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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 12.03.1999
Aktenzeichen: V ZR 366/97
Rechtsgebiete: EGBGB, BVerfGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

EGBGB Art. 233 § 2 a Abs. 8 Satz 1
BVerfGG § 31
ZPO § 565
ZPO § 564
BGB § 315 f
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL

V ZR 366/97

Verkündet am: 12. März 1999

Kanik, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang, Tropf und Schneider

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2. Oktober 1997 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es nicht bereits Gegenstand des Nichtannahmebeschlusses vom 24. September 1998 war.

In diesem Umfang wird die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin eines mit einer Lagerhalle bebauten Grundstücks in B. -B. . Die Beklagte nutzt das Grundstück mindestens seit dem Jahre 1993. Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe sich der Halle, die von einer inzwischen liquidierten LPG errichtet worden sei, bemächtigt. Sie hat beantragt, die Beklagte zur Räumung des Grundstücks und zur Zahlung eines Nutzungsentgeltes für die Zeit von Januar 1993 bis Januar 1995 in Höhe von 149.617 DM nebst Zinsen zu verurteilen.

Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision hat die Klägerin ihre Anträge weiterverfolgt. Der Senat hat das Rechtsmittel nur insoweit angenommen, als es den Anspruch auf Nutzungsentgelt für die Zeit von Januar 1993 bis Dezember 1994 zum Gegenstand hat. In diesem Umfang verfolgt die Klägerin ihren Anspruch fort und beantragt den Erlaß eines Versäumnisurteils.

Entscheidungsgründe

Es ist sachlich durch Versäumnisurteil zu entscheiden, wobei der Ausspruch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge beruht (BGHZ 37, 79, 81 f).

Die Revision hat in dem angenommenen Umfang Erfolg.

1. Aufgrund des Nichtannahmebeschlusses vom 24. September 1998 steht fest, daß die Beklagte ein Recht zum Besitz hat. Daraus ergibt sich jedoch, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts, nicht, daß die Beklagte nach Art. 233 § 2 a Abs. 8 Satz 1 EGBGB in der Fassung des Sachenrechtsänderungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl I, 2457) zur Herausgabe von Nutzungen nicht verpflichtet wäre.

2. Das Bundesverfassungsgericht hat am 8. April 1998 beschlossen, Art. 233 § 2 a Abs. 8 Satz 1 EGBGB in der Fassung vom 21. September 1994 sei mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar, soweit er für die Zeit vom 22. Juli 1992 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 einen gesetzlichen Anspruch des Grundstückseigentümers auf Nutzungsentgelt gegen den nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 des genannten Gesetzes Berechtigten nicht vorsieht; der Gesetzgeber sei verpflichtet, die verfassungswidrige Regelung spätestens bis zum 30. Juni 2000 durch eine verfassungsgemäße Regelung zu ersetzen (1 BvR 1680/93; 1 BvR 183/94; 1 BvR 1580/94; ZOV 1998, 331). Hieran ist der Bundesgerichtshof gemäß § 31 BVerfG mit der Folge gebunden, daß er die mit der Verfassung unvereinbare Vorschrift nicht mehr anwenden darf. Damit ist die Grundlage des Berufungsurteils entfallen.

3. Das Berufungsurteil ist nach § 564 ZPO aufzuheben, die Sache nach § 565 ZPO an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Dieses wird den Rechtsstreit bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber auszusetzen haben. Ist diese bis Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist nicht erfolgt, kann es über die Höhe des Nutzungsentgeltes nach Maßgabe der in den Gründen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts dargelegten Gesichtspunkte entscheiden und dabei, soweit notwendig, ergänzend etwa auf den Rechtsgedanken der §§ 315 f BGB zurückgreifen (Beschl. v. 8. April 1998, Gründe C II 6).

Ende der Entscheidung

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