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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 15.10.1999
Aktenzeichen: V ZR 50/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 233 (Gc) |
Ein Rechtsanwalt ist zwar nicht verpflichtet, die Vollständigkeit der in einem fristwahrenden Schriftsatz angegebenen Anschrift des Gerichts zu prüfen. Er hat jedoch durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß seine Mitarbeiter die für ein Gericht bestimmten Sendungen vollständig adressieren.
BGH, Urt. v. 15. Oktober 1999 - V ZR 50/99 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 15. Oktober 1999
Kanik, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt, Schneider, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 1998 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Das Landgericht hat die Klage durch das der Klägerin am 19. März 1998 zugestellte Urteil vom 5. März 1998 abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin mit einem an das "Oberlandesgericht, Cecilienallee, Düsseldorf" adressierten Schriftsatz am 24. April 1998 Berufung eingelegt. Auf Antrag vom 11. Mai 1998 ist die Berufungsbegründungsfrist bis zum 25. Juni 1998 verlängert worden. An diesem Tag ist die Begründung auch eingegangen.
Mit am 2. Juli 1998 eingereichtem Schriftsatz hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Sie hat ausgeführt: Die Berufungsschrift sei am 15. April 1998 gefertigt und am selben Tag gegen 17.10 Uhr in den Briefkasten eingeworfen worden. Der Briefkasten sei um 18.15 Uhr geleert worden. Die Postlaufzeit zum Oberlandesgericht Düsseldorf betrage einen Tag, bei unvollständiger Adressierung allenfalls drei Tage. Ihr Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt E. , habe die Versäumung der Berufungsfrist bemerkt, als ihm am 18. Juni 1998 erstmals nach Einlegung der Berufung die Handakten zur Fertigung der Berufungsbegründung vorgelegt worden seien.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen und die Berufung durch Urteil verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint: Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gestellt. Diese Frist habe am 11. Mai 1998 begonnen, als Rechtsanwalt E. den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist unterschrieben habe. Bei dieser Gelegenheit habe er die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist und die Einhaltung der Berufungsfrist eigenverantwortlich prüfen müssen. Auch nach Vorbringen der Klägerin sei im übrigen von einem Verschulden von Rechtsanwalt E. an der Fristversäumung auszugehen.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
II.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtzeitig gestellt wurde, insbesondere ob der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, bei der Unterzeichnung des Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist verpflichtet war, die Einhaltung der Berufungsfrist zu prüfen (offen gelassen BGH, Beschl. v. 22. Januar 1997, XII ZB 195/96, NJW-RR 1997, 759, 760). Einer Entscheidung im Sinne der Klägerin steht jedenfalls entgegen, daß auf der Grundlage ihres Vorbringens nicht auszuschließen ist, daß ihr Prozeßbevollmächtigter schuldhaft eine zurechenbare Ursache für die Verspätung der Auslieferung der nach ihrer Darstellung am 15. April 1998 zur Post gegebenen Berufungsschrift gesetzt hat, so daß die Verzögerung nicht mehr unverschuldet ist (BverfGE 50, 1, 4; BVerfG NJW 1992, 38; BGHZ 105, 116, 118). Denn bei der angegebenen Anschrift des Oberlandesgerichts fehlte die Postleitzahl. Damit mußte die Sendung aus der automatischen Sortierung ausgesondert und dem Ermittlungsdienst der Post zur Vervollständigung der Anschrift zugeleitet werden. Die Technik der Postsortierung hat insoweit in den letzten Jahren einen grundlegenden Wandel erfahren.
Auch wenn die Einschaltung des Ermittlungsdienstes bei Sendungen innerhalb Düsseldorfs regelmäßig nicht zu einer Verzögerung der Zustellung um mehr als zwei Tage führen mag, bestand für ein Vertrauen hierauf zumindest am 15. April 1998 keine hinreichende Grundlage. Es gibt weder eine allgemeine Aussage der Post zur Dauer der Arbeit ihrer Ermittlungsdienste, noch konnte am 15. April mit einer Nachbearbeitung der unvollständig adressierten Sendung gerechnet werden, aufgrund deren die Zustellung bis zum Ablauf der Berufungsfrist am 20. April, einem Montag, zu erwarten war. Um eine Zustellung bis zu diesem Tage zu ermöglichen, mußte die Vervollständigung der Anschrift am Donnerstag, dem 16. April, oder Freitag, dem 17. April 1998, erfolgen. Schon das war nicht gewährleistet. Bei der Woche vom 12. bis 19. April 1998 handelte es sich überdies um die Woche nach Ostern. Diese Woche wird häufig für Urlaub genutzt, was erfahrungsgemäß zu Verzögerungen führt.
Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin war bei der Unterzeichnung der Berufungsschrift zwar nicht verpflichtet, die Vollständigkeit der in dieser angegebenen Anschrift des Oberlandesgerichts zu prüfen (BGH, Beschl. v. 2. Mai 1990, XII ZB 17/90, BGHR ZPO § 233, Büropersonal 3; v. 23. März 1995, VII ZB 19/94, BGHR ZPO § 233, Telekopie 1), er hatte jedoch durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß fristwahrende Schriftsätze von den Mitarbeitern seines Büros vollständig adressiert werden (BGH, Beschl. v. 10. März 1993, VIII ZB 1/93, VersR 1994, 75; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 233 Rdn. 79). Hierzu hat die Klägerin nichts vorgebracht. Die Tatsache, daß auch die Berufungsbegründung vom 24. Juni 1998 in derselben Weise wie die Berufungsschrift unvollständig adressiert ist, rechtfertigt vielmehr die Annahme, daß organisatorische Vorkehrungen fehlen, die Versäumnissen bei der Adressierung von für das Oberlandesgericht bestimmten Schriftsätzen zuverlässig entgegen wirken.
Ende der Entscheidung
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