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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.05.2003
Aktenzeichen: V ZR 404/02
Rechtsgebiete: SachenRBerG
Vorschriften:
SachenRBerG § 121 Abs. 2 | |
SachenRBerG § 121 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
8. Mai 2003
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Mai 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. November 2002 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die in der Beschwerdebegründung zitierte Rechtsprechung (BVerfG NJW 2000, 1484) und Kommentarliteratur (MünchKomm-BGB/Wendtland, 3. Aufl., § 121 SachenRBerG Rn 12) verhält sich zu § 121 Abs. 2 SachenRBerG. Die Auffassung des Berufungsgerichts zu § 121 Abs. 1 SachenRBerG entspricht dem Gesetz; eine andere Auffassung wird ersichtlich vertreten.
Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 120.154,00 €.
Ende der Entscheidung
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