Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.09.2009
Aktenzeichen: V ZR 30/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 |
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 23. September 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und
die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Zwar trifft es im rechtlichen Ausgangspunkt zu, dass ersatzfähig derjenige Betrag ist, um den der Käufer den Kaufgegenstand zu teuer erworben hat (Senat, BGHZ 168, 35, 39 f.; Urt. v. 6. April 2001, V ZR 394/99, NJW 2001, 2875, 2877), und nicht die Aufwendungen, die erforderlich sind, um das Kaufobjekt in einen den tatsächlichen Angaben des Verkäufers entsprechenden Zustand zu versetzen (Senat , Urt. v. 12. Dezember 1980, V ZR 168/78, NJW 1981, 1035, 1036). Das schließt es andererseits nicht aus, diesen Betrag im Regelfall - vereinfacht - mit den zur Herstellung erforderlichen Kosten zu bemessen (std. Rspr., vgl. nur Senat, BGHZ 108, 156, 160 ; Urt. v. 16. November 2007, V ZR 45/07, NJW 2008, 436, 437 m.w.N.). Besondere Umstände, die dem entgegenstehen könnten, zeigt die Beschwerde nicht auf. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 70.832,80 EUR.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.