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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 27.11.1998
Aktenzeichen: V ZR 288/97
Rechtsgebiete: DDR/VertragsG


Vorschriften:

DDR/VertragsG (1965) § 21
DDR/VertragsG (1982) § 81
DDR: VertragsG (1965) § 21; DDR: VertragsG (1982) § 81

Ob ein aus einem Betriebskombinat ausgegliederter Betriebsteil in einen zwischen dem Kombinat und einem Dritten bestehenden Vertrag eingetreten ist, beurteilt sich nach § 21 VertrG (1965) bzw. nach § 81 VertrG (1982), nicht danach, ob nach § 37 Abs. 6 KomVO eine Festlegung der zu übernehmenden Rechte und Pflichten vorgenommen wurde; letztere hat für die Annahme eines Vertragseintritts nur indizielle Bedeutung.

BGH, Urt. v. 27. November 1998 - V ZR 288/97 - OLG Dresden LG Dresden


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

V ZR 288/97

Verkündet am: 27. November 1998

Torka Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1998 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Lambert-Lang, Dr. Wenzel, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. Juli 1997 aufgehoben und das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dresden vom 21. Februar 1997 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, das auf dem mit dem Urteil verbundenen Plan (Anlage P) gelb gezeichnete Gelände, welches sich im Bahnhofsbereich von R. (Vogtland) auf dem Flurstück 1649 der Gemarkung R. befindet und den gesamten Bereich,

- der die Anschlußweiche A 1,

- die Weiche A 2

- sowie das Gleis A 1, ausgehend von der Anschlußweiche A 2 bis zur Grundstücksgrenze des Flurstücks 1707 a, Gemarkung R.,

- das Gleis A 2, ebenfalls ausgehend von der Anschlußweiche A 2 bis zur Grundstücksgrenze des Flurstücks 1707/1,

- das Gleis A 8

- und das Gleis, welches von der Anschlußweiche A 1 ausgehend bis zum Bahnkilometer 91.025 L-H verläuft,

umfaßt, von den unter den Spiegelstrichen aufgeführten Gegenständen zu befreien und in geräumtem Zustand an die Klägerin herauszugeben.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Deutsche Reichsbahn, schloß am 19./24. September 1963 mit dem VEB Kunststeinwerk L. einen Anschlußbahnvertrag, der es dem "Anschließer" erlaubte, auf dem der Reichsbahn gehörenden Flurstück 1649 der Gemarkung R. Gleisanlagen zu benutzen und zu unterhalten, die - über weitere Grundstücke - den Betrieb des Anschließers mit dem Streckennetz der Reichsbahn verbanden.

Mit Vertrag vom 29. November/17. Dezember 1968 trat das VE Wohnungsbaukombinat "W. P." K. (im folgenden: VE Wohnungsbaukombinat) in den geschlossenen Vertrag ein. Der Unterschrift unter den Vertrag ist ein Stempel des Kombinats mit dem Zusatz "Betriebsteil Vorfertigung" beigefügt. Aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirks K. ergibt sich unter der Register-Nr. 912, daß der Betrieb Vorfertigung im VE Wohnungsbaukombinat im Jahre 1982 in VEB Vorfertigung K. umbenannt wurde (im folgenden: VEB Vorfertigung). Rechtsnachfolger dieses VEB wurde die CBF GmbH, die wiederum mit der Beklagten verschmolzen wurde.

Die Klägerin kündigte 1995 den Anschlußbahnvertrag und verlangt Herausgabe des Grundstücks (Flurstück 1649) und Abbau der Gleisanlagen. Land- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht meint, weder der Vertrag vom 29. November/17. Dezember 1968 noch der zum Teil übernommene Vertrag vom 19./24. September 1963 zwischen der Deutschen Reichsbahn und dem VEB Kunststeinwerk L. enthalte die Verpflichtung des Anschließers, die Gleisanlagen nach Beendigung des Vertrages zu entfernen. Eine solche Pflicht ergebe sich für die Beklagte auch nicht aus § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen für Anschlußbahnen (ABA); die Beklagte sei nämlich nicht als Anschließer im Sinne dieser Vorschriften anzusehen. Im übrigen könne nicht festgestellt werden, daß der VEB Vorfertigung die Pflichten des VE Wohnungsbaukombinat aus dem Vertrag vom 29. November/17. Dezember 1968 übernommen habe, so daß eine vertragliche Haftung der Beklagten als Rechtsnachfolgerin des VEB Vorfertigung ausscheide.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus dem ursprünglichen Anschlußbahnvertrag zwischen der Deutschen Reichsbahn und dem VEB Kunststeinwerk L. eine Verpflichtung des Anschließers, die Gleisanlagen auf dem der Bahn gehörenden Grundstück (Flurstück 1649) nach Beendigung des Vertrages zu entfernen. Dazu bedarf es keiner - von der Revision verfochtenen - ergänzenden Vertragsauslegung. Die Pflicht folgt vielmehr aus § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen für Anschlußbahnen (vom 4. Juli 1974, GBl I S. 357), die nach § 2 des Anschlußbahnvertrages Grundlage des Vertrages sind und nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 ABA an die Stelle der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Allgemeinen Bedingungen für Anschlußbahnen (vom 7. April 1955) getreten und auf den bestehenden Vertrag anzuwenden sind (§ 17 Abs. 3 ABA). Nach dieser Vorschrift hat der Anschließer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses auf Verlangen der Bahn die auf dem Bahngelände liegenden Teile seiner Anschlußbahn sowie die sonstigen dort von ihm errichteten Anlagen auf seine Kosten abzubauen. Anschließer war nach § 2 ABA der VEB Kunststeinwerk L.. Ihm oblag daher die Pflicht zum Abbau seiner Anschlußbahn, wobei es entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung schon nach dem Wortlaut von § 16 Abs. 2 ABA nicht darauf ankommt, ob der Anschließer die Gleisanlagen selbst errichtet hat oder ob er - wie hier - vorhandene Anlagen für seine Zwecke übernommen hat.

2. Diese Verpflichtung hat die Beklagte rechtsgeschäftlich übernommen.

a) Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, daß das VE Wohnungsbaukombinat in den Anschlußbahnvertrag mit der Deutschen Reichsbahn eingetreten ist und daß die Beklagte Rechtsnachfolgerin des VEB Vorfertigung geworden ist. Es geht somit allein um die Frage, ob der VEB Vorfertigung in die zuvor dem VE Wohnungsbaukombinat obliegende Verpflichtung eingetreten ist. Das hat das Berufungsgericht zu Unrecht verneint.

Es hat sich darauf gestützt, daß die Klägerin nicht vorgetragen habe, welche Rechte und Pflichten der aus dem VE Wohnungsbaukombinat hervorgegangene VEB Vorfertigung bei seiner Gründung übernommen habe; eine dahingehende Festlegung habe nach § 37 Abs. 6 KomVO erfolgen müssen. Das geht im Ansatz fehl. Der Eintritt des VEB Vorfertigung in die bestehenden Verpflichtungen aus dem Anschlußbahnvertrag beurteilt sich nicht nach § 37 Abs. 6 KomVO, sondern nach § 21 VertragsG (1965) bzw. nach § 81 VertragsG (1982). Die Festlegung der zu übernehmenden Rechte und Pflichten nach § 37 Abs. 6 KomVO hat nur Bedeutung für das Verhältnis des ausgegliederten Betriebsteils zu dem Betriebskombinat oder Betrieb, aus dem er hervorgegangen ist. Die Vertragsübernahme selbst setzt nach dem Vertragsgesetz (in der Fassung von 1965 ebenso wie in der Fassung von 1982) eine Einigung des ausscheidenden mit dem eintretenden Vertragspartner oder eine dahingehende Anweisung des Kombinats oder eines übergeordneten Organs sowie die Zustimmung des verbleibenden Vertragspartners voraus (vgl. Kommentar zum Vertragsgesetz 1965, herausgegeben vom Staatlichen Vertragsgericht, 1975, § 21 Rdn. 1, 2.1; Kommentar zum Vertragsgesetz 1965, Autorenkollektiv, 1967, § 21 Rdn. 1, 2.1; Kommentar zum Vertragsgesetz 1982, herausgegeben vom Staatlichen Vertragsgericht, 1989, § 81 Anm. 2.1, 2.2). Für die Frage, ob unter diesen Voraussetzungen eine Vertragsübernahme stattgefunden hat, kommt der Festlegung in der Gründungsanweisung nach § 37 Abs. 6 KomVO nur indizielle Bedeutung zu. Lassen sich dazu keine Feststellungen treffen, steht dies einer auf andere Umstände gestützten Annahme einer Vertragsübernahme nicht entgegen.

b) Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht eine Würdigung der übrigen Umstände unterlassen und ihre Indizwirkung verkannt hat. Sie rechtfertigen den Schluß auf eine Vertragsübernahme nach den Vorschriften des Vertragsgesetzes.

Wesentliche Bedeutung kommt dem Umstand zu, daß der VEB Vorfertigung mit Schreiben vom 13. Oktober 1989 an die Rechtsvorgängerin der Klägerin mitgeteilt hat, "keine Transportbewegungen durch die Deutsche Reichsbahn auf unserem Anschlußgleis mehr" zu "benötigen". Er kündigte daher eine Übernahme durch den VEB Baustoffversorgung an und erbat die Mitwirkung daran. Das läßt den Schluß darauf zu, daß der VEB Vorfertigung davon ausging, aus dem Anschlußbahnvertrag berechtigt und verpflichtet zu sein. Ob er auch - worauf das Berufungsgericht die Würdigung des Schreibens beschränkt hat - Rechtsträger der Anschlußbahn war, kann dahinstehen. Auch wenn das nicht der Fall gewesen sein sollte, konnte er als Wirtschaftseinheit nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 VertragsG (der Fassung des Jahres 1965 ebenso wie der des Jahres 1982) Vertragspartner sein. In diese Sicht fügt sich ein, daß der VEB Vorfertigung, nicht das VE Wohnungsbaukombinat, tatsächlich Nutzer der Anschlußbahn war. Darauf deutet schon hin, daß der Vertrag, mit dem das VE Wohnungsbaukombinat in den Anschlußbahnvertrag eingetreten ist, von einem Verantwortlichen des damals noch integrierten "Betriebsteils Vorfertigung" unterschrieben wurde. Dieser Betriebsteil ist - wie das Berufungsgericht, gestützt auf das Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirks K., festgestellt hat - später aus dem Kombinat ausgegliedert und in den VEB Vorfertigung umgewandelt worden, und er hat als solcher die Anschlußbahn weiter genutzt. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, daß entweder zwischen dem VEB Vorfertigung und dem VE Wohnungsbaukombinat eine Einigung über die Vertragsübernahme erzielt worden ist, der die Deutsche Reichsbahn - zumindest konkludent - zugestimmt hat, oder daß alle drei Beteiligten diese Regelung einvernehmlich getroffen haben.

Soweit die Revisionserwiderung unter Hinweis auf § 1 Abs. 2 des Anschlußbahnvertrages vom 19./24. September 1963 meint, ein Vertragseintritt habe nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Deutschen Reichsbahn erfolgen können, verkennt sie, daß diese Vertragsklausel allein dem Schutz der Reichsbahn dienen sollte. Die Beklagte kann sich auf eine Außerachtlassung dieser Vertragsbestimmung nach § 242 BGB nicht berufen.

3. Fehl geht die Annahme der Revisionserwiderung, eine Haftung der Beklagten scheitere daran, daß die Rechte und Pflichten aus dem Anschlußbahnvertrag durch Zuordnungsbescheid der Treuhandanstalt auf die Stadt R. übergegangen seien. Wie schon das Landgericht zutreffemd dargelegt hat, setzt die Übertragung von Rechten und Pflichten aus Schuldverhältnissen im Zusammenhang mit der Restituierung von Grundstücken oder Gebäuden voraus, daß die Schuldrechtsverhältnisse konkret grundstücksbezogen sind (BVerwG ZIP 1994, 1314, 1315; Dick, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 11 VZOG Rdn. 177 ff; vgl. auch BGH, Urt. v. 9. Februar 1995, VII ZR 29/94, ZIP 1995, 683, 685). Daran fehlt es. Der Zuordnungsbescheid bezieht sich nicht auf das hier umstrittene Flurstück 1649, sondern betrifft angrenzende Flurstücke. Der Anschlußbahnvertrag hat nicht die Nutzung dieser restituierten Grundstücke zum Gegenstand, sondern des Flurstücks 1649. Zudem führt die Anschlußbahn zwar auch über die von der Zuordnung betroffenen Grundstücke, sie erschließt - wie das Landgericht unangegriffen festgestellt hat - aber auch weitere Grundstücke.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO.



Ende der Entscheidung

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