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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 13.12.2002
Aktenzeichen: V ZR 358/01
Rechtsgebiete: EGBGB (1986)
Vorschriften:
EGBGB (1986) Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 13. Dezember 2002
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. August 2001 aufgehoben und das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 18. Dezember 2000 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um ein Grundstück aus der Bodenreform.
Eigentümer des Grundstücks war zunächst der Vater des Beklagten, W. N. . Ihm war das Grundstück aus dem Bodenfonds im Austausch für ein anderes Grundstück übertragen worden, das er als Baugrundstück zum Verkehrswert aus dem Bodenfonds erhalten hatte, das dann jedoch von der örtlichen LPG zur Errichtung eines Schweinestalles benötigt worden war. Der Bodenreformvermerk war im Grundbuch eingetragen.
Zur Bebauung des Grundstücks war W. N. finanziell nicht in der Lage. Er verstarb am 10. Januar 1961. Er wurde von B. N. , der Mutter des Beklagten, beerbt. 1976 wurde B. N. auf Ersuchen des Rates des Kreises als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Auch sie war zur Bebauung des Grundstücks nicht in der Lage. Sie nutzte es zunächst als Garten, später überließ sie es zur Bewirtschaftung einem Herrn R. . B. N. verstarb am 17. September 1989. Sie wurde von dem Beklagten beerbt.
Das klagende Land (Kläger) verlangt die Auflassung des Grundstücks. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hält den Auflassungsanspruch des Klägers für begründet. Es meint, bei dem Grundstück handele es sich um eine Kleinstfläche aus der Bodenreform. Es sei in den Bodenfonds zurückzuführen gewesen, weil es bei Ablauf des 15. März 1990 nicht von dem Beklagten bewirtschaftet worden sei.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
II.
Auf die - vom Senat in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung bejahte - Frage der Verfassungsmäßigkeit von Art. 233 §§ 11 ff EGBGB und ihre Vereinbarkeit mit der Europäischen Menschenrechtskonvention kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Die Revision hat Erfolg, weil es an einer besseren Berechtigung des Klägers im Sinne von Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB fehlt.
Art. 233 §§ 11, 12 EGBGB zeichnen die Zuteilungs- und Übertragungsgrundsätze der Besitzwechselverordnung nach (st. Rspr., vgl. Senat, BGHZ 132, 71, 77; 146, 223, 234; Senatsurt. v. 7. Februar 1997, V ZR 107/96, WM 1997, 785, 786 und v. 17. Juli 1998, V ZR 117/97, WM 1998, 2205, 2206). Soweit ein Grundstück hiernach in den Bodenfonds zurückzuführen war und die Rückführung rechtswidrig unterlassen worden ist, hat seine Übertragung an den Fiskus zu erfolgen. Im Auflassungsanspruch des Fiskus setzt sich die unterlassene Rückführung in den Bodenfonds fort (Senat, BGHZ 132, 71, 78; 136, 283, 289; Senatsurt. v. 21. November 1997, V ZR 137/96, WM 1998, 405, 407; und v. 17. Juli 1998, V ZR 117/97, WM 1998, 2205, 2206). War ein Grundstück bei der Aufhebung der Besitzwechselverordnung mit Ablauf des 15. März 1990 nicht in den Bodenfonds zurückzuführen, ist für einen Auflassungsanspruch des Fiskus kein Raum (Senatsurt. v. 7. Februar 1997, V ZR 107/96, WM 1997, 785, 786; v. 4. Mai 2001, V ZR 21/01, WM 2001, 1902, u. v. 3. Mai 2002, V ZR 217/01, NJW 2002, 2241). So verhält es sich hier.
Das Grundstück war W. bzw. B. N. nicht als Kleinstfläche zur gärtnerischen Bewirtschaftung, sondern zum Verkehrswert als Bauplatz übertragen worden, wie es die 9. Ausführungsbestimmung zur Bodenreform in der Provinz Sachsen vom 2. April 1946 (wiedergegeben bei Döring, Von der Bodenreform zu den Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, S. 37) zuließ. Eine Rückführung als Bauplätze gegen Zahlung des Verkehrswerts aus dem Bodenfonds zugewiesener Grundstücke sieht die Besitzwechselverordnung nicht vor. Sie regelt vielmehr allein die Übertragung und Rückführung von Hofgrundstücken, landwirtschaftlichen Nutzflächen und zur gärtnerischen Nutzung ausgegebenen Kleinstflächen.
Eine Regelungslücke, die in entsprechender Anwendung der Besitzwechselverordnung zu schließen gewesen wäre, bestand nicht. Die Rückführung eines Grundstücks in den Bodenfonds hatte nach §§ 4, 8, 9 BesitzwechselVO zu erfolgen, wenn der Eigentümer das Grundstück nicht entsprechend seiner Verpflichtung aus der Übertragung oder Zuweisung eines Grundstücks aus der Bodenreform nutzte oder sein Erbe hierzu nicht bereit oder in der Lage war. Eine Verpflichtung zur Nutzung eines Grundstücks aus der Bodenreform bestand jedoch nur bei zur landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Nutzung übertragenen Grundstücken. Schon für Wohngrundstücke galten andere Regelungen. Hierauf beruht Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB.
Soweit ein Grundstück als Bauplatz aus dem Bodenfonds übertragen worden war, konnte eine Verfehlung des mit der Ausgabe verfolgten Zwecks allenfalls darin bestehen, daß der Erwerber das Grundstück nicht als Bauplatz nutzte. Dies hatte jedoch nicht die Rückführung in den Bodenfonds zur Folge. Hierzu bestand auch kein Anlaß. Denn die Zuweisungen bedeuteten wirtschaftlich keine den Erwerber begünstigenden Zuwendungen aus dem Volkseigentum als "Arbeitseigentum". Der Erwerber hatte vielmehr den vollen Wert des Grundstücks zu bezahlen. Damit fehlte es an einem Grund, die erbrechtliche Nachfolge in das Eigentum an einem als Bauplatz übertragenen Grundstück wegen dessen Herkunft aus dem Bodenfonds anders zu regeln als die Nachfolge in ein beliebiges Baugrundstück.
Die Rückführung des Grundstücks in den Bodenfonds kam mithin zu keinem Zeitpunkt in Betracht. Daran scheitert der geltend gemachte Anspruch.
Ende der Entscheidung
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