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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.12.2004
Aktenzeichen: V ZR 301/03
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 319 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 2. Dezember 2004
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Dezember 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Tenor:
1. Der Beschluß des Senats vom 6. Mai 2004 wird in entsprechender Anwendung von § 319 ZPO dahin berichtigt, daß der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens 19.060,08 € beträgt.
2. Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 24. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks, an welchem dem Beklagten ein Erbbaurecht zusteht. Sie haben die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von rückständigem und künftigem Erbbauzins beantragt. Mit der Widerklage hat der Beklagte die Feststellung erstrebt, daß er, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht verpflichtet sei, mehr als den in dem Erbbaurechtsvertrag bezeichneten Betrag monatlich an die Kläger zu bezahlen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Beschwerde hat er beantragt, die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts zuzulassen.
Der Senat hat mit Beschluß vom 6. Mai 2004 die Beschwerde auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Den Streitwert des Beschwerdeverfahrens hat er auf 19.043,22 € festgesetzt. Mit Kostenrechnung vom 24. Mai 2004 sind die von dem Beklagten zu tragenden Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens mit 576 € angesetzt worden. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Beklagten. Er macht geltend, der Kostenansatz sei zu hoch. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens betrage nur 16.170,65 €.
II.
Die Erinnerung ist nicht begründet. Der Kostenansatz ist zutreffend.
Das ist auch dann nicht anders zu entscheiden, wenn die Erinnerung zugleich als Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts ausgelegt wird. Die Gegenvorstellung wäre nicht begründet. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 19.060,08 €. Er wird durch den Betrag der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung (6.117,36 €), das 3,5fache des Jahresbetrages der für die Zukunft erfolgten Verurteilung (174,78 € x 12 x 3,5 = 7.340,76 €, § 9 ZPO) und das 3,5fache des Jahresbetrages der Differenz zwischen der von dem Beklagten insoweit nicht in Frage gestellten Zahlungspflicht von monatlich 81,75 DM/41,40 € und dem ausgeurteilten Betrag von monatlich 174,78 € (133,38 € x 12 x 3,5 = 5.601,96 €, § 9 ZPO) bestimmt. Daran ändert sich nicht dadurch etwas, daß das Berufungsgericht den Streitwert des Berufungsverfahrens zunächst niedriger festgesetzt und zeitweilig gemeint hat, an diese Festsetzung gebunden zu sein.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, § 5 Abs. 6 GKG a.F.
Ende der Entscheidung
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