Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.10.1999
Aktenzeichen: V ZR 430/98
Rechtsgebiete: ZGB, ZPO
Vorschriften:
ZGB § 459 Abs. 1 | |
ZGB § 459 Abs. 4 | |
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
7. Oktober 1999
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Oktober 1999 durch die Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang, Tropf, Schneider und Dr. Lemke
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Oktober 1998 wird nicht angenommen.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Selbständiges Gebäudeeigentum der PGH ist schon aus Rechtsgründen nicht entstanden, weil diese kein volkseigener Betrieb war (§ 459 Abs. 1 und Abs. 4 ZGB; vgl. Czub, SachenRBerG, § 2 Rdn. 69-71; Eickmann, SachenRBerG, § 2 Rdn. 33/34; Krauß, SachenRBerG, S. 33; GRO, Zimmermann/Heller, § 2 SachenRBerG Rdn. 78/79). Das Senatsurteil vom 15. Mai 1998 (V ZR 83/97, WM 1998, 1633, 1634) ist zwar mißverständlich, hat aber diese Frage nicht anders entschieden, weil es hierauf nicht ankam.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 1.400.000 DM.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.