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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.02.2003
Aktenzeichen: V ZR 378/02
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO


Vorschriften:

ZPO § 2
ZPO § 3
ZPO § 78 b Abs. 1
EGZPO § 26 Nr. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZR 378/02

vom

13. Februar 2003

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Februar 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Oktober 2002 einen Notanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Antrag nach § 78 b Abs. 1 ZPO ist nicht begründet, da die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint. Nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist die Nichtzulassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung der Benutzung eines Weges in Anspruch und möchte mit der Revision die klageabweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts anfechten. Die Beschwer bemißt sich nach dem Interesse des Klägers an einem klagestattgebenden Urteil. Dieses Interesse ist nach §§ 2, 3 ZPO zu schätzen und übersteigt nicht 20.000 €. Wie das Oberlandesgericht zutreffend angemerkt hat, ist für die Bewertung nicht der Verkehrswert der auf den Weg entfallenden Grundfläche maßgeblich. Entscheidend sind vielmehr die Nachteile, die dem Kläger durch eine fortdauernde Benutzung des Wegs entstehen. Diese sind mit 10.000 € ausreichend bemessen. Daß ihm durch den Verbleib des Wegs Möglichkeiten einer Bebauung abgeschnitten würden, die den Wert der Beschwer erhöhen könnten, behauptet der Kläger zwar. Er legt aber weder dar, daß eine solche Bebauung überhaupt realisierbar wäre, noch daß sie ernsthaft erwogen wird. Dagegen spricht, daß die derzeitige Nutzung eine Bebauung oder Stellplatzeinrichtung auf dem Weg ausschließt, da dann die bestehenden Stellplätze im hinteren Teil des Grundstücks nicht mehr erreicht werden könnten. Danach wäre zwar möglicherweise eine Umgestaltung denkbar, nicht aber ein größerer wirtschaftlicher Nutzen ersichtlich. Denn die hinteren Stellplätze müßten notwendigerweise entfallen, wenn der Weg im vorderen Teil bebaut würde. Daß der hintere Teil durch Umgestaltungen möglicherweise besser als Garten- oder Terrassenbereich genutzt werden könnte, mag werterhöhend sein, führt aber nicht dazu, daß sich die Bewertung der Nachteile insgesamt an Baulandpreisen zu orientieren hätte. Die Grenze des § 26 Nr. 8 EGZPO wäre somit auch dann nicht erreicht.

Ende der Entscheidung

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