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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.09.2006
Aktenzeichen: V ZR 31/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 321a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZR 31/06

vom 28. September 2006

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Tenor:

Die Gehörsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 13. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt worden. Eine Begründung dieses Beschlusses war nicht erforderlich (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Nichts anderes gilt für den eine Gehörsrüge nach § 321a ZPO zurückweisenden Beschluss (vgl. BGH, Beschl. v. 28. Juli 2005, III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64).

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