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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 14.09.2001
Aktenzeichen: V ZR 291/00
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 906 Abs. 2 Satz 2 | |
BGB § 254 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 14. September 2001
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Teilurteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte (früherer Beklagter zu 2) war Eigentümer eines Grundstücks in N., das er durch die später in Konkurs gefallene frühere Beklagte zu 1 als Bauunternehmerin unter der Bauleitung des früheren Beklagten zu 3 bebauen lassen wollte. Der Kläger ist Eigentümer des höher gelegenen Nachbargrundstücks, das durch die Erdarbeiten nach starken Regenfällen den Halt verlor und abrutschte. Dabei wurden das Gartenhaus des Klägers vollständig und ein Zaun teilweise zerstört. Der Kläger hat deswegen Schadenersatz in Höhe von 46.900,64 DM geltend gemacht und die Feststellung begehrt, daß die Beklagten zum Ersatz allen weiteren Schadens verpflichtet sind.
Die Klage gegen den früheren Beklagten zu 3 ist rechtskräftig abgewiesen. Das Landgericht hat den Beklagten zusammen mit der früheren Beklagten zu 1 zur Zahlung von 40.634,24 DM nebst Zinsen verurteilt und dem Feststellungsantrag stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil gegenüber dem Beklagten den Zahlungsanspruch um den Betrag der Mehrwertsteuer von 6.266,40 DM erhöht und die Feststellung bestätigt. Mit der Revision ficht der Beklagte das Urteil zwar insgesamt an, wendet sich in der Begründung aber nur gegen die Höhe. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht bejaht die Haftung des Beklagten für den eingetretenen Schaden in der geltend gemachten Höhe aus dem Gesichtspunkt des verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog. Den Einwand des Beklagten, den Kläger treffe wegen ungünstiger Bodenqualität seines Grundstücks und unsachgemäßer Einleitung von Regenwasser ein Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB, hält das Berufungsgericht ebenso für unbegründet wie verschiedene Angriffe gegen einzelne Schadenspositionen.
II.
Die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beklagte dem Grunde nach für den eingetretenen Schaden verantwortlich ist, auch ohne daß ihn daran ein Verschulden trifft, ist rechtsfehlerfrei. Sie entspricht den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof für den verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB entwickelt hat (vgl. BGHZ 48, 98, 101; 72, 289, 291; 85, 375, 384; 90, 255, 262). Zur Schadenshöhe hält das angefochtene Urteil demgegenüber den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Mit rechtsfehlerhaften Erwägungen lehnt das Berufungsgericht die Anwendung des § 254 Abs. 1 BGB ab.
Auch im Rahmen eines verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs ist § 254 Abs. 1 BGB anwendbar, und zwar entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht nur im Falle des Mitverschuldens, sondern auch im Falle bloßer Mitverursachung (Senat, Urt. v. 18. September 1987, V ZR 219/85, NJW-RR 1988, 136, 138). Das bedeutet, daß nicht nur in dem Fall, daß der mitursächliche Umstand von dem Geschädigten zu vertreten ist, eine Anspruchsminderung in Betracht kommt. Vielmehr kann schon - wie der Senat ausdrücklich entschieden hat - der schadensanfällige Zustand des Grundstücks, das durch die Vertiefung des Nachbargrundstücks geschädigt wird, ein im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB berücksichtigungsfähiger Umstand sein (ebenso BGH, Urt. v. 25. Juni 1992, III ZR 101/91, NJW 1992, 2884, 2885). Nach dem unter Beweis gestellten Vortrag des Beklagten lag hier ein solcher Umstand vor. Danach war für den Schaden mitursächlich, daß das Grundstück des Klägers im Bereich des Abrutschens bis zu 2,6 m künstlich aufgeschüttet war. Trifft weiter der Vortrag zu, daß der Kläger Regenwasser über eine Sickergrube in die Erde geleitet und so die Gefahr des Abrutschens begünstigt hat, so ist auch dies ein Umstand, der in die Erwägung nach § 254 Abs. 1 BGB einzubeziehen ist.
2. Nicht tragfähig ist auch die Begründung mit der das Berufungsgericht dem Kläger den Kostenaufwand für die Entfernung des zerstörten Gartenhauses als Schaden zuerkannt hat. Sind diese Arbeiten nämlich, wie der Beklagte unter Beweisantritt vorgetragen hat, von der späteren Käuferin des Grundstücks ohne Gegenleistung übernommen worden, so ist dem Kläger insoweit rechnerisch kein Schaden verblieben. Denn die Leistung der Käuferin erspart ihm die Abrißkosten. Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß bei wertender Betrachtung gleichwohl ein Schaden zu bejahen sein kann, wenn die Leistung des Dritten, hier also die Übernahme des Abrisses durch die Käuferin, eine Leistung mit Fürsorge- oder Versorgungscharakter dargestellt hat, die den Schädiger nicht entlasten, sondern allein dem Geschädigten zugute kommen sollte (Rechtsgedanke des § 843 Abs. 4 BGB, vgl. BGHZ 21, 113, 116 f; 54, 269, 272 ff; 91, 357, 363 ff; Staudinger/Schiemann, BGB [1998], § 249 Rdn. 151 ff). Die Revision rügt indes zu Recht, daß das Berufungsgericht keine Umstände festgestellt hat, die diese Wertung stützen. Sie drängt sich auch nicht auf. Enge soziale Beziehungen, die Grundlage für eine Zuwendung an den Kläger sein könnten und eine Entlastung des Beklagten ausschlössen, bestanden zwischen ihm und der Käuferin nicht.
Es ist auch nicht offensichtlich, daß die Berücksichtigung der Leistung des Dritten den Beklagten als Schädiger unbillig entlasten würde. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Zubilligung eines verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruchs ohnehin auf dem Gedanken eines Interessenausgleichs nach Billigkeitsgesichtspunkten beruht. Gewährt wird daher auch kein voller Schadensersatz, sondern eine angemessene Geldentschädigung nach Aufopferungsgesichtspunkten (vgl. BGHZ 85, 375, 386; 90, 255, 263), die allerdings bei Substanzschäden bis zum vollen Schadensersatz gehen kann (Senatsurteil v. 4. Juli 1997, V ZR 48/96, NJW-RR 1997, 1374). Maßgeblich ist dabei, daß dem Geschädigten ein Opfer zugemutet wird, das er aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht abzuwehren in der Lage war. Hierfür soll ihn der Verursacher angemessen entschädigen, obwohl diesen an dem Schadenseintritt kein Verschulden trifft. Denn er steht dem Ereignis näher als der Geschädigte. Bei dieser Risikoverteilung erscheint es - vorbehaltlich besonderer Umstände - nicht unbillig, wenn dem Betroffenen eine Entschädigung hinsichtlich solcher Vermögensnachteile versagt wird, die ein Dritter bereits ausgeglichen hat.
3. Schließlich weist die Revision zu Recht darauf hin, daß die Bemessung der Entschädigung für die Errichtung des neuen Gartenhauses unberücksichtigt läßt, daß das neue Haus eine erheblich längere Nutzungsdauer hat als das alte. Dies ergibt sich aus dem von dem Kläger in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten, das von einer Restlebensdauer des zerstörten Gartenhauses von 40 Jahren bei einem angenommenen Alter von 20 Jahren ausgeht. Die Errichtung eines neuen Gartenhauses verschaffte dem Kläger damit einen vermögenswerten Vorteil, der bei der Bemessung der Geldentschädigung zu berücksichtigen ist (Abzug "neu für alt", vgl. BGH, Urt. v. 25. Juni 1992, III ZR 101/91, NJW 1992, 2883, 2884).
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist dieser Umstand der Beurteilung nicht dadurch entzogen, daß er von der Beklagten in der Berufungsbegründung nicht angesprochen worden ist. Dessen bedurfte es nicht. Ausreichend für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung ist insoweit, daß sich die Beklagte - auch - gegen die Höhe des zuerkannten Entschädigungsanspruchs gewandt hat. Infolgedessen war die in diesem Zusammenhang beachtliche Rechtsfrage zu beantworten, ob ein Abzug wegen des Alters des zerstörten Gartenhauses zu machen ist. Die zur Beurteilung dieser Frage erforderlichen tatsächlichen Angaben konnten dem Prozeßstoff entnommen werden.
III.
Das Berufungsgericht wird daher den Einwendungen des Beklagten in diesen drei Punkten nachzugehen haben. Da der Mitverursachungseinwand (§ 254 Abs. 1 BGB) die Haftung dem Grunde nach betrifft, mußte das Urteil auch hinsichtlich der festgestellten Schadensersatzpflicht aufgehoben werden.
Ende der Entscheidung
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