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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 17.11.2000
Aktenzeichen: V ZR 318/99
Rechtsgebiete: ZGB, LPGG, TreuhG, UmwVO, EGBGB, BGB


Vorschriften:

ZGB § 459 Abs. 1
LPGG § 18 Abs. 2 Buchst. h
TreuhG § 11 Abs. 2 Satz 2
TreuhG § 23
TreuhG § 11 Abs. 2
UmwVO § 7
UmwVO § 7 Satz 1
EGBGB § 5 Abs. 1 Satz 1
BGB §§ 987 ff
BGB § 812
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

V ZR 318/99

Verkündet am: 17. November 2000

Riegel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 28. Juli 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin des früheren VEB K. (VEB). Dieser beabsichtigte Ende der achtziger Jahre, seinen Kohleumschlagplatz nach H. zu verlegen. Die hierfür benötigten Grundstücke wurden bis dahin von der LPG Pflanzenproduktion "S. " H. (LPG) landwirtschaftlich genutzt. Sie standen im Eigentum der Genossenschaftsbauern und waren in die LPG eingebracht. Am 15. Oktober 1987 schlossen der VEB und die LPG einen schriftlichen Vertrag über den Entzug der landwirtschaftlichen Nutzfläche und die Inanspruchnahme der Grundstücke für den Bau einer Brücke über die Leine sowie einer Straße durch den VEB. Mit den genehmigten Bauarbeiten wurde 1987 begonnen.

Durch notarielle Erklärung vom 22. Juni 1990 sollte der VEB auf der Grundlage der Umwandlungsverordnung umgewandelt werden. Am 10. August 1990 wurde das neue Unternehmen, dessen Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist, in das Handelsregister eingetragen.

Die Klägerin führte die vom VEB begonnenen Bauarbeiten an der Brücke und der Straße zunächst fort, stellte sie jedoch bald danach im Zuge der Umstellung der Energiewirtschaft in den neuen Bundesländern ein. Spätestens seit 1991 nutzte sie die inzwischen fertiggestellte Brücke und die weitgehend fertiggestellte Straße nicht mehr.

1992 erwarb die beklagte Stadt (Beklagte) die von dem VEB und der Klägerin für den Bau der Brücke und der Straße ursprünglich genutzten Grundstücke zu Eigentum und gab die von ihr fertiggestellte und ausgebaute Straße und die Brücke Anfang 1992 zur Nutzung durch den öffentlichen Verkehr frei.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Entschädigung für die Nutzung der Brücke und der Straße für den Zeitraum vom 1. März 1992 bis zum 28. Februar 1998 in Höhe von jährlich 70.000 DM. Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 420.000 DM nebst 10 % Zinsen hieraus seit dem 30. Mai 1992 zu verurteilen.

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht meint, der Klägerin stünden gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Zahlung eines Nutzungsentgelts zu, weil sie nicht Eigentümerin der Brücke und des Straßenkörpers geworden sei. Zwar sei nach § 459 Abs. 1 ZGB von Grund und Boden getrenntes Anlageneigentum als Volkseigentum entstanden. Das Volkseigentum an den Anlagen sei indes später infolge der Privatisierung und Umwandlung des VEB in die Klägerin nicht nach den Bestimmungen des Treuhandgesetzes auf diese übergegangen. Das Treuhandgesetz finde keine Anwendung, weil es erst nach der Umwandlung des VEB in die Klägerin in Kraft getreten sei.

Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

II.

1. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht allerdings an, an dem von dem VEB errichteten Straßenkörper und der Brücke sei gemäß § 459 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 3 der Verordnung über die Sicherung des Volkseigentums bei Baumaßnahmen von Betrieben auf vertraglich genutzten, nicht volkseigenen Grundstücken vom 7. April 1983 (GBl. I, 129) Volkseigentum entstanden. Der zwischen dem VEB K. und der LPG geschlossene Vertrag über den dauerhaften Entzug der Bodennutzung vom 15. Oktober 1987 ist ein Vertrag im Sinne der genannten Bestimmungen. Daß er dazu diente, die Grundstücke der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung zu entziehen und der gewerblichen Nutzung zuzuführen, steht dem nicht entgegen. Die LPG konnte nämlich gemäß § 18 Abs. 2 Buchst. h LPGG Boden sozialistischen Betrieben und Einrichtungen auch zu einer derartigen Nutzung übertragen und so die Grundlage für die Entstehung von Volkseigentum bei der Errichtung von Gebäuden und Anlagen schaffen. Ein Vertrag mit dem Eigentümer war aufgrund des der LPG zustehenden umfassenden Bodennutzungsrechts nicht erforderlich (vgl. Autorenkollektiv, Kommentar zum ZGB, 1985, § 459 Erl. I. 1) und hätte diesem widersprochen.

2. Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht darin gefolgt werden, daß das Volkseigentum nicht nach § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG in das Eigentum der Klägerin übergegangen sei. Die Anwendung dieser Bestimmung scheitert nicht daran, daß das Treuhandgesetz erst nach der Umwandlung des VEB in Kraft getreten ist. Die durch die notarielle Erklärung vom 22. Juni 1990 auf der Grundlage der Umwandlungsverordnung vom 1. März 1990 (UmwVO, GBl. I, 107) beabsichtigte Umwandlung des VEB wäre nämlich nach § 7 UmwVO erst mit der Eintragung des Nachfolgeunternehmens in das Handelsregister am 10. August 1990 wirksam geworden (Jürgens, DB 1990, 3162). Die Umwandlung wurde deshalb durch das Inkrafttreten des Treuhandgesetzes am 1. Juli 1990 überholt (BGH, Urteil vom 2. Oktober 1997, II ZR 169/96, ZIP 1998, 86, 87; BVerwG, ZOV 1999, 215, 216). Die Umwandlung kraft Gesetzes bewirkte gleichzeitig den Übergang des volkseigenen Vermögens, das am 1. Juli 1990 dem VEB zur Nutzung überlassen war und sich deshalb in seiner Fondsinhaberschaft (vgl. dazu Horn, Das Zivil- und Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet, 2. Aufl., § 18, Rdn. 158; Teige, VIZ 1994, 58, 59) befand.

Im übrigen hätte die Rechtsvorgängerin der Klägerin auch dann das Eigentum an der Straße und der Brücke erlangt, wenn die Umwandlung nach der Umwandlungsverordnung noch vor Inkrafttreten des Treuhandgesetzes vollzogen worden wäre; denn nach § 23 TreuhG greift der in § 11 Abs. 2 TreuhG angeordnete Eigentumsübergang auch bei Umwandlungen, die auf Grund der Umwandlungsverordnung "vorgenommen" worden sind. Insoweit wird unausgesprochen auf § 7 Satz 1 UmwVO Bezug genommen, der die Wirksamkeit der Umwandlung von der Eintragung des Unternehmens neuer Rechtsform abhängig macht. War die Eintragung vor dem 1. Juli 1990 bereits erfolgt, wurde die entstandene Kapitalgesellschaft gemäß § 1 Abs. 4 TreuhG der Treuhandanstalt als Anteilseignerin unterstellt und zugleich gemäß § 23 TreuhG nachträglich mit ihren Betriebsgrundstücken als Anlagevermögen ausgestattet (BGH, Urteil vom 2. Oktober 1997, II ZR 169/96, ZIP 1998, 86, 87; Busche, RVI Bd. 3, § 23 TreuhG, Rdn. 1 ff).

3. Das nach § 11 Abs. 2 TreuhG begründete und gemäß Art. 231 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB fortbestehende Eigentum der Klägerin ist nicht dadurch untergegangen, daß sie die Straße und die Brücke nicht mehr nutzt. Die Nutzungsaufgabe vor dem 22. Juli 1992 hat lediglich zur Folge, daß die Beklagte die Erfüllung von Ansprüchen nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz verweigern kann (§ 29 Abs. 1 SachenRBerG), sie bewirkt aber keine Veränderung der bestehenden Eigentumsverhältnisse (OVG Sachsen-Anhalt, JMBl. LSA 1998, 342).

4. Solange das Eigentum der Klägerin an der Brücke und an der Straße fortbesteht, sind ihr auch die Nutzungen aus dem Eigentum zugeordnet. Macht die Beklagte sie sich zu eigen, kann die Klägerin zivilrechtlich zu einem Ausgleich verpflichtet sein. Ob ein solcher Anspruch besteht, hängt allerdings mit davon ab, ob die Straße und die Brücke dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sind. Ist das der Fall, scheiden Ansprüche aus §§ 987 ff BGB bzw. § 812 BGB aus. War die Widmung rechtmäßig, kommt vielmehr eine Entschädigung nach den dafür geltenden Grundsätzen in Betracht. War die Widmung dagegen rechtswidrig, ist ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs denkbar, der allerdings voraussetzt, daß die Klägerin von der Möglichkeit des Primärrechtsschutzes Gebrauch gemacht hat (BGHZ 110, 12).

Nach alledem hat das angefochtene Urteil mit der gegebenen Begründung keinen Bestand. Es ist vielmehr aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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