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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 14.07.2000
Aktenzeichen: V ZR 368/98
Rechtsgebiete: GenG, PGH-VO


Vorschriften:

GenG § 29
GenG § 16 Abs. 6
PGH-VO § 9
PGH-VO § 9 a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

V ZR 368/98

Verkündet am: 14. Juli 2000

Kanik, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Lambert-Lang, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Lemke

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 17. September 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über den Zahlungsanspruch wegen der Überlassung der Lagerhalle in Höhe von 64.440 DM zuzüglich der verlangten Zinsen zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.

Der Rechtsstreit wird in diesem Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht von dem Beklagten Vergütung für die Nutzung einer Halle.

Die Erbengemeinschaft B. war Eigentümerin eines Grundstücks in U. . Das Grundstück war durch Vertrag vom 8. April 1967 an die Einkaufs- und Liefergenossenschaft für das Tischlerhandwerk für den Kreis U. eGmbH (im folgenden: ELG) verpachtet. 1988 errichtete die ELG auf dem Grundstück eine Halle. Am 7. April 1989 wurden F. L. , R. B. und G. K. zum Vorstand der ELG gewählt. Sie wurden am 7. März 1991 als Vorstand in das Register der Einkaufs- und Liefergenossenschaften des Handwerks eingetragen.

Die ELG gab im Laufe des Jahres 1991 ihre Geschäftstätigkeit auf. Ein Beschluß zu ihrer Umwandlung erfolgte nicht. Am 11. Mai 1992 schloß F. L. im Namen der ELG mit dem Beklagten einen Vertrag über die Nutzung der Halle. Hiernach war der Beklagte berechtigt, die Halle beginnend mit dem 15. Mai 1992 für 10 DM/qm und Monat, insgesamt monatlich 2.240 DM, als Pächter zu nutzen. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 11. Februar 1993 kaufte er von den Erben B. das Grundstück. Am 9. Dezember 1994 wurde er als dessen Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Für die Nutzung der Halle zahlte er insgesamt 5.000 DM "Mietausgleich"; weitere Zahlungen für die Nutzung leistete er nicht. Am 26. September 1996 traten F. L. und R. B. neben anderen Forderungen der ELG gegen den Beklagten die Forderung wegen der Nutzung der Halle an die Klägerin ab. Am 28. Juli 1997 genehmigten R. B. und G. K. die Erklärungen von F. L. im Vertrag vom 11. Mai 1992 für die ELG.

Die Klägerin hat unter anderem die für den Zeitraum vom 15. Mai 1992 bis zum 8. Dezember 1994 für die Nutzung der Halle vereinbarte Vergütung abzüglich des bezahlten Betrages von 5.000 DM, insgesamt 65.560 DM zuzüglich 5% Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 30. Dezember 1994, verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt sie den Zahlungsanspruch in Höhe von 64.440 DM zuzüglich der geltend gemachten Zinsen weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hält den Abtretungsvertrag vom 26. September 1996 für unwirksam. Es meint, die Herren L. und B. hätten die ELG an diesem Tage nicht mehr vertreten können, weil ihre Vorstandseigenschaft beendet gewesen sei.

Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II.

1. Auf die Rügen der Revision zum Verfahren des Berufungsgerichts und auf die Frage der Wirksamkeit des Handelns der Herren L. und B. für die ELG nach Art. 19 Abs. 8 RegisterverfahrensbeschlG, § 29 GenG kommt es nicht an. Die Abtretung der Forderungen der ELG an die Klägerin durch den Vertrag vom 26. September 1996 ist auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien und der von der Klägerin vorgelegten Anlagen wirksam.

a) Die Herren L. und B. sind von der Hauptversammlung der ELG am 7. April 1989 gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 des vorgelegten Statuts für die Dauer eines Jahres zu deren Vorstand gewählt worden. Die Amtsperiode endete nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Statuts jedoch nicht mit dem Ablauf der Wahlperiode, sondern mit der Bestätigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstands durch die Hauptversammlung, die zugleich einen neuen Vorstand und eine neue Revisionskommission zu wählen hatte (§ 16 Abs. 2 des Statuts). Der Revisionskommission oblag es gemäß § 27 Abs. 2 des Statuts, den Rechenschaftsbericht des Vorstands zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung die Hauptversammlung schriftlich zu unterrichten. Folge dieser Regelung ist, daß Verzögerungen bei der Bestätigung des Rechenschaftsberichts zur Verlängerung des Vorstandsamts über die reguläre Amtsperiode hinaus führen konnten. Durch diese Regelung wurde Druck auf den Vorstand ausgeübt, den Rechenschaftsbericht gegebenenfalls den Beanstandungen der Revisionskommission und der Hauptversammlung gemäß zu ändern und neu zu erstellen. Eine mit dieser Regelung verbundene Verlängerung der Amtsperiode führte dazu, daß die Vertretungsmacht des Vorstands der Genossenschaft nicht mit dem Ablauf der regulären Amtszeit endete. Daß die Herren L. , B. und K. nach dem 7. April 1989 noch einen Rechenschaftsbericht erstellt und die Hauptversammlung der ELG diesen bestätigt hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Aufgrund ihrer am 7. März 1991 erfolgten Eintragung als Vorstand der ELG und der Tatsache, daß keine weitere Eintragung in das Register mehr erfolgte, ist vielmehr davon auszugehen, daß es nach ihrer Wahl nicht mehr zur Bestätigung eines Rechenschaftsberichts durch die Hauptversammlung der ELG kam und die Vertretungsmacht fortdauert.

b) Zur Vertretung der ELG im Rechtsverkehr bedurfte es nach § 22 Abs. 2 des Statuts der Mitwirkung zweier Vorstandsmitglieder. Diese Voraussetzung wurde beim Abschluß des Vertrages vom 26. September 1996 gewahrt.

c) Die Bedenken des Berufungsgerichts gegen die Fortgeltung des von der Klägerin vorgelegten Statuts des ELG sind nicht begründet. Zwar hat der Ministerrat der DDR am 6. Februar 1986 (GBl. I Nr. 7 S. 65) ein neues Musterstatut der Einkaufs- und Liefergenossenschaften des Handwerks beschlossen (Sonderdruck Nr. 1265 vom 17. März 1986 zum GBl. I). Dieses Statut sieht eine Verlängerung der Amtsperiode des Vorstands bis zur Bestätigung des Rechenschaftsberichts durch die Hauptversammlung nicht vor. Nach Ziff. 5 des Beschlusses vom 6. Februar 1986 hatten die bei Inkrafttreten des Beschlusses am 1. Juli 1986 bestehenden Einkaufs- und Liefergenossenschaften des Handwerks ihr Statut auf der Grundlage des beschlossenen Musterstatus neu auszuarbeiten, zu beschließen und registrieren zu lassen. Ob die ELG dieser Verpflichtung nachgekommen ist, kann aber dahingestellt bleiben, weil eine Änderung des Statuts mangels Eintragung in das Register nicht wirksam geworden wäre (Ziff. 5 des Beschlusses des Ministerrats vom 6. Februar 1986, vgl. § 16 Abs. 6 GenG).

d) Daß die ELG im Laufe des Jahres 1991 ihre geschäftliche Tätigkeit eingestellt hat, ist für die Fragen ihres Bestehens und ihre Vertretung ohne Bedeutung. Weil die Mitglieder der ELG bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 keinen Beschluß zur Umwandlung der Genossenschaft getroffen haben, ist die ELG seit Beginn des Jahres 1993 gemäß §§ 9, 9 a Abs. 1 PGH-VO aufgelöst. Bis zur Beendigung ihrer damit notwendigen Abwicklung besteht sie als juristische Person fort. Daß die Abwicklung beendet sei, ist nicht behauptet.

Die Abwicklung hat durch den Vorstand zu erfolgen (§ 7 PGH-VO i.V.m. § 83 Abs. 1 GenG). Auf die Vorstandseigenschaft hat die Auflösung der Genossenschaft keine Auswirkungen.

2. Zur abschließenden Entscheidung des Rechtsstreits ist der Senat nicht in der Lage, weil das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen zu dem von dem Beklagten gegen die geltend gemachte Forderung erhobenen Vorbringen getroffen hat.

Ende der Entscheidung

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