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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.10.2007
Aktenzeichen: V ZR 31/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Tenor:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Januar 2007 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, soweit der die Stützmauer betreffende Hilfsantrag abgewiesen worden ist.
Die weitergehende Beschwerde der Kläger wird zurückgewiesen. Insoweit wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist.
Insoweit beträgt der Gegenstandswert für die Gerichtsgebühren 40.189,29 € und für die außergerichtlichen Kosten 47.189,29 € mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zu den Klägern nur in Höhe von 85 % anzusetzen sind (vgl. Senat, Beschl. v. 17. Dezember 2003, V ZR 343/02, NJW 2004, 1048).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 47.189,29 € (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). Der Wert des die Stützmauer betreffenden Hilfsantrags wird auf 7.000 € festgesetzt (§ 3 ZPO).
Ende der Entscheidung
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