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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 20.11.1998
Aktenzeichen: V ZR 361/97
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 1 und Abs. 2
GKG § 8 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

V ZR 361/97

Verkündet am: 20. November 1998

Kanik Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1998 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Schneider, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Oktober 1997 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Mit notariellem Vertrag vom 16. August 1995 kaufte die Klägerin von der Beklagten für 195.000 DM eine Eigentumswohnung, die nach dem Wohnungsbindungsgesetz öffentlich gefördert war. Die Klägerin macht die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde geltend. Sie sei vom Kaufvertrag wirksam zurückgetreten, weil ihr die noch bestehende Wohnungsbindung verschwiegen worden sei.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

Die Revision hat Erfolg.

Das Urteil des Berufungsgerichts ist schon deshalb aufzuheben, weil es, wie die Beklagte u.a. rügt, keinen Tatbestand enthält. Das Berufungsgericht hat zwar den Streitwert in Höhe des Kaufpreises festgesetzt, ist aber wohl davon ausgegangen, daß gegen sein Urteil keine Revision stattfindet, und hat deshalb gemäß § 543 Abs. 1 ZPO von der Darstellung des Sach- und Streitstandes abgesehen. Auf die Darstellung des Tatbestandes in einem Urteil, gegen das die Revision zulässig ist, kann jedoch grundsätzlich nicht verzichtet werden (§ 543 Abs. 2 ZPO), wenn das Urteil nicht der Aufhebung verfallen soll. Denn das Revisionsgericht kann dann "seiner Aufgabe, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, nicht nachkommen" (BGHZ 73, 248, 252).

Der Bundesgerichtshof sieht zwar von der Aufhebung ab, wenn das Ziel, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, im Einzelfall dadurch erreicht werden kann, daß der Sach- und Streitstand sich aus den Entscheidungsgründen in dem zur Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfang ergibt (z.B. Urt. v. 19. Juni 1986, XI ZR 141/85, BGHR ZPO § 543 Abs. 2 - Tatbestand, fehlender 1 - m. zahlr. Nachw.). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Denn die Entscheidungsgründe lassen allenfalls in Schlußfolgerungen des Berufungsgerichts in groben Umrissen den Lebenssachverhalt erkennen, den es seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Wie die Revision zu Recht rügt, fehlt es insbesondere an einer Sachdarstellung zu der notariellen "Vereinbarung" vom 9. November 1995, auf deren Wirksamkeit sich die Beklagte berufen hat. Die Sache ist daher zur Feststellung der entscheidungserheblichen tatsächlichen Grundlagen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

II.

Der Senat hat von der Möglichkeit des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch gemacht; im übrigen ist die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren dem Berufungsgericht zu übertragen.



Ende der Entscheidung

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