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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.12.1998
Aktenzeichen: V ZR 433/98
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 769 Abs. 1 | |
ZPO § 769 Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
10. Dezember 1998
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Dezember 1998 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Schneider und Prof. Dr. Krüger
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars Dr. W. in M. vom 22. Februar 1996 UR-Nr. 1996 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Am 22. Februar 1996 genehmigte die Beklagte mit der im Tenor genannten Urkunde hinsichtlich ihres erbengemeinschaftlichen Anteils die Verfügung der insoweit nicht berechtigten Miterben, die Grundstücke aus dem Nachlaß an die Klägerin verkauft hatten. Die Beklagte betreibt wegen der vereinbarten Gegenleistung von 315.000 DM die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde. Die Vollstreckungsgegenklage und Berufung der Klägerin sind ohne Erfolg geblieben. Die Klägerin hat Revision eingelegt und beantragt, vorab die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde einstweilen einzustellen.
Der Antrag ist zurückzuweisen, da für die nach § 769 Abs. 1 ZPO an sich zulässige Maßnahme ein ausreichender Grund nicht dargetan ist. Es fehlt nicht nur am Vortrag, welche Nachteile der Klägerin durch die Zahlung oder Vollstreckung der vereinbarten Gegenleistung entstehen würden, sondern auch an der nach § 769 Abs. 1 Satz 2 ZPO notwendigen Glaubhaftmachung einer Schutzbedürftigkeit der Schuldnerin.
Ende der Entscheidung
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