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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.06.2003
Aktenzeichen: V ZR 46/03
Rechtsgebiete: SachenRBerG, EGBGB, BoSoG, VwGO, ZPO


Vorschriften:

SachenRBerG §§ 61 ff.
EGBGB § 2a
EGBGB § 2a Abs. 1 Satz 8
BoSoG § 13 Abs. 1
BoSoG § 13 Abs. 1 Satz 1
BoSoG § 15 Abs. 6
BoSoG § 18 Abs. 1 Satz 3
BoSoG § 18 Abs. 3 Satz 3
VwGO § 70
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZR 46/03

vom

18. Juni 2003

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Juni 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Sprungrevision gegen das Urteil der 4. Abteilung des Amtsgerichts Erfurt vom 23. Januar 2003 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert wird auf 1.184,30 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beklagte erließ als Sonderungsbehörde am 10. Dezember 1999 einen Sonderungsbescheid für das Stadtgebiet "A. " in E. , in dem sie sich die Festsetzung der an die bisherigen Grundstückseigentümer zu zahlenden Entschädigungsbeträge und der von den künftigen Grundstückseigentümern an sie zu zahlenden Ausgleichsbeträge einem besonderen Bescheid vorbehielt. Am 20. Januar 2000 erhob die Klägerin dagegen Widerspruch, zu dessen Begründung sie am 17. März 2000 ausführte, der Bescheid sei an die §§ 61 ff. SachenRBerG anzupassen. Am 7. März 2000 stellte die Beklagte die Zahlung des Nutzungsentgelts unter Hinweis auf die Bestandskraft des Sonderungsbescheids ein. Am 5. Mai 2000 setzte die Beklagte die Entschädigung für die Klägerin fest, die dieser auch ausgezahlt wurde. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 9. Mai 2000 Widerspruch. Der Widerspruch gegen den Sonderungsbescheid wurde am 16. August 2000 zurückgewiesen und ist Gegenstand eines Antrags der Klägerin auf gerichtliche Entscheidung, der vor dem Landgericht E. schwebt ( ). Die Entscheidung über den Widerspruch wurde bis zu einer Entscheidung in einem parallelen Antragsverfahren eines anderen Planbetroffenen ( LG E. ) zurückgestellt. Der dingliche Teil des Sonderungsbescheids vom 10. Dezember 1999 wurde im Grundbuch vollzogen. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch über den Ablauf der Widerspruchsfrist gegen den Sonderungsplan - den 15. Februar 2000 - hinaus Nutzungsentgelt nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB zu zahlen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag der Klägerin, die Sprungrevision zuzulassen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision ist unbegründet.

1. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und macht eine Entscheidung auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 566 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der Senat hat die Grundfrage bereits entschieden. Auf dieser Grundlage lassen sich auch die aufgeworfenen Zusatzfragen ohne weiteres klären. Das Urteil des Amtsgerichts läßt keinen Bedarf für eine ergänzende Klärung erkennen.

2. In seinem Urteil vom 18. Februar 2000 (V ZR 324/98, VIZ 2000, 367) hat der Senat entschieden, daß dem Grundstückseigentümer bei einer Sachenrechtsbereinigung im Wege der Bodenneuordnung nach § 5 des Bodensonderungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182 - BoSoG) unbeschadet der Möglichkeit, zu einem früheren Zeitpunkt ein notarielles Vermittlungsverfahren zu beantragen (Senatsurt. v. 11. April 2003, V ZR 209/02, zur Veröffentlichung bestimmt), eine Nutzungsentschädigung nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB von der Einleitung dieses Verfahrens bis zu dessen Abschluß zusteht. Abgeschlossen ist ein Bodensonderungsverfahren mit der Bestandskraft des Sonderungsbescheids (Senatsurt. v. 18. Februar 2000 aaO.). Auf die Bestandskraft des Bescheids ist deswegen abzustellen, weil mit ihrem Eintritt die im Sonderungsbescheid bestimmten Änderungen der Zuordnung dinglicher Rechte nach § 13 Abs. 1 BoSoG wirksam werden (Senatsurteil v. 18. Februar 2000 aaO. S. 368), auf die es für den Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach Art. 233 § 2a EGBGB ankommt.

3. Die in einem Sonderungsbescheid bestimmten dinglichen Rechtsänderungen treten indessen nicht immer erst ein, wenn der Sonderungsbescheid in allen Punkten bestandskräftig geworden ist. Wird der Sonderungsbescheid nur teilweise angefochten, so wird er nach § 18 Abs. 3 Satz 3 BoSoG in Ansehung der Festlegungen, auf die sich eine Änderung der angefochtenen Festlegungen nicht auswirken kann (§ 18 Abs. 3 Satz 2 BoSoG), schon nach Ablauf der Widerspruchsfrist nach § 18 Abs. 1 Satz 3 BoSoG i.V.m. § 70 VwGO bestandskräftig. Wird ein Teil der dinglichen Festlegungen bestandskräftig, treten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BoSoG insoweit auch die dinglichen Rechtsänderungen sogleich ein; sie sind nach § 7 Abs. 3 Satz 2 der Sonderungsplanverordnung vom 2. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3701 - SPV) auch im Grundbuch zu vollziehen. Werden nicht die dinglichen Festlegungen, sondern allein die Festlegungen zur Höhe der Entschädigung und der Ausgleichsbeträge angegriffen, werden die dinglichen Rechtsänderungen deshalb nach Ablauf der Widerspruchsfrist sofort in vollem Umfang wirksam. Nichts anderes gilt, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Sonderungsbehörde, was nach § 15 Abs. 6 BoSoG in den durch Nr. 7.8 Satz 4 der Bodensonderungsvorschrift vom 17. Dezember 1997 (BAnz Nr. 25a vom 6. Februar 1998) bestimmten Grenzen möglich ist, die Festlegung der Entschädigungs- und der Ausgleichsbeträge einem besonderen Bescheid vorbehalten hat und sich der Widerspruch dagegen richtet. Denn auch dann bleiben die dinglichen Rechtsänderungen unangefochten.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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