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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.10.2001
Aktenzeichen: V ZR 367/00
Rechtsgebiete: SachenRBerG
Vorschriften:
SachenRBerG § 20 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
4. Oktober 2001
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Oktober 2001 durch die Richter Tropf, Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. September 2000 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. § 20 Abs. 2 Satz 1 SachenRBerG findet für Grundstücke keine Anwendung, auf denen im Rahmen des komplexen Wohnungsbaus Gewerbegebäude errichtet worden sind. Hierbei handelt es sich nicht um eine Maßnahme der Infrastruktur im Sinne dieser Vorschrift.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 293.833,35 DM
Ende der Entscheidung
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