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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.10.2004
Aktenzeichen: V ZR 34/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZR 34/04

vom 7. Oktober 2004

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Oktober 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Insbesondere hat der Senat die Wirksamkeit einer Vertragsklausel, nach der ein Rücktritt Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung unberührt läßt, unter der Geltung des alten Rechts bereits bejaht (Urt. v. 17. Januar 1997, V ZR 285/95, NJW 1997, 1231). Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 619.889,03 €.

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