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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.10.2002
Aktenzeichen: V ZR 431/01
Rechtsgebiete: ZPO, VermG
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 | |
VermG § 9 Abs. 1 Satz 2 a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
10. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Oktober 2002 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 14. November 2001 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Streitwert: 29.399, 28 €
Gründe:
Die Angriffe der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, Geschäftsgrundlage des Vertrages vom 29. Juli 1993 sei es gewesen, daß den Beklagten ein Anspruch auf Rückübertragung des Flurstücks 13/1 zustand, haben keinen Erfolg.
Daß § 9 Abs. 1 Satz 2 VermG a.F. verfassungswidrig auch Ansprüche der Beklagten gegen den Entschädigungsfonds ausschloß, führt nicht dazu, daß den Beklagten die Auskehr des für das Flurstück 13/1 erhaltenen Kaufpreises nicht zuzumuten ist, sondern dazu, daß ihnen wegen des Ausschlusses der Rückübertragung ein Entschädigungsanspruch gegen den Fonds zusteht.
Die Revision hat auch dann nicht - teilweise - Aussicht auf Erfolg, wenn die Geschäftsgrundlage für die Bemessung des von den Eheleuten S. für den Erwerb des Flurstücks 13/1 vereinbarten Kaufpreises mit dem Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes entfallen ist, weil Herrn S. ein Anspruch auf Erwerb des Flurstücks zum halben Verkehrswert zugestanden hätte. Soweit Herr S. aus diesem Grund teilweise Rückzahlung verlangen kann, ist sein Anspruch von der Klägerin zu erfüllen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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