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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.06.2002
Aktenzeichen: V ZR 367/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. Juni 2002
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Juni 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichthofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 2. Oktober 2001 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Etwaige Bereicherungsansprüche hinsichtlich der verbleibenden Differenz zum Verkehrswert des Wohnungseigentums macht der Beklagte nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geltend.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 45.018,96 €
Ende der Entscheidung
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