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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.05.2004
Aktenzeichen: V ZR 301/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 9 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. Mai 2004
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Mai 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Oktober 2003 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffene Beschwer übersteigt 20.000 € nicht. Der Beklagte ist durch den für den Zeitraum von Dezember 1999 bis Oktober 2002 ausgeurteilten Betrag in Höhe von 6.117,30 € beschwert. Seine Beschwer durch die Verurteilung zur Zahlung ab November 2002 beträgt gem. § 9 ZPO 7.340,76 € (174,78 € x 12 x 3,5). Die Beschwer durch die Abweisung der Widerklage beträgt 5.585,16 € (132,98 € x 12 x 3,5). Daß das Erbbaurecht für einen längeren Zeitraum als 3,5 Jahre bestellt ist, ist für die auch insoweit nach § 9 ZPO vorzunehmende Bestimmung der Beschwer ohne Bedeutung (MünchKomm-ZPO/Schwerdtfeger, 2. Aufl., § 9 Rdn. 5; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 9 Rdn. 9, 10; ferner OLG München, JurBüro 1977, 1002, 1003).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 19.043,22 €.
Ende der Entscheidung
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