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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.06.2004
Aktenzeichen: V ZR 334/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 | |
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Juni 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 20. November 2003 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluß vom 19. Februar 2004 (Versagung von Prozeßkostenhilfe) wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 122.330,00 €.
Ende der Entscheidung
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