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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.01.2008
Aktenzeichen: V ZR 52/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 | |
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen:
Tenor:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. März 2007 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in demselben Urteil wird zurückgewiesen. Insoweit wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 Abs. 1 ZPO). Insoweit beträgt der Gegenstandswert für die Gerichtsgebühren 566.900,67 € und für die außergerichtlichen Kosten 2.480.155,37 € mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zu den Beklagten nur in Höhe von 23 % anzusetzen sind (vgl. Senat, Beschl. v. 17. Dezember 2003, V ZR 343/02, NJW 2004 1048).
Ende der Entscheidung
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