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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.03.2003
Aktenzeichen: V ZR 333/02
Rechtsgebiete: EGZPO
Vorschriften:
EGZPO § 26 Nr. 5 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. März 2003
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. März 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 23. August 2002 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Berufungsurteil enthält rechtsfehlerhaft keinen Tatbestand. Auf das Berufungsverfahren findet gem. § 26 Nr. 5 EGZPO das bis zum 31. Dezember 2001 geltende Verfahrensrecht Anwendung. Hiernach muß das Berufungsurteil einen Tatbestand enthalten (§ 543 Abs. 2 ZPO a.F.). Daß auf das Revisionsverfahren die Zivilprozeßordnung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden ist, ändert hieran nichts. Sowohl die Entscheidung über die Zulassung der Revision durch das Revisionsgericht als auch eine Entscheidung über eine vom Revisionsgericht zugelassene Revision erfordern die Feststellung der tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. BGH, Urt. v. 19. Februar 2003, VIII ZR 205/02, Umdruck S. 3 f., zur Veröffentlichung vorgesehen).
Der Rechtsfehler des Berufungsgerichts führt im vorliegenden Fall allein deshalb nicht zur Zulassung der Revision, weil die tatsächlichen Grundlagen des Urteils hinreichend deutlich den Entscheidungsgründen entnommen werden können (vgl. BGH, Urt. v. 18. September 1986, I ZR 179/84, NJW 1987, 1200 m.w.Nachw.). Hiernach wirft die Rechtssache weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, noch ist eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 36.518,56 €.
Ende der Entscheidung
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