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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 02.12.2005
Aktenzeichen: V ZR 35/05
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 94 Abs. 1 | |
BGB § 95 Abs. 1 | |
BGB § 929 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 2. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Januar 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist neben vier anderen Gemeinden Mitgesellschafterin der Beklagten, die ein Wasserwerk unterhält. Bis zum Jahre 1968 betrieb die Rechtsvorgängerin der Klägerin die kommunale Wasserversorgung in eigener Verantwortung. Sie verlegte Anfang der 60er Jahre eine Versorgungsleitung in dem ihr gehörenden Straßengrundstück S. Weg.
Mit Überleitungsvertrag vom 3. Februar 1968 trat die Rechtsvorgängerin der Klägerin als Mitgesellschafterin der Beklagten bei, die die bisher von dieser durchgeführte Wasserversorgung übernahm. In dem Vertrag übertrug die Rechtsvorgängerin der Klägerin das zum Wasserwerk gehörende Vermögen mit dem zugehörigen Rohrnetz auf die Beklagte.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die im Straßengrundstück S. Weg verlegte Wasserleitung wesentlicher Bestandteil gewesen und daher nicht in das Eigentum der Beklagten übergegangen sei. Sie hat die Feststellung beantragt, dass die Wasserleitung in ihrem Eigentum stehe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Feststellungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass das Eigentum an der Wasserleitung auf Grund des Überleitungsvertrages auf die Beklagte übergegangen sei. Zwar sei die Wasserleitung mit der Einbringung in das Straßengrundstück zunächst wesentlicher Bestandteil geworden. Im Zusammenhang mit dem Überleitungsvertrag habe jedoch eine Umwandlung in einen Scheinbestandteil stattgefunden. Damit sei es möglich geworden, die Wasserleitung nach den für die Übereignung beweglicher Sachen geltenden Regeln der §§ 929 ff. BGB auf die Beklagte zu übertragen.
II.
Dies hält rechtlicher Prüfung stand.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht von der Zulässigkeit der Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO ausgegangen. Die begehrte Feststellung führt zu einer Entscheidung des Streits um das Eigentumsrecht an den der öffentlichen Wasserversorgung dienenden Leitungen. Das rechtliche Interesse einer Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts an einer solchen Feststellung ist auch dann begründet, wenn diese nicht die Herausgabe der Leitungen zu verlangen beabsichtigt, jedoch damit die Grundlagen für eine Entscheidung über das Ausscheiden aus einem Verband oder für die Ausgestaltung einer künftigen Nutzung der Leitungen in ihren Straßengrundstücken geklärt wissen möchte.
2. Die Angriffe der Revision gegen die Abweisung der begehrten Feststellung haben in der Sache keinen Erfolg.
a) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Wasserleitung mit ihrer Verlegung wesentlicher Bestandteil eines Straßengrundstücks wurde. Das Reichsgericht hat dahin erkannt, dass von einer Stadt in ihr gehörende Straßengrundstücke verlegte Versorgungsleitungen wesentliche Bestandteile des Straßengrundstücks sind (RGZ 168, 288, 290). Der Senat hat ebenso entschieden (BGHZ 37, 353, 358).
Dies ist eine Folge der nicht zur Disposition der Beteiligten stehenden sachenrechtlichen Anordnungen in den §§ 93 bis 95 BGB und in den §§ 946 bis 950 BGB. Eine Versorgungsleitung wird danach gem. § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB durch die Verlegung in ein dem Versorgungsträger gehörendes Grundstück zu einem wesentlichen Bestandteil des Grundstücks; das Eigentum daran erstreckt sich nach § 946 BGB auf die ehemals selbständige Sache (RGZ 168, 288, 290; Senat, BGHZ 37, 353, 358). Die gesetzlichen Folgen aus der festen Verbindung einer beweglichen Sache mit dem eigenen Grundstück treten nur dann nicht ein, wenn einer der in § 95 Abs. 1 BGB benannten zwei Ausnahmetatbestände vorliegt, was jedoch beim Einbau einer Wasserversorgungsleitung durch eine Gemeinde in ein ihr gehörendes Straßengrundstück in der Regel nicht zutrifft.
Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält auch keine dem Art. 676 Abs. 1 Schweiz. ZGB entsprechende sachenrechtliche Sonderregelung für Versorgungsleitungen, die diese unabhängig von den Voraussetzungen des § 95 BGB aus dem Anwendungsbereich des § 94 BGB herausnimmt und als Zubehör dem Werkgrundstück zuordnet, von dem aus die Versorgungsleitung erbracht wird (dazu Staudinger/Jickeli/Stieper, BGB [2004], § 94 Rdn. 11 und § 95 Rdn. 32).
b) Ebenfalls frei von Rechtsfehlern sind die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass die Wasserleitung - soweit sie in der gemeindeeigenen Straße verlegt worden ist - durch den Überleitungsvertrag vom 3. Februar 1968 zu einem Scheinbestandteil bestimmt und entsprechend § 929 Satz 2 BGB auf die Beklagte als neue Trägerin der öffentlichen Aufgabe der Wasserversorgung auch im Gebiet der Klägerin übereignet worden ist. Die von den Vertragsparteien mit dem Vertrag gewollte Rechtsfolge war mit den zwingenden Regelungen des Sachenrechts vereinbar. Die dagegen erhobenen Angriffe der Revision sind nicht begründet.
Die Revision kann sich allerdings auf Stimmen im Schrifttum berufen, nach der wesentliche Bestandteile eines Grundstücks nur durch Trennung wieder sonderrechtsfähig werden können (Giesen, AcP 202 (2002), 689, 719 f.; Planck/Strecker, BGB, 4. Aufl., § 95 Anm. 2 a; Staudinger/Jickeli/Stieper, BGB [2004], § 95 Rdn. 15; Stieper, Die Scheinbestandteile, 2002, S. 52 f.; Woitkewitsch, ZMR 2004, 649). Nach § 95 Abs. 1 BGB werde der Wille des Einfügenden nur bei der Herstellung der Verbindung mit dem Grundstück berücksichtigt. Der kraft Gesetzes nach § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB eingetretene Verlust der rechtlichen Selbständigkeit einer beweglichen Sache durch die feste Verbindung mit dem Grundstück könne dagegen nicht mehr nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB behoben werden, da die Norm als Ausnahmevorschrift gegenüber den §§ 93, 94 BGB eng auszulegen sei.
Andere Autoren vertreten dagegen die Auffassung, dass eine Umwandlung eines wesentlichen Bestandteils in einen Scheinbestandteil auch noch nach der Verbindung durch Neubestimmung des Eigentümers möglich sei (Brüning, VIZ 1997, 398, 403; Dilcher, JuS 1986, 185 f.; Münch, VIZ 2004, 207, 212; Wolff, Der Bau auf fremden Boden, insbesondere der Grenzüberbau, 1900, S. 71). Eine solche nachträgliche Änderung des Zwecks der Verbindung durch Rechtsgeschäft wird im neueren Schrifttum insbesondere bei einem Wechsel des Trägers der öffentlichen Versorgung für sachenrechtlich wirksam erachtet, wenn damit - wie hier - eine Übereignung des Versorgungsnetzes einhergehen soll (Brüning, VIZ 1997, 398, 403; Münch, VIZ 2004, 207, 212).
Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung (BGHZ 37, 353, 357 - "Ruhrschnellweg") bemerkt, dass die Aufhebung der Eigenschaft einer Versorgungsleitung als Bestandteil eines Grundstücks nach den gleichen Grundsätzen möglich sein könne, wie sie für die nachträgliche Verbindung eines Scheinbestandteils mit dem Eigentum am Grundstück gelten. Er knüpft daran an und entscheidet nunmehr die Frage mit der letztgenannten Auffassung in der Literatur wie die Vorinstanzen dahin, dass für Versorgungsleitungen eine nachträgliche Änderung der Zweckbestimmung zu einem Scheinbestandteil durch den bisherigen Eigentümer in Verbindung mit einer Übereignung auf den neuen Versorgungsträger rechtlich wirksam ist.
aa) Eine in einem Straßengrundstück verlegte Versorgungsleitung kann nach denselben Grundsätzen zum Scheinbestandteil bestimmt und auf den neuen Versorgungsträger übereignet werden, nach denen ein Scheinbestandteil nach § 95 Abs. 1 BGB wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks werden kann. Hierfür bedarf es eines nach außen in Erscheinung tretenden Willens des Eigentümers des Scheinbestandteils, dass die Verbindung nunmehr auf Dauer gewollt ist (Senat, BGHZ 23, 57, 60; BGH, Urt. v. 5. Mai 1971, VIII ZR 167/69, WM 1971, 822, 824; Senat, Urt. v. 19. September 1979, V ZR 41/77, NJW 1980, 721, 722 und v. 31. Oktober 1986, V ZR 168/85, NJW 1987, 774). Diese Umwandlung wird entsprechend § 929 Satz 2 BGB durch die Einigung herbeigeführt, dass mit dem Übergang des Eigentums zugleich der Zweck der Verbindung geändert und die bisher rechtlich selbständige Sache künftig ein Bestandteil des Grundstücks sein soll (Senat, BGHZ 23, 57, 60 und Urt. v. 31. Oktober 1986, V ZR 168/85, NJW 1987, 774).
bb) In gleicher Weise ist es sachenrechtlich wirksam, wenn sich der Straßeneigentümer mit der Übertragung der öffentlichen Aufgabe der Wasserversorgung auf einen Verband oder einen Privaten mit diesem dahin einigt, dass die Rohrleitungen im Straßenkörper als rechtlich selbständig gewordene bewegliche Sache in dessen Eigentum übergehen sollen. Auch hier erfolgt die sachenrechtliche Umwandlung von einem ehemals wesentlichen Bestandteil zu einer selbständigen Sache durch eine Übereignung entsprechend § 929 Satz 2 BGB, ohne dass es dazu einer Trennung der Leitung vom Straßengrundstück bedarf.
Dem stehen keine zwingenden sachenrechtlichen Vorschriften entgegen. Der Ausnahmetatbestand des § 95 Abs. 1 BGB wird nicht dadurch in unzulässiger Weise erweitert, dass man bei den Versorgungsleitungen Änderungen des Willens des Einfügenden anerkennt, nach der aus einer festen, in Ansehung des Eigentums an einem Straßengrundstück vorgenommenen Verbindung eine nur vorübergehende für die Zwecke des neuen Versorgungsträgers wird.
(1) Diese Auslegung des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB für die rechtsgeschäftlichen Übereignungen von Versorgungsleitungen durch den Eigentümer des Straßengrundstücks auf den neuen Aufgabenträger entspricht einem Regelungsprinzip für die Zuordnung des Eigentums im Recht der öffentlichen Sachen. Das bürgerlich-rechtliche Eigentum folgt danach der öffentlichen Aufgabe, der Übergang des Eigentums wird aber nur in dem Umfang herbeigeführt, wie es zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe erforderlich ist (vgl. Kodal/Bauer, Straßenrecht, 6. Aufl., Rdn. 72; BVerwGE 112, 237, 241).
Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass eine solche im BGB nicht gesondert geregelte nachträgliche Aufspaltung des Eigentums am Straßengrundstück und an den in diesem verlegten Versorgungsleitungen für den Fall eines Übergangs der Straßenbaulast gesetzlich bestimmt ist (vgl. etwa § 6 BFernStrG, dazu Marschall/Grupp, BFernStrG, 5. Aufl., § 6, Rdn. 6; Kodal/Bauer, Straßenrecht, 6. Aufl., Rdn. 72; siehe auch § 11 Abs. 2 BbgStrG, § 11 Abs. 3 NStrG, § 10 Abs. 2 Nr. 2 StrWGNW). Der Senat hat ebenfalls ausgeführt, dass der Umfang des durch Art. 90 Abs. 1 GG angeordneten gesetzlichen Eigentumswechsels an Straßengrundstücken nach dem Zweck der Widmung der Straße bestimmt werden muss und sich daher nicht auf die Versorgungszwecken dienenden Rohrleitungen erstreckt (BGHZ 37, 353, 360). Zu einer solchen Aufspaltung des Eigentums zwischen dem Grundstück und einem ehemaligen Bestandteil kann es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch durch einen Verwaltungsakt bei der Zuordnung des Eigentums an öffentlichen Sachen kommen (BVerwG 112, 237, 241).
(2) Die Übereignung der Leitungen wegen eines Übergangs der öffentlichen Aufgabe ändert den Zweck der Verbindung der Leitungen mit dem Grundstück auch im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB dahin, dass diese nunmehr zu einem vorübergehenden Zweck mit diesem verbunden sind. Die Verbindung dient nach dem geänderten Willen des Grundstückseigentümers, der in einem dinglichen Vertrag zur Übereignung auf das Versorgungsunternehmen zum Ausdruck kommt, künftig den Zwecken des Versorgungsunternehmens. Der Fortbestand der Leitungen im Straßengrund beruht auf einer Befugnis des Unternehmens zur Nutzung des fremden Straßengrundstücks, die ihre Grundlage in einer Gestattung des Eigentümers der Straße hat und in verschiedenen Formen rechtlich abgesichert werden kann (dazu Brüning, VIZ 1997, 398, 403; Münch, VIZ 2004, 207, 212). Eine solche Verbindung einer beweglichen Sache, die ihren Rechtsgrund in der Ausübung eines Rechts am Grundstück hat, ist eine vorübergehende, mag sie auch noch so fest sein (vgl. RGZ 87, 43, 51).
(3) Der Revision ist auch nicht darin zu folgen, dass nach § 95 Abs. 1 BGB nur der Wille des Eigentümers im Zeitpunkt des Verbindens oder Einfügens in das Grundstück berücksichtigt werden könne.
(a) Die Berücksichtigung einer Willensänderung des Eigentümers dahin, dass eine mit dem Grundstück fest verbundene Sache nunmehr nur noch zu vorübergehenden Zwecken mit diesem verbunden sein soll, ist nach dem Wortlaut dese § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht ausgeschlossen. Sie entspricht dem Regelungszweck der Norm.
Der Text des Satzes 1 wurde während der Beratung des BGB geändert. Nach der Fassung des Entwurfs bis zur Bundesratsvorlage war bestimmt, dass solche Sachen nicht zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören, die mit dem Grund und Boden des Grundstücks nur zu einem vorübergehenden Zwecke verbunden worden sind. Während der Beratungen im Bundesrat ist das Wort "worden" im Satz 1 gestrichen worden. Ob damit eine inhaltliche Änderung beabsichtigt war, lässt sich den Materialien zwar nicht entnehmen; die jetzige Fassung erlaubt aber eine Auslegung dahin, dass auch ein nach der Verbindung gefasster Wille des Eigentümers, dass diese nur noch eine vorübergehende sein soll, maßgeblich sein kann.
Die Anerkennung der Sonderrechtsfähigkeit entspricht dem Zweck des § 95 Abs. 1 BGB. Die Ausnahme von dem in § 94 BGB bestimmten Grundsatz des Verlusts der Sonderrechtsfähigkeit beweglicher Sachen durch die Verbindung mit einem Grundstück (Akzessionsprinzip) dient dem Schutz des Interesses an einem Fortbestand des Eigentums an der beweglichen Sache. Dies ist bei einer Nutzung des Grundstücks zu einem vorübergehenden Zweck oder in Ausübung eines begrenzten Rechts am Grundstück als berechtigt anerkannt worden (Motive III, S. 47, 48). Dem Interesse an der Verfügbarkeit über die eingefügte Sache, die deren Sonderrechtsfähigkeit voraussetzt, kommt nach der Wertung des § 95 Abs. 1 BGB insoweit Vorrang vor dem durch § 94 Abs. 1 BGB geschützten Interesse des Verkehrs mit Grundstücken an Klarheit und Publizität der Rechtsverhältnisse zu.
Auf der Grundlage der gesetzlichen Wertung ist es nicht entscheidend, ob der Wille, die Sache nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück zu verbinden, bereits bei deren Einfügung besteht oder erst in einem späteren Zeitpunkt gefasst wird. Ausschlaggebend ist, ob ein berechtigtes Interesse an einer veränderten, nunmehr vorübergehenden Nutzung besteht, das die Neubegründung der Sonderrechtsfähigkeit erfordert. Ist das der Fall, so ist - wie bei der Herstellung der Verbindung - dem Willen des Eigentümers Rechnung zu tragen, sofern dieser mit dem nach außen tretenden Sachverhalt in Einklang zu bringen ist (vgl. BGHZ 92, 70, 73 und Senat, BGHZ 104, 298, 301 ff.). Eine solche Übereinstimmung zwischen dem Willen desjenigen, der die Verbindung mit dem Straßengrundstück herbeigeführt hat, Sondereigentum an den Leitungen zu begründen, und dem nach außen erkennbaren Sachverhalt liegt dann vor, wenn die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung auf ein anderes Unternehmen übertragen und im Zusammenhang damit die Leitungen an dieses übereignet werden.
(b) Die Anerkennung der Sonderrechtsfähigkeit ist auch nicht mit dem sachenrechtlichen Publizitätsprinzip unvereinbar. Der Umstand, dass es sich um bloße Scheinbestandteile handelt, ist aus einer Besichtigung des Grundstücks nicht erkennbar. Die Einschränkung der Publizität wird in den von § 95 Abs. 1 BGB erfassten Fällen im Interesse der Verfügbarkeit über diese Sachen bewusst in Kauf genommen.
(c) Die Anerkennung eines Sondereigentums an wesentlichen Bestandteilen schon vor deren Trennung vom Grundstück steht auch die gesetzliche Bestimmung des Umfangs der Haftung aus Grundpfandrechten (§ 1120 BGB) nicht entgegen. Ob dieser rechtliche Gesichtspunkt für die im Eigentum öffentlicher Gebietskörperschaften stehenden Straßengrundstücke in der Praxis eine Bedeutung erlangen kann, mag dahinstehen. Nach §§ 1121, 1122 BGB setzt die Enthaftung von Bestandteilen jedenfalls stets deren Entfernung vom Grundstück voraus. Die hypothekarische Haftung der Leitungen, die ehemals Bestandteile waren, bleibt mithin bis zu deren Entfernung vom Grundstück bestehen, auch wenn sie nachträglich zu Scheinbestandteilen bestimmt und an den neuen Träger der Versorgungsaufgabe veräußert worden sind.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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