. Juli 2000 - V ZR 287/99 - Thüringer OLG in Jena LG Jena
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 7. Juli 2000
Kanik, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt, Schneider, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revison der Klägerin zu 1 wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 7. Juli 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin zu 1 erkannt worden ist. In diesem Umfang wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 18. Dezember 1997 auf die Berufung der Klägerin zu 1 abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, die an der oberen bergan führenden in west-östlicher Richtung verlaufenden Grenze des Grundstücks A. L. in J. im Abstand von etwa 10 m errichtete Gartenlaube zu beseitigen und den als Garten genutzten Teil des Grundstücks von etwa 18 m nord-südlicher Länge und 20 m west-östlicher Breite zu räumen und an die Kläger herauszugeben.
Von den gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten die im Revisionsverfahren entstandenen Kosten und je 1/12 der in den ersten beiden Rechtszügen entstandenen Kosten. Die Kläger zu 2 bis 6 tragen je 1/6 der in den beiden ersten Rechtszügen entstandenen gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits. Die Beklagten tragen die der Klägerin zu 1 außergerichtlich erwachsenen Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte. Die Kläger zu 2 bis 6 tragen die den Beklagten im ersten und zweiten Rechtszug außergerichtlich entstandenen Kosten zu je 1/6. Die übrigen außergerichtlich entstandenen Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien selbst.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger sind Erben bzw. Erbeserben nach K. S. . Bestandteil seines ungeteilten Nachlasses ist ein Grundstück in J. . Das Eigentumsrecht der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Kläger zu 1 und 2 an dem Grundstück wurde 1969 bzw. 1974 in Volkseigentum überführt. Durch Bescheid vom 24. Mai 1993 wurde es zurückübertragen.
Einen Teil des Grundstücks nutzen die Beklagten als Garten. Sie schlossen im Spätjahr 1975 mit der Klägerin zu 6 einen Vertrag, aufgrund dessen sie lebenslänglich zur Nutzung des Gartens sowie zum Abriß einer alten und zum Bau einer neuen Laube im Garten berechtigt sein sollten. 1980 rissen sie die alte Laube ab und errichteten 1981 an ihrer Stelle eine neue Laube.
Die Kläger haben die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe des Gartens, zu seiner Räumung und zur Beseitigung der Laube verlangt. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision erstrebt die Klägerin zu 1 die Verurteilung der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht führt aus, der von den Beklagten Ende 1975 mit der Klägerin zu 6 zur Nutzung des Gartens geschlossene Vertrag begründe zwar kein Recht zu dessen Besitz, das gegenüber der aus den Klägern bestehenden Erbengemeinschaft wirksam sei. Die geltend gemachten Ansprüche scheiterten jedoch an der von den Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung, deren Fristen nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuches zu bestimmen und vor der Erhebung der Klage abgelaufen seien.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
II.
1. Das Revisionsverfahren wird nur von der Klägerin zu 1 betrieben. Die übrigen Kläger sind an dem Revisionsverfahren nicht beteiligt, weil die Kläger keine notwendigen Streitgenossen sind (RGZ 75, 26 f; BGHZ 23, 207, 212 f; Senat, BGHZ 92, 351, 354 für § 1011 BGB; RGRK/Kregel, BGB, 12. Aufl., § 2039 Rdn. 9; Soegel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 2039 Rdn. 12; a.M. OGHZ 3, 242, 244; MünchKomm-BGB/Dütz, 3. Aufl., § 2032 Rdn. 36; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 15. Aufl., § 49 II 2 a, III 1 a; offen gelassen in BGH, Urt. v. 21. Dezember 1988, VIII ZR 277/87, NJW 1989, 2133, 2134).
2. Die Klägerin zu 1 ist neben den übrigen Klägern als Miterbin Eigentümerin des Grundstücks. Als solche kann sie von den Beklagten gemäß § 2039 Satz 1, § 985 BGB die Herausgabe des von ihnen als Garten genutzten Teils des Grundstücks an die Erbengemeinschaft verlangen. Ein Recht der Beklagten zum Besitz des Grundstücks besteht nicht. Der zwischen den Beklagten und der Klägerin zu 6 hierzu geschlossene Vertrag begründet kein solches Recht, weil es hierzu der Mitwirkung der übrigen Miterben und des Rates des Kreises J. als Rechtsträger der volkseigenen Mitberechtigung an dem Grundstück bedurft hätte.
Der geltend gemachte Herausgabeanspruch ist nicht verjährt. Er folgt aus dem eingetragenen Eigentum der Miterben an dem Grundstück und unterliegt daher gemäß § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht der Verjährung (Jauernig/Jauernig, BGB, 9. Aufl., § 902 Rdn. 1; MünchKomm-BGB/Wacke, § 902 Rdn. 5; Palandt/Bassenge, BGB, 59. Aufl., § 902 Rdn. 2; Staudinger/Gursky, BGB [1996], § 902 Rdn. 8). Das Eigentum der Miterben und die an die Stelle des Eigentums der Kläger zu 1 und 2 getretene volkseigene Mitberechtigung an dem Grundstück waren im Grundbuch eingetragen. Die Aufhebung des Bürgerlichen Gesetzbuches in der DDR hat an der Unverjährbarkeit des Anspruchs des eingetragenen Eigentümers auf Herausgabe eines Grundstücks gegen den Besitzer nichts geändert. Nach § 479 Abs. 1 Satz 1 ZGB unterlagen die Ansprüche aus eingetragenen Rechten an einem Grundstück ebenfalls nicht der Verjährung. Eingetragenes Recht an einem Grundstück ist insbesondere das an diesem bestehende Eigentum. Aus diesem folgte auch während der Dauer der Geltung des Zivilgesetzbuches der Anspruch auf Herausgabe gegen die Beklagten (§ 33 Abs. 2 Satz 1 ZGB).
3. Gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1, § 2039 Satz 1 BGB kann die Klägerin von den Beklagten auch die Räumung des Grundstücks und die Entfernung der Laube verlangen. Allerdings findet § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB auf diesen Anspruch nach der Rechtsprechung des Senats keine Anwendung (BGHZ 60, 235, 238 f; 125, 56, 63; 135, 152, 154; Senatsurt. v. 22. Juni 1990, V ZR 3/89, NJW 1990, 2555, 2556; AK-BGB/Kohl § 1004 Rdn. 77; Erman/Hagen, BGB, 9. Aufl., § 902 Rdn. 3; RGRK-BGB/Augustin, § 902 Rdn. 8; RGRK-BGB/Pikart, § 1004 Rdn. 96; Soergel/Stürner, § 902 BGB Rdn. 2). Ob die hieran geübte Kritik (F. Baur, JZ 1973, 558; Jauernig/Jauernig, § 902 BGB Rdn. 1; MünchKomm-BGB/Wacke, § 902, Rdn. 8; MünchKomm-BGB/Medicus, § 1004 Rdn. 70; Staudinger/Gursky, § 902 BGB Rdn. 8 und [1999], § 1004 BGB Rdn. 194; Picker JuS 1974, 357 ff) berechtigt ist und ob für § 479 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 1 ZGB entsprechendes zu gelten hat, kann hier offen bleiben. Denn der Eintritt einer Verjährung kann auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien nicht festgestellt werden.
a) Soweit die Klägerin zu 1 die Räumung des Garten verlangt, entstand der geltend gemachte Anspruch mit der Verbringung derjenigen Gegenstände durch die Beklagten in den Garten, die sie nach dem geltend gemachten Räumungsverlangen aus dem Garten zu entfernen haben. Wann die Beklagten welche Gegenstände in den Garten verbracht haben, wird von ihnen nicht vorgetragen. Damit kann auch dahin gestellt bleiben, ob am 3. Oktober 1990 eine kürzere nach dem Zivilgesetzbuch zu bestimmende Frist bereits verstrichen war (Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 BGB).
b) Der Anspruch auf Entfernung der Laube entstand mit ihrer Errichtung im Jahr 1981. Während der Dauer der Geltung des Zivilgesetzbuches folgte er aus § 33 Abs. 1 ZGB.
Die Frist für die Verjährung des Anspruchs betrug nach § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB vier Jahre, weil es sich um einen außervertraglichen Anspruch handelte. Die Frist begann gemäß § 475 Nr. 2 Satz 1 ZGB, als die Kläger zu 3 bis 6 und der Rat der Stadt J. als Rechtsträger des Volkseigentums Kenntnis von der Errichtung der neuen Laube erhielten. Die Kenntnis einzelner Miterben ist für die Verjährung des Anspruchs ohne Bedeutung.
Für die vom Berufungsgericht angenommenen Zurechnung der Kenntnis der Klägerin zu 6 zu Lasten der Erbengemeinschaft fehlt es nach dem Zivilgesetzbuch wie nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (vgl. RGRK-BGB/Kregel, § 2039 Rdn. 12) an einer Grundlage. Das Zivilgesetzbuch hat die für die Erbengemeinschaft geltenden Vorschriften im Vergleich zur Rechtslage nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht geändert, soweit sie die Rechte der Miterben untereinander und im Verhältnis gegen Dritte regeln (§ 400 ZGB). Forderungen, die zum Nachlaß gehören, waren auch während der Geltung des Zivilgesetzbuches von den Miterben gemeinschaftlich geltend zu machen. Soweit ein Miterbe allein eine solche Forderung geltend machte, hatte er gemäß § 400 Abs. 3 ZGB Leistung an die Gesamtheit der Miterben zu verlangen (Kommentar zum ZGB, herausgegeben vom Ministerium der Justiz, § 400 Anm. 3). Ein Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners konnte daher auch nach dem Zivilgesetzbuch dem gemeinschaftlichen Anspruch nur dann entgegengehalten werden, wenn es gegenüber allen Miterben begründet war (vgl. zur Rechtslage nach dem BGB Senat, BGHZ 44, 367, 370; 131, 376, 381; Staudinger/Gursky [1995], § 2039 BGB Rdn. 4).
Entscheidend ist mithin, wann der letzte der Kläger zu 3 bis 6 und der Rat der Stadt J. von der Errichtung der Laube durch die Beklagten Kenntnis erlangten. Die für den Beginn der Verjährung notwendige Kenntnis sämtlicher Mitberechtigten an dem Grundstück ist von den Beklagten nicht behauptet worden. Dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Kläger in den Tatsacheninstanzen ist nicht zu entnehmen, daß die Kläger zu 3 bis 5 von der Errichtung der Laube erfahren haben. Zur Kenntnis des Rates der Stadt J. ist überhaupt nichts vorgetragen. Die in § 475 Nr. 2 Satz 2 ZGB bestimmte absolute Frist war am 3. Oktober 1990 ebenfalls nicht verstrichen.
Seit der Wiedervereinigung Deutschlands bestimmt sich die Dauer der Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Die nach diesem geltende Frist von dreißig Jahren (§ 195 BGB) ist nicht verstrichen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 4 ZPO.
Ende der Entscheidung
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