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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.04.1999
Aktenzeichen: V ZR 293/98
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 888 Abs. 1 | |
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
29. April 1999
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. April 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Schneider und Prof. Dr. Krüger
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Juli 1998 wird nicht angenommen.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Beklagte ist nicht passivlegitimiert. Rückauflassung schuldet allenfalls der Vertragspartner der Klägerin bzw. dessen Gesamtrechtsnachfolger, nicht hingegen der Einzelrechtsnachfolger (für eine rechtsgeschäftliche Übernahme der Verpflichtung ist nichts ersichtlich) und auch nicht der Vormerkungsverpflichtete. Gegen letzteren kann nur der Hilfsanspruch nach § 888 Abs. 1 BGB auf Zustimmung zur Eintragung gerichtet werden, und das auch nur, wenn im Verhältnis der Vertragsparteien geklärt ist, ob Rückauflassung verlangt werden kann.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 175.000 DM
Ende der Entscheidung
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