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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 17.09.2004
Aktenzeichen: V ZR 33/04 (1)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ERGÄNZUNGSURTEIL

V ZR 33/04

Verkündet am: 17. September 2004

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat mit Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 6. September 2004 eingereicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Senatsurteil vom 2. Juli 2004 wird wie folgt ergänzt:

Die in der ersten Instanz angefallenen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beklagte.

Die Kosten der Nebenintervention in allen Instanzen trägt die Streithelferin.

Von Rechts wegen

Entscheidungsgründe:

Die ergänzende Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO (Senat, BGHZ 154, 351).

Ende der Entscheidung

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