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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.09.2008
Aktenzeichen: V ZR 36/08
Rechtsgebiete: EGZPO
Vorschriften:
EGZPO § 26 Nr. 8 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. September 2008
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Januar 2008 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 9.400 €.
Gründe:
Nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Maßgebend für die Bemessung der Beschwer ist das Interesse der Beklagten an der Beseitigung des Unterlassungsgebots. Als Berechnungsgrundlage kommen deshalb die Mehrkosten in Betracht, die den Beklagten bei der Befolgung des Gebots entstehen. Die hat das Berufungsgericht mit 8.700 € angesetzt. In ihrer Beschwerdebegründung machen die Beklagten weitere Mehrkosten (4.200 € Architektenhonorar und 2.500 € für die Erfüllung von Anforderungen der Denkmalschutzbehörde) geltend. Zählt man diese Beträge zu den 8.700 € hinzu, ergibt sich ein Betrag von 15.400 €. Das ist allerdings noch nicht der Wert der Beschwer. Denn abzuziehen sind 6.000 €; diesen Betrag haben die Erwerber des Haupthauses den Beklagten als Kostenbeteiligung angeboten. Der Wert der Beschwer beträgt somit 9.400 €. Die von den Beklagten geltend gemachte Erhöhung um weitere 100.000 €, weil die Verwirklichung der Alternativplanung für den Wintergarten dazu führe, dass ihnen die Möglichkeit zur Aufstockung ihres Gebäudeteils durch Errichtung einer Zwei-Zimmer-Wohnung mit einem Wert von mindestens 100.000 € genommen werde, kommt nicht in Betracht. Denn den Beklagten wird durch das Berufungsurteil nicht aufgegeben, den Wintergarten an der Stelle zu errichten, die als Aufstockungsfläche in Betracht kommt. Sie müssen lediglich die Errichtung auf der Grundlage der ihnen erteilten Baugenehmigung unterlassen. Wie sie dieses Gebot verwirklichen, liegt in ihrer Hand. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kommt als Alternative zu der bisherigen Planung statt einer Verlagerung des Wintergartens auch eine "Abflachungslösung" an dem bisher vorgesehenen Standort in Betracht. Wird die verwirklicht, bleibt den Beklagten die Aufstockungsfläche erhalten.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GKG.
Ende der Entscheidung
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