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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 08.12.2000
Aktenzeichen: V ZR 489/99
Rechtsgebiete: EGBGB


Vorschriften:

EGBGB Art. 237 § 1
EGBGB Art. 237 § 1

a) Art. 237 § 1 EGBGB erfaßt unter dem Tatbestandsmerkmal der "sonstigen Überführung in Volkseigentum" auch rein faktische Vorgänge, falls diesen ein staatlicher Wille und nicht nur ein Versehen zugrunde lag.

b) Danach können in Ausnahmefällen auch Eigentumsumschreibungen aufgrund fehlerhafter Fiskuserbschaften Art. 237 § 1 EGBGB unterfallen.

BGH, Urt. v. 8. Dezember 2000 - V ZR 489/99 - OLG Dresden LG Leipzig


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL

V ZR 489/99

Verkündet am: 8. Dezember 2000

Kanik, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Schneider, Dr. Wiebel, Dr. Klein und Dr. Gaier

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. August 1999 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 1. April 1999 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung in Anspruch.

Am 25. Januar 1974 verstarb in L. A. O. E. , zu deren Nachlaß das umstrittene, mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück in L. gehörte. In ihrem handschriftlichen Testament vom 28. Oktober 1973 hatte A. O. E. bestimmt:

"Mein letzter Wille

Meine Cosine M. H. ...

Meine Nichte S. O. ...

Meine Cosine R. D. ...

Meine Betreuerin Ch. M. ...

Sind meine Erben zu gleichen Teilen. Mein Mietgrundstück L. , A. straße 28 soll der VEB G. W. zur Verfügung gestellt werden .

..."

Nachdem der Rat der Stadt L. und die Miterbin O. die Erbschaft ausgeschlagen hatten, stellte das Staatliche Notariat L. durch Beschluß vom 17. September 1974 fest, daß "ein anderer Erbe als die Deutsche Demokratische Republik, ..., nicht vorhanden ist." In Abteilung I des Grundbuches wurde daraufhin am 16. Oktober 1974 für das Grundstück "Eigentum des Volkes, Rechtsträger: VEB G. L. " vermerkt. Auf der Grundlage eines Zuordnungsbescheides nach § 2 VZOG wurde am 22. August 1993 die Stadt L. als Eigentümerin des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen, anschließend am 20. Oktober 1993 die Beklagte aufgrund einer Umwandlungserklärung gemäß § 58 UmwG aF vom 10. Dezember 1990.

Die im Testament der A. O. E. benannte R. D. ist am 26. April 1979 verstorben und u.a. von der Klägerin beerbt worden. Da ein Teil der weiteren Erben nach R. D. unbekannt ist, ordnete das zuständige Nachlaßgericht für diese Nachlaßpflegschaft an.

Die Klägerin hat zuletzt die Zustimmung der Beklagten zur Eintragung von M. H. , Ch. M. , ihrer selbst und der weiteren, auch der unbekannten Erben nach R. D. , als Eigentümer des umstrittenen Grundstücks verlangt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin war trotz ordnungsgemäßer Ladung im Verhandlungstermin nicht vertreten. Deshalb ist über die Revision durch Versäumnisurteil zu entscheiden; inhaltlich beruht das Urteil allerdings nicht auf einer Säumnisfolge (vgl. Senat BGHZ, 37, 79, 81 ff; Senatsurt. v. 6. Juni 1986, V ZR 96/85, NJW 1986, 3085, 3086; BGH, Urt. v. 4. Oktober 1995, IV ZR 73/94, NJW-RR 1996, 113).

II.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, das Grundbuch sei unrichtig, weil die Klägerin und die weiteren Erben nach A. O. E. und R. D. Eigentümer des Grundstücks seien. Der Beschluß des Staatlichen Notariats vom 17. September 1974, durch den die DDR als gesetzlicher Erbe festgestellt worden sei, stehe dem nicht entgegen, weil er durch die Feststellung der testamentarischen Erbfolge widerlegt sei. Das Testament vom 28. Oktober 1973 sei dahin auszulegen, daß der VEB G. nicht zum Erben eingesetzt, sondern lediglich als Vermächtnisnehmer bedacht worden sei. Aber selbst wenn das Testament als Erbeinsetzung auch des VEB G. verstanden werde, könne die Beklagte ihre Eigentümerstellung nicht auf Art. 237 § 1 EGBGB stützen; denn diese Vorschrift regele lediglich den Bestandsschutz bei Mängeln der Grundstücksübertragung, heile aber nicht das Fehlen des Übertragungsaktes selbst.

III.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils.

1. Allerdings wird der geltend gemachte Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB i.V.m. Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB) inhaltlich nicht durch Bestimmungen des Vermögensgesetzes verdrängt. Die Eintragung des Volkseigentums im Grundbuch stellt als solche nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine Enteignung i.S. des § 1 Abs. 1 lit. a oder b VermG dar; dies gilt vor allem dann, wenn in diesem Vorgang der Wille der beteiligten Stellen hervortritt, die Folgen eines anderweit, wie hier durch den Erbfall, bereits herbeigeführten Eigentümerwechsels nachzuvollziehen (Senat, Urt. v. 19. Juni 1998, V ZR 356/96, WM 1998, 1832, 1833 m.w.N.). Ebensowenig sind die Voraussetzungen des besonderen Restitutionstatbestandes für die Erbausschlagung aus § 1 Abs. 2 VermG gegeben; denn aus dem Klägervorbringen ergibt sich kein Hinweis auf eine Überschuldung des Grundstücks. Schließlich findet sich auch kein Anhaltspunkt für unlautere Machenschaften i.S. des § 1 Abs. 3 VermG.

2. Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, das Grundbuch sei durch die Buchung des Grundstücks als Eigentum des Volkes zunächst unrichtig geworden.

a) Das Berufungsgericht hat die Anordnung im Testament der A. O. E. vom 28. Oktober 1973, nach der dem VEB G. das umstrittene Grundstück "zur Verfügung zu stellen" sei, als Zuwendung eines Vermächtnisses angesehen. Dieses läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Die vorgenommene Auslegung ist möglich und verstößt nicht gegen anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht auch die gesetzliche Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB beachtet und dabei den Umstand erörtert, daß die Erblasserin mit der Zuwendung des Grundstücks nahezu über ihr gesamtes Vermögen verfügt hat. Da die Erben den Anspruch aus dem Vermächtnis gemäß § 2174 BGB (vgl. § 8 EGZGB) unstreitig nicht erfüllt haben, konnte Volkseigentum nicht durch Übereignung des Grundstücks an den Staat als Rechtsinhaber (vgl. BGH, Urt. v. 9. Februar 1995, VII ZR 29/94, WM 1995, 990, 991) entstehen.

b) Zu Volkseigentum ist das umstrittene Grundstück auch nicht durch eine Fiskuserbschaft geworden. Die Vermutung zugunsten des Fiskus als des gesetzlichen Erben, die aus dem Feststellungsbeschluß des Staatlichen Notariats, das die Aufgaben des Nachlaßgerichts wahrgenommen hat (§ 2 der Verordnung über die Errichtung und Tätigkeit des Staatlichen Notariats vom 15. Oktober 1952, GBl 1055), gemäß § 1964 Abs. 2 BGB folgt, ist durch den unstreitigen Sachverhalt widerlegt. Ein Erbrecht zugunsten des Staates konnte nicht begründet werden, weil lediglich eine der mehreren testamentarisch eingesetzten Erbinnen die Erbschaft ausgeschlagen hatte, und so zumindest noch drei Miterbinnen mit im Wege der Anwachsung erhöhten Erbteilen (§ 2094 BGB) verblieben waren, die die gesetzliche Erbfolge und damit das Erbrecht des Staates (§ 1936 BGB) ausschlossen.

Ein Anspruch auf Grundbuchberichtigung steht der Klägerin aber gleichwohl nicht zu, weil die Beklagte in der Folge des nach Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB eingetretenen Bestandsschutzes Eigentum an dem umstrittenen Grundstück erlangt hat und damit der Inhalt des Grundbuchs nicht länger der wirklichen Rechtslage widerspricht.

3. Die Revision beanstandet zu Recht die Auslegung des Art. 237 § 1 EGBGB durch das Berufungsgericht. Dieses hat auf der Grundlage seines Verständnisses, wonach Art. 237 § 1 EGBGB keinen Bestandsschutz bei "Fehlen des Übertragungsaktes selbst", sondern nur bei Mängeln der Grundstücksübertragung gewähre, die Vorschrift im gegebenen Fall nicht angewandt (ähnlich OLG Dresden VIZ 1998, 330). Dem ist nicht zu folgen. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu vereinbaren und läßt überdies die Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Bestimmung außer acht.

Art. 237 § 1 EGBGB erfaßt schon seinem Wortlaut nach nicht nur fehlerbehaftete Fälle des Ankaufs oder der Enteignung von Grundstücken, sondern mit dem Tatbestandsmerkmal der "sonstigen Überführung" auch rein faktische Vorgänge, wie etwa die schlichte Buchung als Volkseigentum, falls dem ein staatlicher Wille und nicht nur ein Versehen zugrunde lag (MünchKomm-BGB/Busche, 3. Aufl., Art. 237 § 1 EGBGB, Rdn. 7; Schmidt-Räntsch, ZfIR 1997, 581, 583; enger wohl Czub, VIZ 1997, 561, 566 "Rechtshandlungen"). Der Gesetzgeber hat sich mit diesem Auffangtatbestand bewußt an § 1 Abs. 1 MauerG angelehnt, um die Gesamtheit aller Akte anzusprechen, aufgrund derer in der DDR Grundstücke oder selbständiges Gebäudeeigentum in Volkseigentum übernommen worden sind (so Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 20. März 1997, BT-Drucks. 13/7275, 35, 41; vgl. auch Czub, VIZ 1997, 561, 566). Die Einbeziehung faktischer Vorgänge in den Anwendungsbereich des Art. 237 § 1 EGBGB ist schließlich auch deshalb erforderlich, weil es in der früheren DDR durch die Nichtbeachtung von Verfahrensvorschriften in einer Vielzahl von Fällen zu faktischem Volkseigentum gekommen war, die rechtlich zwar zweifelhaft waren, in der Rechtswirklichkeit der DDR aber nicht in Frage gestellt wurden. Wegen der Verunsicherung der Bevölkerung in den neuen Bundesländern durch zahlreiche Rechtsstreitigkeiten über den Bestand der so geschaffenen Eigentumslagen, soll es Zweck des Art. 237 § 1 EGBGB sein, in den Fällen des faktischen Übergangs von Grundstücken in Volkseigentum durch einen Bestandsschutz Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu schaffen (BVerfG, WM 1998, 1631, 1633). Mit diesem Ziel ist es nicht zu vereinbaren, nach den Umständen der Entstehung zu unterscheiden und Volkseigentum, das aufgrund rein faktischer Vorgänge geschaffen wurde, von Anfang an den Bestandsschutz zu versagen.

4. Fehlerhafte Fiskuserbschaften können danach als "sonstige Überführung in Volkseigentum" in Ausnahmefällen Art. 237 § 1 EGBGB unterfallen (vgl. Senatsurt. v. 24. April 1998, V ZR 22/97, WM 1998, 1829, 1830; Senatsurt. v. 19. Juni 1998, V ZR 356/96, WM 1998, 1832, 1833; MünchKomm-BGB/Busche, aaO, Rdn. 7; Palandt/Bassenge, BGB, 59. Aufl., Art. 237 § 1 EGBGB; a.A. OLG Dresden, VIZ 1998, 330). Nach dieser verfassungsrechtlich unbedenklichen Vorschrift (BVerfG, aaO) sind Fehler bei der Überführung eines Grundstücks in Volkseigentum nur zu beachten, wenn das Grundstück nach der ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis, den allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Verfahrensgrundsätzen, die im Zeitpunkt der Überführung maßgeblich waren, nicht wirksam in Volkseigentum hätte überführt werden können oder wenn die Überführung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen schlechthin unvereinbar war (vgl. BVerfG, aaO; Senatsurt. v. 10. Oktober 1997, V ZR 80/96, WM 1998, 81, 82; Senatsurt. v. 9. Oktober 1998, V ZR 214/97, WM 1999, 91, 93).

a) Entscheidend für den Bestandsschutz nach Art. 237 § 1 EGBGB ist danach zunächst, daß die Entstehung von Volkseigentum nach den vorhandenen Vorschriften in der Sache erreichbar war (Senatsurt. v. 9. Oktober 1998, aaO; vgl. auch Schmidt-Räntsch, aaO; MünchKomm-BGB/Busche, aaO, Rdn. 9). Dies ist vorliegend der Fall. Allerdings hätte, wie oben bei III 2 b dargestellt, eine Fiskuserbschaft nach § 1964 Abs. 1 BGB vom Staatlichen Notariat nicht festgestellt werden dürfen. Auch werden fehlerhafte Fiskuserbschaften regelmäßig keinen Bestandsschutz begründen können, wenn vorhandene Erben das Erbrecht des Staates ausschließen (Senatsurt. v. 19. Juni 1998, aaO); denn die Übernahme in Volkseigentum war nach den maßgeblichen erbrechtlichen Bestimmungen gerade nicht zu erreichen.

Vorliegend ist jedoch als Besonderheit zu beachten, daß dem Staat aufgrund des Vermächtnisses im Testament vom 28. Oktober 1973 gegenüber den Erben nach § 2174 BGB ein Anspruch auf Übereignung des umstrittenen Grundstücks zustand. Zwar ist das Vermächtnis zugunsten des VEB G. W. ausgebracht. Da dieser aber nicht selbst Rechtssubjekt, sondern nur Rechtsträger von Volkseigentum sein konnte, ist die Vermächtnisanordnung dahin zu verstehen, daß Volkseigentum in Rechtsträgerschaft des VEB begründet werden sollte. War danach durch Erfüllung des Vermächtnisses gemäß den erbrechtlichen Bestimmungen Volkseigentum erreichbar, so muß die Fehlerhaftigkeit der Eigentumsumschreibung aufgrund der zu Unrecht angenommen Fiskuserbschaft ausnahmsweise außer Betracht bleiben.

b) Der Wirksamkeit der Überführung des Grundstücks in Volkseigentum steht eine krasse Unvereinbarkeit mit rechtsstaatlichen Grundsätzen (Art. 237 § 1 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Satz 2 EGBGB) nicht entgegen. Dem Vorbringen der Klägerin lassen sich weder Hinweise auf einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit, noch Anhaltspunkte für einen Willkürakt entnehmen. Da kein Sachverhalt vorliegt, der dem Tatbestand von § 1 VermG unterfällt, ist Bestandsschutz auch nicht durch Art. 237 § 1 Abs. 3 EGBGB ausgeschlossen (vgl. Senatsurt. v. 30. April 1999, V ZR 409/96, VIZ 1999, 542; Senatsurt. v. 12. Mai 2000, V ZR 47/99, WM 2000, 1758, 1760).

5. Aufgrund des Bestandsschutzes für die Überführung des Grundstücks in Volkseigentum hat die nach Art. 233 § 2 Abs. 2 EGBGB verfügungsbefugte Stadt L. (Senatsurt. v. 17. November 1998, V ZR 108/97, WM 1999, 746, 748), die Rechtsmacht erlangt, das Umwandlungsverfahren gemäß § 58 UmwG aF in Verbindung mit § 57 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 (GBl. I 255) durchzuführen (BGH, Urt. v. 30. September 1998, XII ZR 199/96, WM 1999, 101, 102). Für Umstände, die dem Eigentumsübergang auf die Beklagte nach §§ 58 Abs. 2, 55 Abs. 1 Satz 2 UmwG aF entgegenstehen könnten, ist nichts dargetan. Auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob ein etwaiges Anwartschaftsrecht auf das Eigentum von der Bezeichnung des Grundstücks in der Übersicht nach §§ 58 Abs. 4 Nr. 3, 52 Abs. 4 Nr. 1 UmwG aF umfaßt ist, kommt es nicht mehr an.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 2 ZPO.



Ende der Entscheidung

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