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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.09.2008
Aktenzeichen: V ZR 288/03
(3)
Rechtsgebiete: GKG, ZPO
Vorschriften:
GKG § 40 | |
ZPO § 717 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. September 2008
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 10. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Durch den Abschluss des Kaufvertrags vom 1. Juni 1994 hat sich die Klägerin verpflichtet, an die Beklagte 2.800.000 DM für die verkauften Grundstücke und deren Beplanung zu bezahlen. Der behauptete Verfall des Werts der Grundstücke ändert hieran nichts. Der geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung zur Wandlung des Kaufvertrags hat zum Ziel, die Zahlungsverpflichtung entfallen zu lassen; der Streitwert der Klage wird daher von der Zahlungsverpflichtung bestimmt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Revision der Beklagten. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird durch den bei Instanzeinleitung gestellten Antrag der Beklagten bestimmt, § 40 GKG. Das ist der im Schriftsatz vom 10. Oktober 2003 gestellte Antrag, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und nach den vor diesem Gericht für die Beklagte zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen.
Dass der Senat die Aufnahme des Rechtsstreits durch die Beklagte durch Beschluss vom 12. Februar 2004 zurückgewiesen hat, ändert hieran ebenso wenig etwas wie die auf die Bezahlung des Kaufpreises gerichtete Widerklage, die spätere Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin, die Behauptung der Abtretung des mit der Klage verfolgten Anspruchs, die aus § 717 ZPO geltend gemachten Folgeansprüche und die Behauptung der Erfüllung dieser Ansprüche.
Ende der Entscheidung
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