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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 12.07.2002
Aktenzeichen: V ZR 441/00
Rechtsgebiete: TKG, BGB


Vorschriften:

TKG § 57 Abs. 2
BGB § 956 Abs. 2
Der Ausgleichsanspruch aus § 57 Abs. 2 Satz 1 TKG steht auch dem Besitzer zu.

Die von einem Unterpächter erteilte Aneignungsgestattung ist auch dann wirksam, wenn der Eigentümer die Unterverpachtung nicht gestattet hatte.


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

V ZR 441/00

Verkündet am: 12. Juli 2002

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Zivilsenate in Freiburg, vom 24. Mai 2000 und das Grundurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 21. Mai 1999 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Ersatzpflicht für Schäden, die bei der Vorbereitung der Verlegung von Leerrohren für Glasfaserkabel in einem Feld entstanden sind.

Die Beklagte verfügt über Ferngasleitungen in Südwestdeutschland, die in Ausübung beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten verlegt sind. Die Dienstbarkeiten gestatten der Beklagten die Verlegung, den Betrieb und die Unterhaltung der Gasleitungen. Zur Steuerung des Gastransportes dienen parallel zur Gasleitung geführte Kupferkabel.

In den vergangenen Jahren ging die Beklagte dazu über, die Kupferkabel durch Lichtwellenleiter zu ersetzen, die vielseitig zur Informationsübermittlung genutzt werden können. Hierzu beauftragte sie ein Tiefbauunternehmen, Leerrohre in die betroffenen Grundstücke zu verlegen. Zur Vorbereitung dieser Arbeiten schlug ein Mitarbeiter des Tiefbauunternehmens am 24. Juni 1998 eine Schneise durch ein Maisfeld, das sich über mehrere Grundstücke erstreckte. Das Feld hatte die Klägerin im Rahmen eines Versuchs zur Saatgutgewinnung angelegt.

Sie hat geltend gemacht, die Schneise habe den Zuchtversuch undurchführbar gemacht. Die Neuanlage des Feldes koste 46.200 DM, 90 DM habe sie zur Vorbereitung der Inanspruchnahme der Beklagten für den Erhalt von Grundbuchauszügen aufgewendet. Zur Verminderung jahreszeitbedingten Zeitverlusts müsse sie den Versuch in ihrer Winterzuchtanlage in Hawaii wiederholen. Den hiermit verbundenen Mehraufwand könne sie noch nicht beziffern.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 46.290 DM zuzüglich Zinsen zu verurteilen und festzustellen, daß die Beklagte alle weiteren Schäden zu tragen habe, die ihr aus dem Eingriff in die Versuchsanlage entstanden seien und noch entstehen würden.

Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht sieht die Klage nach § 57 Abs. 2 Satz 3 TKG als begründet an. Es hat festgestellt, das betroffene Feld sei der Klägerin von dem Landwirt S. überlassen worden. S. habe den Besitz im Wege des Pflugtauschs von anderen Landwirten erhalten, die die Grundstücke von den Eigentümern gepachtet oder ihrerseits den Besitz im Wege des Pflugtauschs erhalten hätten. Der Weiterübertragung des Besitzes hätten die jeweiligen Eigentümer zwar nicht zugestimmt; die fehlende Berechtigung der Klägerin zum Besitz gegenüber den Eigentümern sei für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs aber ohne Bedeutung

II.

Die Revision führt zur Aufhebung der vorangehenden Entscheidungen und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht. Das Grundurteil ist verfahrensfehlerhaft ergangen.

Über eine Klage, die aus einem Zahlungs- und einem unbezifferten Feststellungsantrag besteht, darf, von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen, nicht durch Grundurteil entschieden werden (BGH, Urt. v. 27. Januar 2000, IX ZR 45/98, BGHR ZPO § 304 Grundurteil 1). Dies ist im Revisionsrechtszug von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 7. November 1991, IX ZR 3/91, BGHR ZPO § 304 Abs. 1 Amtsprüfung 1).

Nach § 304 Abs. 1 ZPO kann das Gericht über den Grund der Klage vorab entscheiden, wenn ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig und lediglich der Streit über den Anspruchsgrund entscheidungsreif ist. Eine entsprechende Trennung in ein Grund- und ein Betragsverfahren setzt daher einen Anspruch voraus, der auf Zahlung von Geld oder die Leistung vertretbarer, der Höhe nach summenmäßig bestimmter Sachen gerichtet ist (BGH, Urt. v. 19. Februar 1991, X ZR 90/89, NJW 1991, 1896 und vom 14. Oktober 1993, III ZR 157/92, NJW-RR 1994, 319). Deshalb scheidet ein Grundurteil über einen unbezifferten Feststellungsantrag aus (BGH, Urt. v. 7. November 1991, III ZR 118/90, WM 1992, 432 und v. 19. Oktober 1993 aaO; Senatsurt. v. 28. Januar 2000, V ZR 402/98, WM 2000, 873, 874).

Das Grundurteil kann auch nicht als Entscheidung über den Grund des bezifferten Zahlungsantrags und als stattgebendes Teilendurteil über den unbezifferten Feststellungsantrag aufrecht erhalten werden (vgl. BGH, Urt. v. 7. November 1991, III ZR 118/90, BGHR ZPO § 304 Abs. 1 Feststellungsantrag 2). Die Beklagte hat bestritten, daß der Zuchtversuch der Klägerin dadurch undurchführbar geworden ist, daß in das Versuchsfeld eine Schneise geschlagen wurde. Hierzu sind bisher keine Feststellungen getroffen worden. Von der Richtigkeit der Behauptung der Klägerin hängt indessen ab, ob sie ihren Zuchtversuch in Hawaii wiederholen mußte. Kann die Klägerin ihre Behauptung nicht beweisen, fehlt es insoweit an dem geltend gemachten Schaden. Die von der Klägerin beantragte Feststellung könnte nicht getroffen werden.

Dem Urteil des Landgerichts haftet derselbe Mangel an wie dem Berufungsurteil. Auf die Rechtsmittel der Beklagten sind daher beide Urteile aufzuheben. Das Landgericht hat anderweit zu verhandeln und zu entscheiden.

III.

Der Rechtsstreit gibt Anlaß zu folgenden Hinweisen:

1. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch folgt aus § 57 Abs. 2 Satz 1 TKG. Die Bestimmung verpflichtet den Betreiber auch zum Ausgleich von Nutzungsschäden, die der Besitzer eines Grundstücks durch die Verlegung von Telekommunikationsleitungen in das Grundstück erleidet.

a) Das Eigentum an einer Sache begründet die umfassende Berechtigung, Unterlassung und Beseitigung von Störungen zu verlangen (§ 1004 Abs. 1 BGB). Die Befugnis besteht nur insoweit nicht, als der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist (§ 1004 Abs. 2 BGB). Duldungspflichten können aus dem öffentlichen Recht, aus Belastungen des Eigentums, aus dem Nachbarrecht, aus schuldrechtlichen Vereinbarungen oder aus einer Notstandsituation (vgl. § 904 BGB) folgen. Die Duldungspflichten schränken nicht nur die Befugnisse aus dem Eigentum ein, sondern auch die Befugnisse aus dem Besitz. Das ist in § 867 BGB ausgesprochen, gilt jedoch ebenso für § 904 BGB (RGZ 156, 187, 190). Das erschien den Verfassern des Bürgerlichen Gesetzbuches als Selbstverständlichkeit, die keiner besonderen Erwähnung bedürfe (vgl. Prot. VI 216, Mugdan I 804).

Dasselbe gilt für die in § 57 Abs. 1 TKG bestimmte Pflicht. Hat der Eigentümer eines Grundstücks durch eine Dienstbarkeit einem Dritten die Verlegung von Leitungen in seinem Grundstück gestattet, hat er hinzunehmen, daß der Berechtigte das für einen anderen Zweck eingeräumte Leitungsrecht für Zwecke der Telekommunikation nutzt und hierzu weitere Leitungen oder erstmals zur allgemeinen Informationsübermittlung geeignete Leitungen in das Grundstück einbringt (Senatsurt. v. 23. November 2001, V ZR 419/00, NJW 2002, 678, 680). Die für das Eigentum aus § 57 Abs. 1 TKG folgende Beschränkung schränkt auch die Rechte aus dem Besitz ein (Senat, BGHZ 145, 16, 19 f).

b) Umgekehrt steht der in § 57 Abs. 2 Satz 1 TKG bestimmte Anspruch auch dem Besitzer zu.

Der Anspruch korrespondiert mit der Verpflichtung, die Beeinträchtigung des Besitzes zu dulden. Er dient der Kompensation des Ausschlusses von Abwehransprüchen. Für diese ist es ohne Belang, ob sie aus dem Eigentum oder dem Besitz folgen (vgl. Schütz, in: Beck'scher TKG-Kommentar, 2. Aufl., § 57 Rdn. 51, 41 ff). Das ergibt sich für den Fall des § 867 BGB bereits aus der gesetzlichen Bestimmung. Für § 904 BGB ist dieser Grundsatz anerkannt (RGZ 156, 187, 190; Erman/Hagen/Lorenz, BGB, 10. Aufl., § 904 Rdn. 4; MünchKomm-BGB/Säcker, 3. Aufl., § 904 Rdn. 15; RGRK-BGB/Augustin, 12. Aufl., § 904, Rdn. 2, 11; Staudinger/Seiler, BGB [1995], § 904, Rdn. 33). Dasselbe gilt für den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch wegen hinzunehmender Immissionen gemäß § 906 BGB (st. Rspr., vgl. Senat BGHZ 30, 273, 280; 62, 361, 367; 70, 212, 220; 92, 143, 145) oder wegen einer Vertiefung des Nachbargrundstücks (Senat, BGHZ 147, 45 ff). Für § 57 Abs. 2 Satz 1, 3 TKG gilt nichts anderes. Die Regelung geht auf § 10 Abs. 2 Satz 2 TWG zurück. Für die dort bestimmte Ersatzpflicht ist, soweit ersichtlich, niemals in Zweifel gezogen worden, daß sie den Schaden umfaßt, den ein vom Eigentümer verschiedener Besitzer durch die Verlegung von Telekommunikationsleitungen erleidet (vgl. Eidenmüller, Post- und Fernmeldewesen, Loseblattkommentar, Stand 1988, § 12 TWG Anm. 4).

Gegenstand des Ausgleichsanspruchs des Besitzers aus § 57 Abs. 2 Satz 1 TKG ist der Vermögenswert, den das Recht zum Besitz ausmacht. Das ist insbesondere der Ertrag des Grundstücks, der dem Besitzer zusteht. Führt die Verlegung von Telekommunikationsleitungen dazu, daß im Jahr der Verlegung der Ertrag des Grundstücks entfällt oder wesentlich gemindert ist, bedeutet dies eine Einschränkung der Nutzbarkeit, die über das zumutbare Maß hinausgeht und nach § 57 Abs. 2 Satz 1 TKG zu entschädigen ist (Schütz, aaO, § 57 TKG Rdn. 43). Daß der Eigentümer den Besitz an dem betroffenen Grundstück einem Dritten überlassen hat, führt nicht zur Entlastung des Dienstbarkeitsberechtigten. Aus dessen Sicht ist es ohne Bedeutung, ob seine Maßnahmen zu einer Nutzungseinbuße des Eigentümers oder eines von dem Eigentümer verschiedenen Besitzers führen. Müßte der Berechtigte den Besitzer nicht entschädigen, schuldete er regelmäßig in demselben Umfang dem Eigentümer Ersatz, weil der Eigentümer dem Besitzer aus dem Rechtsverhältnis, auf dem die Übertragung des Besitzes beruht, grundsätzlich zum Ersatz des Nutzungsschadens verpflichtet ist (vgl. §§ 585, 581, 536 a BGB). Zu entschädigen sind nicht nur die erlittene Einbuße, sondern auch die Aufwendungen, die der Besitzer zum Ausgleich seiner Beeinträchtigung macht (vgl. Senat, BGHZ 147, 45, 54 f).

c) § 57 Abs. 2 Satz 3 TKG kann entgegen der Meinung der Revision keine Beschränkung des Anspruchs auf den Eigentümer entnommen werden. Die Vorschrift verpflichtet den Betreiber zur Beseitigung bei der Verlegung von Telekommunikationsleitungen an dem Grundstück und an dessen Zubehör entstandener Schäden. Gegenstand des Anspruchs ist die Beseitigung von Substanzschäden. Diese treffen den Eigentümer des Grundstücks bzw. den Eigentümer des Zubehörs. Eigentümer des Zubehörs muß nicht der Eigentümer des Grundstücks sein. Die Beseitigung von Schäden an dem Grundstück oder an dem Zubehör kann nur von dem jeweils geschädigten Eigentümer verlangt werden (vgl. Senatsurt. v. 23. Februar 2001, V ZR 389/99, aaO). Mit der von der Klägerin geltend gemachten Nutzungseinbuße hat das nichts zu tun.

d) Etwas anderes folgt auch nicht aus § 54 TKG. Die Bestimmung verpflichtet den "Besitzer" von Baumpflanzungen, für den Betrieb von Freilandleitungen notwendige Ausästungen zu dulden und gewährt umgekehrt dem Betroffenen einen Anspruch auf Ersatz mit diesen Arbeiten verbundener Schäden. Die gesetzliche Regelung entspricht insoweit § 867 BGB. Dem kann nicht entnommen werden, außerhalb des Anwendungsbereichs der Vorschrift habe ein duldungspflichtiger Besitzer jeden Eingriff in seinen Besitz entschädigungslos hinzunehmen. Für § 54 TKG gilt nichts anderes. Durch § 54 TKG wurde die bis zum Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes geltende Regelung von § 4 TWG in das Telekommunikationsgesetz übernommen. Eine inhaltliche Änderung war nicht beabsichtigt (BT Drucks. 13/3609 S. 50). Für die Entschädigungspflichten aus dem Telegrafenwegegesetz ist unbestritten, daß sie ebenso wie zugunsten der Eigentümer zugunsten der Besitzer galten (vgl. Eidenmüller, aaO, § 4 TWG Anm. 13, § 12 TWG Anm. 4, 7).

e) Dem geltend gemachten Anspruch steht auch nicht entgegen, daß die Klägerin den Eigentümern gegenüber nicht zum Besitz der Grundstücke berechtigt ist. Die Rechtsprechung, nach welcher der unberechtigte Besitz kein durch § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Recht darstellt, beruht auf dem Gedanken, daß der Eigentümer jederzeit den Besitz herausverlangen und die Nutzungen aus dem Besitz ziehen kann (vgl. BGHZ 137, 89, 98; BGH Urt. v. 21. Januar 1981, VIII ZR 41/80, NJW 1981, 865, 866; u. v. 7. Mai 1991, VI ZR 259/90, NJW 1991, 2420, 2421). Diese Wertung trifft hier nicht zu. Die den Eigentümern der Grundstücke gegenüber fehlende Berechtigung der Klägerin zum Besitz führt weder dazu, daß die Eigentümer die Herausgabe der Grundstücke an sich verlangen können (§ 986 Abs. 1 Satz 2 BGB), noch dazu, daß die Erzeugnisse der Grundstücke den Eigentümern zustünden. Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden ist durch die Vernichtung der Maispflanzen entstanden. Die Pflanzen waren gemäß § 94 Abs. 1 BGB zwar wesentliche Bestandteile der Grundstücke und standen daher im Eigentum der Grundstückseigentümer. Gemäß § 956 Abs. 2, Abs. 1 BGB war jedoch die Klägerin berechtigt, das Eigentum an den Pflanzen - mit ihrer Trennung von dem Grundstück - zu erwerben. Die Eigentümer hatten die Grundstücke verpachtet und ihren Pächtern die Aneignung der Erzeugnisse der Grundstücke gestattet (§§ 585 Abs. 1, Abs. 2, 581 Abs. 1, 956 Abs. 1 BGB). Durch den anschließenden Pflugtausch hatten die Pächter ihrem jeweiligen Tauschpartner bis hin zu dem Landwirt S. die Aneignung gestattet. S. hatte die Aneignung der Klägerin gestattet (§ 956 Abs. 2 BGB). Daß die Pächter bzw. S. zur Weiterübertragung des Besitzes nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegenüber den Grundstückseigentümern nicht berechtigt waren, berührt die Wirksamkeit der von den Pächtern bzw. S. der Klägerin erteilten Aneignungsgestattung nicht (Erman/Hefermehl, § 956 BGB, Rdn. 5; Planck/Brodmann, BGB, 6. Aufl., § 956 Anm. 3; Staudinger/Gursky, BGB [1995], § 956 Rdn. 18). Die ausgleichungspflichtige Beeinträchtigung im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 1 TKG besteht in der Vernichtung des Aneignungsrechts.

f) Entgegen der Meinung der Revision steht dem § 866 BGB nicht entgegen. §§ 1090, 1029 BGB gewähren die Ansprüche aus §§ 858 ff BGB auch dem Rechtsbesitzer. Wird er in der Ausübung der Rechte aus der Dienstbarkeit gestört, so stehen ihm die Mittel des possessorischen Rechtsschutzes zu. Der in § 866 BGB bestimmte Ausschluß possessorischer Ansprüche eines Besitzers gegenüber einem Mitbesitzer berührt jedoch nicht dessen petitorische Ansprüche, um die es im vorliegenden Fall geht.

g) Ohne Bedeutung für die Entscheidung des Rechtsstreits ist auch, ob die Eigentümer der Grundstücke der Verlegung der Leerrohre zugestimmt haben. Die Eigentümer, Pächter, Pflugtauschberechtigten und die Klägerin haben nach § 57 Abs. 1 TKG die Verlegung zu dulden. § 57 Abs. 2 TKG verpflichtet die Beklagte zum Ausgleich mit der Verlegung verbundener Beeinträchtigungen und zur Beseitigung durch die Verlegung entstehender Schäden. Auf dieser Grundlage geht die Meinung der Revision fehl, einer Zustimmung der Beteiligten könne ein Verzicht auf die gesetzlichen Ausgleichs- und Beseitigungsansprüche entnommen werden. Auch die Beklagte hat das bisher nicht anders gesehen. Sie ist bei der Vorbereitung der Arbeiten unstreitig von ihrer Verpflichtung ausgegangen, die durch die Arbeiten Betroffenen zu entschädigen.

2. Für den von einem Verschulden des Ausgleichspflichtigen unabhängigen Anspruch des Duldungspflichtigen aus § 57 Abs. 2 Satz 1 TKG gilt der in § 254 BGB zum Ausdruck kommende allgemeine Grundsatz, daß Ausgleichspflichten dadurch eingeschränkt werden, daß der Ausgleichsberechtigte diejenige Sorgfalt außer acht gelassen hat, die ihm zur Wahrung seiner Interessen zuzumuten ist und so zur Entstehung oder Höhe des Ausgleichsanspruchs beigetragen hat (vgl. zu § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB Senat, BGHZ 135, 235, 239 ff; Senatsurt. v. 21. Oktober 1994, V ZR 12/94, WM 1995, 76, 78 mit jeweils zahlreichen weiteren Nachweisen). Von einer Minderung des Anspruchs der Klägerin könnte in entsprechender Anwendung von § 254 Abs. 2 BGB auszugehen sein, wenn der Klägerin vorzuwerfen wäre, daß ihre Mitarbeiter den Beauftragten des für die Klägerin tätig gewordenen Tiefbauunternehmens nicht auf den Versuchscharakter der Feldanlage hingewiesen haben, als sie dessen Vorhaben bemerkten. Dies darzulegen obliegt der Beklagten (st. Rechtspr., vgl. RGZ 114, 76 f; 159, 257, 261; BGHZ 90, 17, 32 f). Hierfür genügt es nicht, daß die Beklagte den gegenteiligen Vortrag der Klägerin mit dem Vorbringen bestreitet, die Klägerin habe den Mitarbeiter des Tiefbauunternehmens "nicht nachhaltig" an seiner Tätigkeit gehindert.

Ende der Entscheidung

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