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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.07.1999
Aktenzeichen: V ZR 404/98
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
29. Juli 1999
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Juli 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten zu 3 gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Oktober 1998 wird nicht angenommen.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Soweit der Beklagte zu 3 hilfsweise die Verurteilung Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 beantragt hat, teilt der Senat die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Ansprüche, deren Abtretung der Beklagte zu 3 begehrt, weder durch den Antrag noch durch die Darlegung im Schriftsatz vom 10. Juni 1998, auf die sich die Revision bezieht, hinreichend bestimmt worden sind, zumal es bereits an einer ziffernmäßigen Angabe fehlt (vgl. BGHZ 45, 287). Eine selbständige Geltendmachung des Anspruchs auf Abtretung wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Ende der Entscheidung
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