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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.07.2008
Aktenzeichen: V ZR 288/03
(2)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 30. November 2007 wird zurückgewiesen.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird von dem mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Zustimmung zur Wandlung des Kaufvertrags vom 1. Juni 1994 und dem diesem entsprechenden Gegenstandswert des Anspruchs auf Rückzahlung des im Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts beigetriebenen bzw. zur Abwendung der weiteren Vollstreckung gezahlten Betrags bestimmt. Dass die Beklagte mit der Widerklage nicht mehr die Bezahlung des Kaufpreises, sondern nur noch die Feststellung des Anspruchs hierauf zur Tabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin erstrebt, ändert hieran nichts.
Ende der Entscheidung
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