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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 07.07.2000
Aktenzeichen: V ZR 425/98
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 580 Nr. 4 | |
ZPO § 547 | |
ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 | |
ZPO § 581 Abs. 1 | |
ZPO § 519 b Abs. 1 | |
ZPO § 149 | |
ZPO § 582 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 7. Juli 2000
Kanik, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt, Schneider, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 23. September 1998 wird zurückgewiesen, soweit die Berufung als unzulässig verworfen worden ist.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit notariellem Vertrag vom 1. Dezember 1995 kauften die Kläger von dem Beklagten unter Gewährleistungsausschluß ein Ende des 18. Jahrhunderts bebautes Grundstück in Hamburg zum Preis von 2.600.000 DM, das dieser 1981 erworben hatte. Ende Januar 1996 wurden im Dachstuhl Bohrlöcher und Brandschäden entdeckt. Eine von den Klägern beauftragte Schädlingsbekämpfungsfirma kam zu dem falschen Ergebnis, daß "lebender" Hausbockbefall vorliege. Der daraufhin von dem Beklagten beauftragte Sachverständige stellte "erhebliche Brandschäden" und "alte Fraßschäden vom (toten) Hausbock" fest. Dies wurde den Klägern von dem Beklagten mitgeteilt. Sie zahlten danach den Restkaufpreis von 2.340.000 DM und übernahmen das Grundstück am 1. April 1996, ohne einen Vorbehalt zu erklären. Nach der Übergabe stellten die Kläger auch einen Schwammbefall des Hauses fest.
Die Kläger machten geltend, dem Beklagten sei der Hausbockbefall bekannt gewesen. Sie verlangen Ersatz der Beseitigungskosten für die Schäden durch den Hausbock (115.737,91 DM), durch den Brand (50.052,28 DM) und durch den Hausschwamm (257.943,59 DM).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagten von Hausbock- und Brandschaden Kenntnis gehabt hätten und der Schwammbefall durch den Gewährleistungsausschluß erfaßt werde. Die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht hinsichtlich des Hausschwammes wegen unzureichender fristgerechter Begründung als unzulässig verworfen und im übrigen zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Kläger ist nicht angenommen worden, soweit die Berufung als unbegründet zurückgewiesen worden ist. Die Revision wendet sich noch gegen die teilweise Verwerfung der Berufung als unzulässig. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist, soweit unbeschränkt zulässig (§ 547 ZPO), nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat hinsichtlich des Schadensersatzanspruches wegen des Hausschwammes ausgeführt, insoweit sei die Berufung nicht rechtzeitig in ordnungsgemäßer Weise begründet worden und damit unzulässig. Die pauschale Bezugnahme der Kläger auf ihre Ausführungen zu den Holzbockschäden entspreche nicht den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, da das Landgericht die Klage hinsichtlich des Hausschwammschadens aus anderen Gründen abgewiesen habe. Die Kläger hätten zwar den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO behauptet, es fehle aber das erforderliche rechtskräftige Strafurteil gegen den Beklagten (§ 581 Abs. 1 ZPO).
II.
Dies hält im Ergebnis den Angriffen der Revision stand.
1. Die Revision meint, es könne dahingestellt bleiben, ob die Berufung mangels hinreichender Begründung des Rechtsmittels hinsichtlich des Hausschwammschadens insoweit unzulässig war (§§ 519 Abs. 3 Nr. 2, 519 b Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht habe die Berufung gleichwohl nicht in dem dargestellten Umfang als unzulässig verwerfen dürfen, weil es die von den Klägern geltend gemachten Restitutionsgründe ohne Einbeziehung des § 149 ZPO in seine Ermessensüberlegungen als unstatthaft im Sinne des § 581 Abs. 1 ZPO angesehen habe.
2. Damit dringt die Revision nicht durch.
a) Zutreffend ist zwar ihre rechtliche Ausgangsüberlegung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann eine Partei einen Restitutionsgrund, insbesondere auch den des Vorliegens einer strafbaren Handlung der Gegenpartei nach § 580 Nr. 4 ZPO, bereits im anhängigen Rechtsstreit (vgl. § 582 ZPO) geltend machen. Dies gilt im Hinblick auf § 581 Abs. 1 ZPO jedoch nicht, solange wegen der behaupteten strafbaren Handlung ein Strafverfahren zwar möglich, aber noch nicht durchgeführt ist. Davon bleibt aber unberührt, daß in solchen Fällen das Berufungsgericht als Tatsacheninstanz den laufenden Rechtsstreit nach § 149 ZPO aussetzen kann, bis ein Strafverfahren gegen die von der erhobenen (beweisbaren) Beschuldigung des Prozeßgegners betroffene Partei durchgeführt ist (BGH, Urt. v. 13. Februar 1997, III ZR 285/95, NJW 1997, 1309, 1310 m.w.N.).
b) Die dafür erforderlichen Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Weder in dem Schriftsatz vom 22. Juni 1998 noch in der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 1998 haben die Kläger genügend Anhaltspunkte für eine konkrete strafbare Handlung des Beklagten im Sinne eines zumindest versuchten Prozeßbetruges vorgetragen.
aa) In dem Schriftsatz vom 22. Juni 1998 ist dargelegt, daß man binnen der "letzten 14 Tage" mit dem früheren Mieter habe sprechen können. Dabei habe man erfahren, daß bei einer Fenstererneuerung im Eingangsbereich an der Westseite erkennbar geworden sei, daß die Zarge und das angrenzende Mauerwerk bock- und schwammbefallen seien. Bei Bauarbeiten sei festgestellt worden, daß durch Schwammbefall die Stabilität der Westwand gefährdet sei. Der Beklagte habe deshalb den Einbau eines Stahlträgers veranlaßt. Im Termin vom 29. Juni 1998 wurde dann die Meinung vertreten, es "läge immerhin ein Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO vor".
bb) Dies reicht nicht aus, um den Verdacht einer konkreten strafbaren Handlung zu begründen. Es handelt sich vielmehr nur um die bloße Vermutung, der Beklagte habe bei bestimmten Baumaßnahmen einen Schwammbefall erkennen können oder erfahren. Die Fenstererneuerung war schon Gegenstand des Verfahrens erster Instanz. Das Landgericht hat sich hiermit auseinandergesetzt und eine Kenntnis des Beklagten vom Schwammbefall auch im Hinblick auf die Feststellung des Sachverständigen verneint. Die Behauptung, der Beklagte habe zwischen der West- und Ostwand im Keller einen Stahlträger montieren lassen, weil er um die Einsturzgefahr aufgrund des Schwammes gewußt habe, ist vor dem Hintergrund, daß der Sachverständige und die Schädlingsbekämpfungsfirma vor der Übernahme des Grundstücks keinen Hausschwamm festgestellt haben, und im Hinblick auf den Verfahrensgang ebenfalls nicht so konkret, daß das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Aussetzung des Verfahrens hätte in Betracht ziehen müssen.
Ende der Entscheidung
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