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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.07.2004
Aktenzeichen: V ZR 325/03
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZR 325/03

vom

7. Juli 2004

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Juli 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. September 2003 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Daß die Beschwer des Klägers durch das Urteil des Berufungsgerichts 20.000 € übersteigt, ist nicht glaubhaft gemacht.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 €.

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