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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 22.10.1999
Aktenzeichen: V ZR 358/97
Rechtsgebiete: DDR ZGB


Vorschriften:

DDR ZGB § 356 Abs. 1
DDR:ZGB § 356 Abs. 1

Wer infolge der Verfügung eines Nichtberechtigten das Eigentum an einem Grundstück verliert, weil es der Erwerber kraft guten Glaubens erwirbt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GDO), hat gegen den Erwerber einen Anspruch aus § 356 Abs. 1 ZGB auf Rückübertragung, wenn der Erwerb unentgeltlich erfolgt ist.

BGH, Urt. v. 22. Oktober 1999 - V ZR 358/97 - OLG Naumburg LG Magdeburg


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

V ZR 358/97

Verkündet am: 22. Oktober 1999

Kanik, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Lambert-Lang, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Lemke

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden - unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen - das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. Oktober 1997 aufgehoben und das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 15. Mai 1997 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, das Grundstück, eingetragen im Grundbuch von M. , Blatt Flur , Flurstücke und , an den Kläger und Frau B. B. , D. Straße , T. , zur gesamten Hand herauszugeben und zu Eigentum zu übertragen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger war zusammen mit seiner früheren Ehefrau Eigentümer eines Grundstücks in M. . Im Rahmen der Ehescheidung einigten sich die Eheleute vor Gericht dahin, daß das Grundstück der Ehefrau zu Alleineigentum übertragen wurde. Am 29. März 1988 wurde die entsprechende Eintragung in das Grundbuch vorgenommen.

Mit notariellem Vertrag vom 20. April 1988 schenkte die frühere Ehefrau des Klägers das Grundstück dem Beklagten, ihrem Vetter, der am 30. Mai 1988 in das Grundbuch eingetragen wurde.

Mit Entscheidung vom 17. April 1989 stellte das Bezirksgericht M. die Nichtigkeit der im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens getroffenen Einigung über die Zuweisung des Grundstückseigentums fest. Ein erneutes Vermögensauseinandersetzungsverfahren ruht derzeit.

Der Kläger nahm den Beklagten zunächst auf Grundbuchberichtigung in Anspruch, unterlag damit aber in den Tatsacheninstanzen wegen gutgläubigen Eigentumserwerbs des Beklagten. Die Revision des Klägers nahm der Senat nicht an (Beschl. v. 16. September 1994, V ZR 180/93).

Nunmehr verlangt der Kläger Herausgabe und Rückübereignung des Grundstücks an ihn und seine frühere Ehefrau, wobei er in erster Instanz die Rückübertragung zur gesamten Hand und in zweiter Instanz zu hälftigem Miteigentum beantragt hat. Land- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht meint, die Klage sei weder unter dem Gesichtspunkt des (Mit-)Eigentums noch unter dem der ungerechtfertigten Bereicherung begründet. Nach dem früheren auf § 894 BGB gestützten Klageverfahren sei mit Rechtskraft zwischen den Parteien festgestellt, daß der Beklagte das Eigentum gutgläubig erworben habe. Dieser Erwerb trage zugleich den Rechtsgrund in sich. Dem Umstand, daß der Beklagte das Grundstück unentgeltlich erworben habe, komme keine Bedeutung zu, da das hier anzuwendende Recht der DDR keine der Vorschrift des § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechende Regelung gekannt habe und eine dahingehende richterliche Rechtsfortbildung nicht in Betracht komme.

II.

Dies hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

1. Die Revision stellt die Auffassung des Berufungsgerichts nicht in Frage, daß dem Kläger ein dinglicher Herausgabeanspruch nicht zustehe. Das ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden.

Allerdings ist fraglich, ob schon aufgrund der Rechtskraft des Urteils, mit dem die im Wege der Grundbuchberichtigung erhobene Klage auf Zustimmung zur Eintragung des Klägers als Eigentümer abgewiesen wurde, bindend feststeht, daß der Kläger an dem Grundstück kein Eigentum hat. Zwar wird in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, daß die Entscheidung über den Grundbuchberichtigungsanspruch zugleich die Eigentumslage rechtskraftfähig feststelle, weil die begehrte Grundbucheintragung die Klärung der Eigentumszuordnung bezwecke, die Berichtigungsklage somit als ein Verfahren zur Feststellung des Eigentums anzusehen sei (vgl. RG, JW 1931, 1805; 1936, 3047; RGZ 158, 40, 43; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 322 Rdn. 92, 220; MünchKomm-ZPO/Gottwald, § 322 Rdn. 50). Dagegen kann jedoch eingewendet werden, daß - zumindest bei einem klageabweisenden Urteil - die Eigentumslage für die Entscheidung über den Grundbuchberichtigungsanspruch nur eine Vorfrage darstellt, die Beurteilung einer Vorfrage an der Rechtskraft des Urteils aber grundsätzlich nicht teilnimmt (vgl. BGHZ 43, 144, 145; 93, 29, 33; 123, 137, 140; BGH, Urt. v. 24. Juni 1993, III ZR 43/92, NJW 1993, 3204, 3205). Das entspricht allgemeiner Auffassung und wird gerade auch für die Feststellung des Eigentums in der mit § 894 BGB vergleichbaren Konstellation des Herausgabeanspruchs nach § 985 BGB angenommen (und zwar bei klageabweisenden wie bei klagestattgebenden Urteilen, vgl. Stein/Jonas/Leipold, § 322 Rdn. 91; MünchKomm-ZPO/Gottwald, § 322 Rdn. 95; Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., Vor § 322 Rdn. 36; Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 322 Rdn. 29; für den Fall des § 894 BGB aus diesen Gründen ebenso Zöller/Vollkommer aaO). Geht es bei § 985 BGB um die Herausgabe des Besitzes, so regelt § 894 BGB die Herausgabe der Buchposition. Es spricht daher manches dafür, die Fälle in bezug auf die Rechtskraftwirkung gleichzubehandeln.

Die Frage braucht hier indes nicht entschieden zu werden. Denn auch im vorliegenden Verfahren hat der Kläger die für den Beklagten streitende Eigentumsvermutung des Grundbuchs (§ 891 BGB) nicht widerlegt. Es ist daher nach wie vor davon auszugehen, daß der Beklagte das Eigentum an dem Grundstück nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GDO gutgläubig erworben hat.

2. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Erwerb des Beklagten sei kondiktionsfest und hindere daher den geltend gemachten Anspruch aus § 356 Abs. 1 ZGB.

a) Als Rechtsgrund für den Eigentumserwerb des Beklagten kommt der Schenkungsvertrag mit der früheren Ehefrau des Klägers nicht in Betracht. Unabhängig davon, ob dieser Vertrag - wie das Berufungsgericht erwägt - nach § 68 Abs. 1 Nr. 3 ZGB nichtig ist (ablehnend Fritsche, NJ 1998, 483, 484), scheitert die Begründung eines Rechtsgrundes durch eine Schenkungsabrede daran, daß die frühere Ehefrau des Klägers den Vertrag nur für sich, nicht zugleich für den Kläger geschlossen hat. Weder im Verhältnis zu ihm noch im Verhältnis zu der (infolge der Nichtigkeit der im Ehescheidungsverfahren getroffenen Einigung über das Grundstückseigentum) fortbestehenden Vermögensgemeinschaft besteht daher ein vertraglicher Rechtsgrund.

b) Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, der Rechtsgrund ergebe sich aus der den gutgläubigen Erwerb ermöglichenden Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 GDO. Dies widerspricht dem Konzept des Bereicherungsrechts in Fällen wirksamen Erwerbs vom Nichtberechtigten.

aa) Für den Geltungsbereich des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist die Rechtslage klar. Der Erwerb des Gutgläubigen vom Nichtberechtigten ist grundsätzlich kondiktionsfest. Die Vorschriften, die den gutgläubigen Erwerb ermöglichen, wären bedeutungslos, wenn der Erwerb der Kondiktion durch den früheren Eigentümer ausgesetzt wäre. Sie rechtfertigen daher das Behaltendürfen. Der frühere Eigentümer erhält einen Ausgleich durch den Bereicherungsanspruch gegen den unberechtigt Verfügenden nach § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB (BGHZ 36, 56, 60; 37, 363, 368; schief demgegenüber BGHZ 55, 176, 177, wo in dem Vertrag mit dem Nichtberechtigten der Rechtsgrund vermutet wird; dagegen mit Recht Erman/Westermann, BGB, 9. Aufl., § 812 Rdn. 80). Anders ist es, wenn der Erwerb unentgeltlich war. In diesem Fall ist er nicht kondiktionsfest; der frühere Eigentümer kann die Sache von dem Erwerber zurückfordern, § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Dieses Zusammenwirken zwischen den Vorschriften des Sachenrechts und des Bereicherungsrechts wird unterschiedlich erklärt. Teilweise sieht man in dem kraft Gesetzes eintretenden Erwerb vom Nichtberechtigten eine unmittelbar auf Kosten des Berechtigten sich vollziehenden Bereicherungsvorgang, der an sich einen Bereicherungsanspruch des (früheren) Berechtigten gegen den Erwerber zur Folge habe, der aber aus Gründen des Verkehrsschutzes ausgeschlossen sei und durch den Anspruch aus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen den Verfügenden ersetzt werde. Im Falle unentgeltlicher Verfügung bleibe es hingegen - weil Verkehrsschutzinteressen zurücktreten - bei dem Grundsatz der Kondiktion des früheren Eigentümers gegen den Erwerber (vgl. MünchKomm-BGB/Lieb, 3. Aufl., § 816 Rdn. 2 m.w.N.). Andere erblicken in der Regelung des § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB einen - an sich nicht regelungsbedürftigen - Sonderfall der Eingriffskondiktion (BGH, Urt. v. 30. September 1970, VIII ZR 221/68, NJW 1970, 2059; Reuter/Martinek, Handbuch des Schuldrechts, Band IV, 1983, § 8 I 1 a), halten also den Verfügenden schon nach allgemeinen Grundsätzen für den Bereicherungsschuldner. Danach erscheint die Regelung des § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB als Besonderheit, nämlich als Erweiterung des Bereicherungsanspruchs auf einen Dritten (vgl. Palandt/Thomas, BGB, 58. Aufl., § 816 Rdn. 3; vgl. auch BGHZ 36, 56, 60: "ausnahmsweise").

bb) Für den Geltungsbereich des Zivilgesetzbuchs der DDR gilt im Ergebnis nichts anderes.

Im Zivilgesetzbuch der DDR war das Bereicherungsrecht konzeptionell nicht anders geregelt als im Bürgerlichen Gesetzbuch (vgl. Kohler, OLG-NL 1994, 145 f; Westen, Das neue Zivilrecht der DDR, 1977, S. 263 f; Fritsche, NJ 1998, 483, 484). Die Voraussetzungen des Grundtatbestandes (§ 356 Abs. 1 Satz 1 ZGB) entsprachen denen des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der in § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelte Fall des späteren Wegfalls des Rechtsgrundes war von § 356 Abs. 1 Satz 1 ZGB mitumfaßt (Posch, in: Zivilrecht, Lehrbuch, Teil 2, Kapitel 8.7.2.3.; Kommentar zum ZGB, herausgegeben vom Ministerium der Justiz, § 356 Anm. 1.1.). Die Bestimmungen zum Inhalt und Umfang der Herausgabepflicht (§ 356 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZGB) entsprachen, zum Teil wörtlich, den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 818 Abs. 1, Abs. 2 BGB). Auch der Wegfall der Bereicherung und die verschärfte Haftung sind weitgehend in gleicher Weise geregelt (vgl. § 357 ZGB einerseits und §§ 818 Abs. 3, 819 BGB andererseits). Beide Gesetze unterscheiden sich nur dadurch, daß das Bürgerliche Gesetzbuch mehr Einzelheiten regelt, während sich das Zivilgesetzbuch der DDR auf die Festlegung der Grundsätze beschränkt hat. Strukturelle Unterschiede sind demgegenüber nicht feststellbar, wie auch die Darstellungen der Materie in dem vom Ministerium der Justiz herausgegebenen Kommentar und in dem Zivilrechtslehrbuch (Posch aaO, Kapitel 8.7.) zeigen, deren sachlicher Gehalt mit dem einer sehr knappen Erläuterung in einem Kurzlehrbuch zum Bereicherungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergleichbar ist.

Daraus folgt, daß im Bereicherungsrecht des Zivilgesetzbuchs der DDR die hier zu entscheidende Sachfrage nicht anders beurteilt werden kann als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

Begreift man die Vorschrift des § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB als Gegennorm zu dem an sich geltenden Grundsatz, daß der frühere Eigentümer einen Bereicherungsanspruch gegen den gutgläubigen Erwerber hat, und bleibt es bei diesem Grundsatz, weil die Gegennorm nicht eingreift, so kann auch für das Recht der DDR auf den Grundsatz zurückgegriffen werden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß das Zivilgesetzbuch der DDR den Anspruch abschneiden und damit den gutgläubigen unentgeltlichen Erwerber besser stellen wollte als dies nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Fall ist. Im Gegenteil, das DDR-Recht schützte den gutgläubigen Erwerber, auch den entgeltlichen, nur im Ausnahmefall (vgl. §§ 27, 28 ZGB, §§ 7, 8 GDO); von der dem Bürgerlichen Gesetzbuch eigentümlichen generellen Entscheidung zugunsten desjenigen, der Rechte von einem Nichtberechtigten herleitet, hatte es sich bewußt abgesetzt (vgl. Kommentar zum ZGB, Anm. zu § 27). Die Annahme einer Besserstellung des unentgeltlichen Erwerbs gegenüber dem früheren Rechtszustand liegt dann fern.

Versteht man die Norm des § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB als speziellen Fall der Eingriffskondiktion, so fügen sich die vorstehenden Wertungsgesichtspunkte konstruktiv wie folgt ein. Der Anspruch des früheren Eigentümers gegen denjenigen, der wirksam verfügt hat, ergibt sich nach DDR-Recht aus § 356 Abs. 1 Satz 1 ZGB (vgl. Fritsche, NJ 1998, 483, 484). Geschah die Verfügung unentgeltlich, ist der Verfügende nicht bereichert. Es bleibt dann nur ein Anspruch gegen den Erwerber, der mangels ausdrücklicher Regelung (eine Vorschrift, die dem § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB entspricht, enthält das Zivilgesetzbuch der DDR nicht) im Wege der erweiternden Auslegung des § 356 Abs. 1 Satz 1 ZGB oder in einer Lückenfüllung durch Analogie anzunehmen ist.

3. Der Anspruch steht - anders als zuletzt beantragt - dem Kläger nicht zu hälftigem Miteigentum zu, sondern, gemeinsam mit seiner früheren Ehefrau, zur gesamten Hand. Denn durch die Nichtigkeit der im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung vorgenommenen Eigentumszuweisung bestand die frühere Vermögenslage fort und ist auch noch nicht beendet worden; das erneute Vermögensauseinandersetzungsverfahren ruht derzeit. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob für die Rechtsstellung nach der Scheidung der Ehe noch §§ 13 ff FGB oder §§ 34, 42, 266 ff ZGB zur Anwendung kommen (vgl. dazu Fritsche, NJ 1998, 483, 484). Inhaltlich besteht kein Unterschied (vgl. Kommentar zum ZGB, § 34 Anm. 2.4.). An diesem Rechtszustand hat sich durch die Wiedervereinigung nichts geändert, Art. 234 § 4 Abs. 5 EGBGB.

Infolgedessen kann der Kläger den Anspruch für die Gemeinschaft geltend machen (§§ 270 Abs. 1, 435 Abs. 1 ZGB). Der Senat kann eine dahingehende Verurteilung aussprechen, weil dies hinter dem Antrag auf Rückübertragung zu jeweils hälftigem Miteigentum zurückbleibt und dem Kläger - wie sein ursprünglicher, erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht umgestellter Klageantrag zeigt - an einer Rückübertragung ausschließlich zu Miteigentum nicht gelegen ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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