Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.10.1999
Aktenzeichen: V ZR 430/98
Rechtsgebiete: ZGB, ZPO


Vorschriften:

ZGB § 459 Abs. 1
ZGB § 459 Abs. 4
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZR 430/98

vom

7. Oktober 1999

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Oktober 1999 durch die Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang, Tropf, Schneider und Dr. Lemke

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Oktober 1998 wird nicht angenommen.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Selbständiges Gebäudeeigentum der PGH ist schon aus Rechtsgründen nicht entstanden, weil diese kein volkseigener Betrieb war (§ 459 Abs. 1 und Abs. 4 ZGB; vgl. Czub, SachenRBerG, § 2 Rdn. 69-71; Eickmann, SachenRBerG, § 2 Rdn. 33/34; Krauß, SachenRBerG, S. 33; GRO, Zimmermann/Heller, § 2 SachenRBerG Rdn. 78/79). Das Senatsurteil vom 15. Mai 1998 (V ZR 83/97, WM 1998, 1633, 1634) ist zwar mißverständlich, hat aber diese Frage nicht anders entschieden, weil es hierauf nicht ankam.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 1.400.000 DM.

Ende der Entscheidung

Zurück