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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.02.2008
Aktenzeichen: V ZR 33/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZR 33/07

vom 21. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Beklagten zu 1 gegen den Beschluss des Senats vom 20. Dezember 2007 wird zurückgewiesen. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt worden.

Es war unerheblich, weil sich aus dem dem Schreiben der Beklagten zu 1 vom 19. November 1999 zugrunde liegenden Sachverhalt ein konkreter Altlastenverdacht ergab.

Ende der Entscheidung

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