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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.10.2001
Aktenzeichen: V ZR 375/00
Rechtsgebiete: EGBGB
Vorschriften:
EGBGB §§ 11 ff |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. Oktober 2001
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Oktober 2001 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. September 2000 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Auch die Auslegung des Gesetzes über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform hat auf der Grundlage des objektivierten Willens des Gesetzgebers zu erfolgen, soweit dieses Gesetz für die Auslegung und die Frage der Verfassungsmäßigkeit von Art. 233 §§ 11 ff EGBGB heranzuziehen ist. Auf die subjektiven Vorstellungen am Gesetzgebungsverfahren beteiligter Organe oder einzelner ihrer Mitglieder kommt es nicht an (vgl. BVerfGE 1, 299, 312).
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 73.819,00 DM
Ende der Entscheidung
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