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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.07.2004
Aktenzeichen: V ZR 343/02
(2)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 565 | |
ZPO § 516 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Juli 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch
beschlossen:
Tenor:
1. Die Beklagte ist, nachdem sie ihre Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 12. September 2002 verkündete Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels verlustig.
2. Die Beklagte trägt die durch ihre Nichtzulassungsbeschwerde entstandenen Kosten.
3. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands für die Gerichtskosten 252.739,81 € und für die außergerichtlichen Kosten 287.346,65 € mit der Maßgabe, daß diese im Verhältnis zu der Klägerin nur zu 88 % anzusetzen sind.
4. Im übrigen verbleibt es bei den Senatsbeschlüssen vom 17. Dezember 2003 und 30. April 2004.
Gründe:
Die Entscheidung beruht auf §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO.
Bei der Berechnung des Gegenstandswerts ist einerseits zu berücksichtigen, daß er bis zum 1. April 2003 (Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten) 252.739,81 € (Wert der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten) zuzüglich 34.606,84 € (Wert der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin vor dem Senatsbeschluß vom 17. Dezember 2003), insgesamt also 287.346,65 € betrug. Andererseits ist dem Umstand Rechnung zu tragen, daß das Verfahren teilweise als Revisionsverfahren fortgeführt und über die Kosten des erfolglosen Teils der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin bereits durch den Senatsbeschluß vom 17. Dezember 2003 entschieden worden ist. Das führt in Anlehnung an die darin ausgesprochenen Grundsätze zu besonderen Maßgaben für die Gebührenberechnung, um die Degression bei der Berechnung der außergerichtlichen Kosten zu berücksichtigen.
Demnach sind die Gerichtskosten nur nach dem Wert der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu berechnen. Für die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist zwar der Gesamtwert beider Nichtzulassungsbeschwerden zugrunde zu legen; diese sind aber nur in Höhe von 88 % (Anteil des Werts der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten an dem Gesamtgegenstandswert) anzusetzen.
Ende der Entscheidung
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